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Anfrage: Externe Beratungs- und Planungsleistungen

  • Donnerstag, 19. März 2026 @ 11:23
Anfragen Für die Gemeinderatssitzung am 19.3.2026 hat KPÖ-Gemeinderat Michael Roth-Schmida eine Anfrage an Bürgermeister Dietmar Prammer zum Thema Externe Beratungs- und Planungsleistungen eingebracht. Der Wortlaut der Anfrage:


Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Stadt Linz beauftragt im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Planungstätigkeit regelmäßig externe Unternehmen, Planungsbüros, Beratungsunternehmen sowie wissenschaftliche Einrichtungen mit der Erstellung von Studien, Konzeptpapieren, strategischen Grundlagen, Planungsleistungen oder projektbezogenen Beratungsleistungen.
Solche externen Leistungen betreffen neben klassischen städtebaulichen und verkehrsplanerischen Fragestellungen insbesondere auch strategische, organisatorische, kaufmännische oder wirtschaftliche Beratungsleistungen, etwa im Zusammenhang mit Projektentwicklungen, Wirtschaftlichkeitsanalysen, Organisations- oder Strukturfragen sowie vorbereitenden Entscheidungsgrundlagen für politische oder administrative Maßnahmen.

Nach meinem Informationsstand fallen derartige Beauftragungen insbesondere in den Geschäftsbereich Planung, Technik und Umwelt (PTU), teilweise jedoch auch in die Magistratsdirektion sowie weitere Geschäftsbereiche des Magistrats.

Zudem besteht seit 1. Jänner 2023 gemäß Art. 20 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetz eine verfassungsrechtliche Verpflichtung für Organe der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung, Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, sofern keine Geheimhaltungsgründe gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG entgegenstehen.

Ich stelle daher laut Statut Linz § 12 nachstehende Anfragen:

1. Werden externe Beratungs- und Planungsleistungen ausschließlich projektbezogen durch Organe der Stadt Linz vergeben, oder bestehen darüber hinaus auch laufende bzw. regelmäßig wiederkehrende Beauftragungen externer Beratungsunternehmen, Planungsbüros, Wirtschaftstreuhänder, Beratungsfirmen oder wissenschaftlicher Einrichtungen?

2. Welche externen Beratungs-, Studien-, Konzept- und Planungsleistungen wurden durch die Stadt Linz bzw. durch ihre Geschäftsbereiche in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 beauftragt?

3. Wie hoch waren die jährlichen Gesamtkosten für derartige externe Leistungen im genannten Zeitraum?Ich ersuche um Aufschlüsselung nach Jahr.

4. Wie verteilen sich diese Kosten nach Geschäftsbereichen (insbesondere Planung, Technik und Umwelt – PTU, Magistratsdirektion sowie weitere Geschäftsbereiche)?

5. Welche externen Auftragnehmer (Unternehmen, Planungsbüros, Institute) wurden in diesem Zeitraum beauftragt und welche Gesamthonorarsummen entfielen jeweils auf diese Auftragnehmer?

6. In welchen Fällen erfolgte die Vergabe dieser Leistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz, und in welchen Fällen erfolgte eine Direktvergabe?

7. Welche internen Kriterien oder Richtlinien bestehen innerhalb des Magistrats der Stadt Linz für die Entscheidung, ob Leistungen durch interne Fachabteilungen erbracht werden oder extern vergeben werden?

8. Existiert innerhalb des Magistrats der Stadt Linz eine zentrale Erfassung oder Übersicht über externe Beratungs- und Studienleistungen? Wenn ja, wie ist diese strukturiert?

9. Beabsichtigt die Stadt Linz künftig eine regelmäßige Veröffentlichung einer Übersicht über externe Beratungs-, Studien- und Planungskosten, um Transparenz über den Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen?

10. Wie wird die Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 20 Abs. 5 B-VG innerhalb des Magistrats der Stadt Linz organisatorisch umgesetzt?

11. Auf welcher Internetseite oder in welchem Register veröffentlicht die Stadt Linz Studien, Gutachten und Umfragen einschließlich der Kosten?

12. Nach welchen internen Kriterien und organisatorischen Vorgaben wird innerhalb des Magistrats der Stadt Linz beurteilt, ob eine von externen Auftragnehmern erstellte Leistung als Studie, Gutachten oder Umfrage im Sinne des Art. 20 Abs. 5 B-VG einzustufen ist und somit der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegt?

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