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Kleiner Ratgeber Stadtwache

  • Montag, 29. August 2011 @ 11:38
Linz Seit 1. September 2010 ist die Stadtwache, offiziell „Ordnungsdienst der Stadt Linz GesmbH“ genannt, in Linz im Einsatz. 30 Bedienstete patrouillieren zwischen 8 und 24 Uhr durch die Stadt. Die BürgerInneninitiative „Linz braucht keine Stadtwache“ hat sich von Anfang an gegen ein solches Organ der vermeintlichen „Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit“ ausgesprochen. Wir waren und sind der Meinung, dass vieles gegen eine solche Einrichtung spricht. Die meisten ihrer Aufgaben könnten von professionellen Diensten besser und billiger bewältigt werden. Eine Mehrheit der Parteien im Gemeinderat hat die Einführung jedoch durchgesetzt. Wir als BürgerInneninitiative wollen das Tun der Stadtwache und der Politik nicht unhinterfragt lassen, sondern permanent kritisch begleiten.

Bei derartigen Überwachungsorganen besteht leider die Gefahr, dass es zu Kompetenzüberschreitungen kommt und sie somit zu Organen der Vertreibung und Säuberung im öffentlichen Raum werden. Wir haben deshalb diesen kleinen „Ratgeber Stadtwache“ herausgegeben. Darin ist zu lesen, was diese darf und was nicht. Auch geben wir Tipps für den Umgang mit dem Ordnungsdienst. Wir wollen so Zwischenfälle, Übergriffe und nicht berechtige Handlungen präventiv verhindern. Informierte BürgerInnen können die negativen Folgen einer Politik der „Sicherheit und Ordnung“ für die Menschen in Linz verringern.

Die Stadtwache ist nicht die Polizei und damit auch nicht Teil des staatlichen Gewaltmonopols. Sie kann zwar lästig sein, aber bei genauerem Hinsehen ist Angst unbegründet. Was die gestrengen Frauen und Männer des Ordnungsdienstes tun dürfen und was nicht, lesen sie im Folgenden.

Die Stadtwache

Gleich vorweg: Keine Panik! Beim Kontakt mit den städtischen WächterInnen ist übermäßige Ehrfurcht oder gar Angst fehl am Platz. Die Stadtwache ist kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, da sie aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Gemeindewachkörper sein darf.

Eigentlich handelt es sich bei den Bediensteten der Stadtwache also um ganz normale BürgerInnen. Sie sind Menschen „wie du und ich“ und haben keine besonderen Rechte. Im Grunde sollten sie daher wie Privatpersonen agieren. Sie haben auch keine Befugnisse als Organe der öffentlichen Aufsicht. Sie haben nur die Möglichkeit höflich zu bitten, Anzeigen zu erstatten oder aufklärend zu wirken. Anders verhält sich das nur in Bezug auf das sogenannte „Bettelverbot“, dazu aber später mehr.

Die Aufgaben

Der Aufgabenkatalog der Stadtwache ist durch einen Gemeinderatsbeschluss festgelegt:
- Meldung von Gefahrenquellen (Glatteis oder verstellte Feuerwehrzufahrten)
- Meldung illegaler Müllablagerungen
- Überwachung des Hundeverbots auf bestimmten Plätzen, Einschreiten bei Verstößen gegen die Leinen- und Beißkorbpflicht sowie bei Verschmutzung durch Tierkot
- Überwachung ortspolizeilicher Verordnungen (z.B. Campierverbot, Surfverbot) und der Jugendschutzbestimmungen
- Einschreiten gegen illegale Bettelei und illegale Straßenmusik
- Vermeidung strafbarer Handlungen durch Anwesenheit
- Erstattung von Anzeigen bei strafbaren Vorfällen
- Weiterleiten von Beschwerden und Missständen an das Bürgerservice

Aufklären ist nicht Strafen, Überwachen ist nicht Kontrollieren. Die OrdnungshüterInnen sind mit Handy und Fotoapparat ausgestattet. Manche haben auch Handschuhe dabei, um gegebenenfalls falsch platzierten Sperrmüll wegräumen zu können.

Die Anhaltung

Eine Anhaltung ist nur erlaubt, wenn Bedienstete der Stadtwache (so wie jede andere Privatperson auch) eine gerichtlich strafbare Handlung beobachten. Hundekot in Parkanlagen, Surfen am Pichlingersee sind wenn überhaupt Ordnungswidrigkeiten, aber keine Straftaten. Somit ist eine Anhaltung – also eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit – nicht gestattet. Wenn es sich jedoch um eine vom Gericht zu bestrafende Handlung (Körperverletzung, Diebstahl, Brandstiftung, usw.) handelt, dann ist eine verhältnismäßige und maßvolle Anhaltung erlaubt. Hält die Stadtwache jemanden unberechtigt fest, ist das als Nötigung gerichtlich strafbar. Unmittelbare behördliche Zwangsgewalt (durch Körperkraft oder Waffen) bleibt aber der Polizei vorbehalten.

Es gibt weder eine Verpflichtung, der Stadtwache den Namen zu verraten noch irgendeinen Ausweis herzuzeigen. Weiters dürfen die MitarbeiterInnen der Stadtwache keine Organstrafmandate ausstellen, die Identität einer Person feststellen oder Gegenstände beschlagnahmen. Die Stadtwache hat also keine unmittelbaren Sanktions- und Kontrollrechte.

Wie jeder Mensch können Sie die MitarbeiterInnen des Ordnungsdienstes nach Ihrem Namen fragen oder Sie bitten, mit Ihnen zu gehen. Diesen Aufforderungen (wie z.B. „Zeigen Sie mir Ihren Ausweis“, „Sie bekommen einen Platzverweis“ oder ein „Kommen Sie mit zum Polizeiposten“) müssen sie nicht Folge leisten.

Die Strafverfolgung

Bedienstete der Stadtwache agieren im Grunde wie Privatpersonen, die Missstände wahrnehmen und aufklärend wirken. Bei Kenntnis der Identität einer Person können sie Anzeigen an die zuständige Behörde erstatten. Daher ist es nicht ratsam, die Personalien bereitwillig bekannt zu geben, wenn Sie die Stadtwache auf eine Verwaltungsübertretung aufmerksam macht. Ohne Kenntnis der Identität kann die Stadtwache eine Anzeige nur anonym (und nicht auf Ihren Namen) machen.

Das Einbeziehen der Polizei zur Identitätsfeststellung ist nur möglich wenn es sich um Verwaltungsübertretungen handelt, bei denen eine Mitwirkungsverpflichtung der Bundespolizei durch den Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet ist (z.B. Leinen-und Maulkorbpflicht). Oder wenn es sich um Straftatbestände handelt, die unmittelbar von der Bundespolizei zu verfolgen sind (z.B. Vandalismus). Doch hier gilt: die Polizei kann bei Verwaltungsübertretungen nur handeln, wenn die Übertretung immer noch begangen wird!

No Photo!

Jeder Mensch hat ein Recht auf das eigene Bild. Dies betrifft jedoch nur die Rechte bei einer Veröffentlichung des Bildes und untersagt nicht zwingend das Fotografieren an sich.

Den stärksten Schutz vor ungewollten Fotos bietet das Datenschutzgesetz. Demnach besteht ein Foto aus sensiblen und besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten. Solche dürfen nicht ohne ausdrücklicher Zustimmung gespeichert, weitergegeben und verarbeitet werden. Besteht ihr Zweck darin eine Person zu identifizieren, dürfen sie erst gar nicht gemacht werden. Am besten also einen klaren und deutlichen Hinweis geben, dass man nicht fotografiert werden möchte. Dann dürfen die StadtwächterInnen kein Portrait machen.

Jugendschutz

Egal ob bezüglich dem Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten oder dem Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken, die Stadtwache darf zwar einen gut gemeinten elterlichen Rat erteilen, abstrafen darf sie auch hier nicht. Und wieder gilt: keine Ausweispflicht. Selbst das polizeilich beliebte Mittel des Platzverbotes bzw. des Platzverweises darf die Stadtwache nicht nutzen. Bezüglich des Donaulände-Parks gibt es eine klare Aussage der Stadt Linz. Hier kann auf den Bürgermeister höchstpersönlich verwiesen werden: „Ich bin auch strikt dagegen, dass der Ordnungsdienst meint, er kann unsere Jugendlichen an der Donaulände vertreiben. Da werden sie sich irren, das wird er nicht tun können.“ (Bgm. Franz Dobusch in der Gemeinderatssitzung vom 22. April 2010)

Ausnahme Bettelverbot

Das Bettelverbot schafft eine neue Situation. Seit Juli 2011 ist „organisiertes“ und „aufdringliches“ Betteln in OÖ verboten. Die Stadtwache exekutiert dieses Gesetz. Für diesen einen Aufgabenbereich erweitern sich die Befugnisse des Ordnungsdienstes deutlich.

Die Stadtwache darf bei Einschreiten nach dem Bettelverbot:
- Anhalten zur Feststellung der Identität
- Ermahnungen aussprechen (wenn eine geringfügige Verwaltungsübertretung bereits begangen wurde)
- Beschlagnahmen (erbettelte Gegenstände und Geld bei „Gefahr im Verzug“)
- Festnehmen unter bestimmten Bedingungen

Eine Festnahme ist nur dann zulässig, wenn keine Polizei in der Nähe ist, jemand auf frischer Tat ertappt wird und unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Weiters wenn der Verdacht besteht, dass sich die Person der Strafverfolgung zu entziehen sucht oder einfach mit der Handlung weitermacht.

Wer sich also ausweisen kann oder nach Abmahnung das „aufdringliche Betteln“ einstellt, kann nicht festgenommen werden.

Ein Einschreiten im Rahmen des Bettelverbots bringt aber auch Pflichten mit sich:
Bedienstete des Ordnungsdienstes müssen Dienstabzeichen und Dienstausweis mit sich führen und auf Verlangen vorweisen. Ein Register mit Name, Dienstnummer und Befugnissen liegt beim Magistrat auf und ist für alle BürgerInnen einsehbar.

Darüber hinaus werden die MitarbeiterInnen der Stadtwache bei der Umsetzung des „Bettelverbots“ zu BeamtInnen im Sinne des Strafgesetzbuches. So gilt eine Körperverletzung an ihnen automatisch als „schwere Körperverletzung“. Andererseits unterliegen sie der Amtsverschwiegenheit und können wegen Amtsmissbrauch oder Geschenkannahme belangt werden. Außerdem sind sie verpflichtet das OÖ Antidiskriminierungsgesetz einzuhalten. Jedes diskriminierende Verhalten wie z.B. abfällige Bemerkungen, Beschimpfungen, Gesten usw. sind zu unterlassen.

All diese Rechte und Pflichten gelten aber ausschließlich für ein Einschreiten nach dem Bettelverbot, bei allen anderen Aufgaben haben die Bediensteten der Stadtwache nicht mehr Kompetenzen als alle anderen BürgerInnen auch.

Ärger mit der Stadtwache?

Sollten die Damen und Herren der Stadtwache doch einmal nicht so gut über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen, sich im Ton vergreifen oder gar handgreiflich werden, dann geben Sie uns Bescheid. Vorfälle, Schikanen, Übergriffe oder auch sonstige Absurditäten im Zusammenhang mit der Stadtwache können Sie auf http://www.stadtwachelinz.at/meldestelle oder per E-Mail meldestelle@stadtwachelinz.at melden.

Weitere Informationen: http://www.stadtwachelinz.at/


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