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Resolution: Bestehende Häuser besser schützen

  • Dienstag, 21. März 2023 @ 10:05
Anträge Für die Gemeinderatssitzung am 23.3.2023 hat die KPÖ-Fraktion eine Resolution für einen besseren Schutz von bestehenden Häusern eingebracht. Der Wortlaut des Antrages:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
in Linz gibt es 554 denkmalgeschützte Objekte. Für sie gilt ein besonderer Bestandsschutz. Doch gibt es auch eine große Zahl anderer Gebäude – darunter viele Wohngebäude – die nicht denkmalgeschützt sind, aber trotzdem einen historischen Wert besitzen, weil sie zum Beispiel industriekulturell, eher in ihrer kultur- als in ihrer kunsthistorischen Bedeutung wertvoll sind. Aber auch bei jünger errichteten Gebäuden ohne größerer kulturhistorischer Bedeutung sollte auf Klimaschutz und Ressourcenschonung – mehr als in der Vergangenheit – Rücksicht genommen werden. Jeder Neubau ist umwelt- und klimaschädlich und mit hohen Emissionen und Energieaufwand von der Herstellung und Errichtung bis zur Entsorgung verbunden. Außerdem sind die Mieten in Altbauwohnungen in der Regel günstiger. Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte deshalb die Sanierung bestehender Bausubstanz einem Neubau – wenn möglich – vorgezogen werden.

Zwar heißt es in §35 (1) der oberösterreichischen Bauordnung (Oö. BauO 1994):
„Im Fall des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist die Baubewilligung auch zu versagen, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils wegen seiner Bedeutung für das charakteristische Gepräge eines erhaltenswerten Orts- und Landschaftsbilds ein öffentliches Interesse besteht; dies gilt auch für die Untersagung der Ausführung eines nach § 25 Abs. 1 Z 12 bloß anzeigepflichtigen Abbruchs.“

In der Praxis hat diese rechtliche Vorgabe aber in Vergangenheit, wie viele Beispiele in Linz zeigen, zu keiner wesentlichen Einschränkung der Abbruchtätigkeiten geführt. In anderen Bundesländern, etwa Wien, ist der Erhalt von historischen Gebäuden durch die rechtlichen Bestimmungen besser geschützt. Auch in Salzburg und Graz gibt es für bestimmte Zonen einen strengeren Schutz.

Zudem sollte die „Sanierungsfähigkeit“ von Gebäuden – vor allem aus der Nachkriegszeit - nicht nur von wirtschaftlichen, sondern auch von ökologischen Gesichtspunkten abhängen. Sanierungsfähig sind Gebäude dann, wenn Emissionen und Energieaufwand für die Sanierung bei Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus des Gebäudes niedriger sind als diejenigen, die bei Abriss und Neubau entstehen („Ökobilanzierung“). Auch in Oberösterreich sollten deshalb die rechtlichen Bestimmungen in der Bauordnung nachgeschärft werden, um den Erhalt historischer Bausubstanz bzw. Schutz vor Abriss und Vorrang für Sanierung wirksamer umzusetzen.

Der Gemeinderat beschließe folgende Resolution:
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Oö. Bauordnung zu ändern, um

1. den Abriss von Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, nach dem Vorbild der Wiener Bauordnung erst nach ausdrücklicher Bewilligung zuzulassen.

2. Des Weiteren möge der Landesgesetzgeber für Gebäude, welche ab 1945 errichtet worden sind, baugesetzlich einen Abriss erst nach einer Ökobilanz-Begutachtung der Sanierungsfähigkeit ermöglichen und damit einen unmittelbaren Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz in der Bauordnung verankern.

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