Willkommen bei KPÖ Oberösterreich 

Aus aktuellem Anlass…

  • Freitag, 1. September 2006 @ 08:35
Wahlen Mit der Zulassung sowohl der „Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ)“ als auch der Liste „Die Freiheitlichen – Liste Peter Westenthaler – BZÖ (BZÖ)“ zur Nationalratswahl am 1. Oktober 2006 steht nach wie vor die Gefahr einer Wahlanfechtung und damit einer Wiederholungswahl im Raum. Damit verbunden ist eine enorme Kostenfrage, betragen doch allein die Kosten für die Wahldurchführung für Bund, Länder und Gemeinden zwischen zehn und elf Millionen Euro, dazu kommen die Kosten der Parteien für eine neuerliche Wahlwerbung.

In diesem Zusammenhang ist die erfolgreiche Wahlanfechtung der KPÖ bei der Gemeinderatswahl 1979 in Linz von Interesse, als der Verfassungsgerichtshof die Wahl wegen der Verwechslungsgefahr bei der Zulassung einer zweiten Liste die Wahl aufgehoben hatte und es 1980 zu einer Wiederholungswahl kam. Dazu nachstehender Artikel:

Wiederholung der Gemeinderatswahl in Linz 1980

Weit über Linz hinaus hat die Wiederholung der Gemeinderatswahl am 5. Oktober 1980 Aufmerksamkeit gefunden. Nicht nur, dass es in der drittgrößten österreichischen Stadt notwendig wurde, die Wahl des Kommunalparlaments zu wiederholen, sondern vor allem, weil dies auf Grund eines Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes durch die Wahlanfechtung der Kommunistischen Partei erfolgte und damit die KPÖ stärker denn je in den (zumindest in den Linzer) Blickpunkt der Öffentlichkeit rückte.

Vor der 1979 fälligen Gemeinderatswahl (die in Oberösterreich als einzigem Bundesland gemeinsam mit der Landtagswahl stattfindet) verfügte die KPÖ über ein Mandat im Linzer Gemeinderat. Dieses wurde 1973 mit einer Stimmenzahl von 2.514 errungen und war mit einem Überhang von 617 Stimmen abgesichert. Für die Wahl am 7. Oktober 1979 wurde jedoch von den Maoisten ein Wahlvorschlag mit der Listenbezeichnung „Kommunistischer Bund Österreichs (KB)“ (versehen mit 107 Unterstützungsunterschriften) am 4. September 1979 eingereicht, nachdem die KPÖ ihren Wahlvorschlag bereits am 7. August eingebracht hatte.

Bereits bei der Sitzung der Stadtwahlbehörde am 7. September 1979 protestierte der KPÖ-Vertreter unter Bezugnahme auf die Statutargemeindewahlordnung (Landesgesetz), wo im Paragraph 40 verlangt wird, dass die Wahlbehörde unverzüglich zu prüfen habe, ob unter anderem die Parteibezeichnungen (in Worten und in Kurzbezeichnungen) so zu unterscheiden sind, dass es nicht zu Verwechslungen kommen kann.

Dieses Erfordernis des Gesetzes wurde nicht eingehalten. „Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde teilten nach Debatte ohne Gegenstimme diese Meinung nicht, womit es bei der von der fünften für den Gemeinderat kandidierenden Partei gewählten Bezeichnung blieb“, heißt es in der Niederschrift der Wahlbehörde. Dieselben Bedenken wurden von der KPÖ am 24. September auch schriftlich geltend gemacht und wiederum von der Wahlbehörde am 28. September 1979 verworfen - „gegen den Protest des Vertrauensmannes der KPÖ“, wie es in der Niederschrift heißt. Stimmberechtigt in diesem Gremium sind nur Vertreter von SPÖ und ÖVP.

Im Ergebnis der GR-Wahl erreichte die KPÖ nur 1.387 Stimmen. Die Liste des „KB“ vereinte 392 Stimmen auf sich. Für ein Mandat waren rund 1.700 Stimmen erforderlich gewesen. Da es sich bei einem Teil der „KB“-Stimmen um irrtümlich abgegebene handelte, zeigte sich rein zahlenmäßig, dass die Kandidatur der Maoisten unter der Bezeichnung „kommunistisch“ die Erringung eines Mandates der KPÖ verhindert hatte. Dazu kommt, dass sich ein bestimmtes Wählerpotential der KPÖ durch zwei fast gleichlautende Listenbezeichnungen verunsichert sah und deshalb entweder gar nicht oder andere Parteien gewählt hatte. Diese Auffassung sollte in späterer Folge durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und durch das Wahlergebnis von 1980 bestätigt werden.

Eine politische Bombe

Jedenfalls focht die Linzer KPÖ unmittelbar nach der Wahl von 1979 diese an. Der VfGH bestätigte in einer Verhandlung am 16. Juni 1980 voll und ganz die Argumente der Linzer Kommunisten. Im Erkenntnis des Höchstgerichts heißt es: „…die Bestimmungen der Wahlordnungen müssen strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden, soll nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden...“

Besonderen Schwerpunkt legt der VfGH in seinem Erkenntnis auf das Prädikat „kommunistisch“: „Nur von solchen Wählern, die ein weit über den Durchschnitt hinausgehendes politisches Interesse hätten und dementsprechende Informationen sammelten, könne erwartet werden, dass sie die beiden Parteibezeichnungen unterscheiden könnten, wobei diese Möglichkeit nicht in der Parteibezeichnung selbst, sondern in einem vom Wähler vorher erworbenen Wissen liege.“

Auch wird betont, dass die in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Wahlparteien „einen Anspruch darauf haben, dass ihre Identität nicht durch Bezeichnungen anderer Wahlparteien beeinträchtigt wird“. Weiter stellt der VfGH fest: „Darin, dass die Wahlbehörde nicht nach dem zweiten Satz des Paragraphen 40, Abs. 3 StGWO vorgegangen ist, nämlich der wahlanfechtenden Wählergruppe ihre Parteibezeichnung zu belassen und den Wahlvorschlag des ,Kommunistischen Bundes Österreichs (KB)' nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen, liegt eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.“

Daher wurde der Wahlanfechtung stattgegeben und das Wahlverfahren mit dem Zeitpunkt 28. September 1979 aufgehoben. Die Spekulation, insbesondere der Linzer SPÖ, mit Hilfe der Kandidatur der Maoisten die KPÖ aus dem Gemeinderat hinauszudrängen, erwies sich somit als Bumerang. Demgemäß waren auch die Reaktionen.

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes, veröffentlicht am 18. Juli 1980, schlug wie eine politische Bombe ein. Insbesondere die SP-Spitze in Linz fühlte sich am Nerv getroffen, hatten doch ihre Vertreter gemeinsam mit der ÖVP das Gesetz verletzt, und waren doch sie von der obersten juristischen Instanz des Landes zurechtgewiesen worden. Zunächst versuchte man, die Schuld auf die KPÖ abzuschieben. In einem Schreiben von Bürgermeister Hillinger (SPÖ) an alle Wähler hieß es: „Der Verfassungsgerichtshof hat entgegen allen Erwartungen einer Wahlbeschwerde stattgegeben.“

In Publikationen der SPÖ wurde davon gesprochen, der VfGH hätte sich der „weltfremden Argumentation“ der KPÖ angeschlossen, und es wurde dieser Institution „Unkenntnis“ bescheinigt. Diese Vorwürfe, die mit der Kostenfrage der Wiederholungswahl gekoppelt waren (amtliche Kosten zirka 800.000 Schilling, von den „unabhängigen“ VP-nahen „Oberösterreichischen Nachrichten“ wurde kurz nach Bekanntwerden des VfGH-Entscheides die Lüge von 20 Millionen Schilling Kosten verbreitet), wurden bis zum Termin der Wiederholungswahl am 5. Oktober gegenüber der KPÖ erhoben.

Auszug aus einem Artikel von Leo Furtlehner und Wolfgang Moringer in „Weg und Ziel“, Ausgabe 12/1980

Themen