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Positionspapier Getränkesteuer

  • Donnerstag, 28. April 2005 @ 12:06
Kommunal Zur „unendlichen Geschichte“ für die Gemeinden hat sich die seit dem Jahre 2000 laufende Auseinandersetzung über die Abschaffung der Getränkesteuer entwickelt. Nach zwei neuen Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) droht nun den Gemeinden die Rückzahlung von 600 Mio. € im Zeitraum von 1995 bis 2000 eingehobener Getränkesteuer. Die Justiz will damit offenbar einen millionenschweren Betrug an den KonsumentInnen legitimieren. Der VwGH hatte bereits 2000 den Standpunkt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Aufhebung der Getränkesteuer unterstützt.

Vor dem EU-Beitritt 1995 hatte der damalige SPÖ-Finanzminister Ferdinand Lacina die Getränkesteuer als EU-konform erklärt – offenbar um die Gemeinden in Hinblick auf Befürchtungen zum EU-Beitritt zu beschwichtigen. Durch eine Entscheidung des EuGH unter Berufung auf die Verbrauchersteuerrichtlinie von 1991 im März 2000 rückwirkend ab 1. Jänner 1995 die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke abgeschafft. Nach verschiedenen Untersuchungen der Preisbehörden wurde festgestellt, dass die Abschaffung der Getränkesteuer, wenn überhaupt, nur kurzfristig zu einer Verbilligung alkoholischer Getränke geführt hat, die spätestens mit Inkrafttreten der Ersatzregelung am 1. Juni 2000 wieder ausgeglichen wurde.

In rund 70.000 Verfahren wird von den Gemeinden seither die Rückzahlung der seit 1995 bezahlten Getränkesteuer an Gastronomie und Handel verlangt, obwohl diese Steuer für diese nur ein Durchlaufposten war und letztlich von den KonsumentInnen bezahlt wurde. Die KPÖ hatte von Anfang an festgestellt, dass eine Rückzahlung an Gastronomie und Handel demnach ein eindeutiger Betrug an den KonsumentInnen wäre und für die Gemeinden eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde.

Die Landtage aller Bundesländer beschlossen ein Bereicherungsverbot zur Abgabenordnung um eine Rückzahlung der von den KonsumentInnen geleisteten Getränkesteuer an Gastwirte und Handel zu verhindern. Am 14. Dezember 2000 entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Fall des Bundeslandes Wien, dass dieses Bereicherungsverbot nicht verfassungswidrig ist, was Folgewirkung auch für die anderen Bundesländer hat.

Der VfGH bewertete in seiner Entscheidung die Getränkesteuer als eine indirekte Steuer, die auf die LetztverbraucherInnen übergewälzt wurde, so dass Gastronomie bzw. Handel bei einer Rückzahlung „eine Bereicherung erfahren" würden. Eine Rückzahlung an die KonsumentInnen war laut VfGH wiederum „wegen des Zeitablaufes, der Massenhaftigkeit der betroffenen Vorgänge, wegen Beweisschwierigkeiten oder wegen sonstiger Umstände praktisch ausgeschlossen".

Das Argument der Kläger, die Gemeinden hätten wissen müssen, dass die Getränkesteuer nicht EU-konform war wies der VfGH mit der Begründung zurück, dass die Bundesregierung zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes am 1. Jänner 1995 von der EU-Kommission unwidersprochen auf die EU-Konformität der Getränkesteuer hingewiesen hatte. Daraus leitete der VfGH einen Vertrauensschutz für die Gemeinden ab, womit auch die Verwendung dieser nachträglich als nicht EU-konform erklärten Steuer legitimiert ist.

Auch der EuGH hat grundsätzlich die von den neun Landtagen beschlossenen Bereicherungsverbote zur Verhinderung einer Rückzahlung bestätigt, allerdings müssen nach seiner fragwürdigen Rechtsauslegung nun die Gemeinden als Abgabenbehörden den klagenden Wirten oder Händlern nachweisen, dass sie die jetzt zurückgeforderte Steuer ohnehin ihren Kunden weiterverrechnet haben. Da grundsätzlich jeder Gastwirt oder Händler, der eine Steuer nicht auf den Preis aufschlägt als schlechter Geschäftstreibender wäre kann getrost davon ausgegangen werden, dass die Getränkesteuer immer den KonsumentInnen angelastet wurde.

Die Widersprüchlichkeit der Rechtssprechung in der Causa Getränkesteuer wird auch daran deutlich, dass der EuGH am 10. März 2005 am Fall der Stadt Frankfurt am Main (Deutschland) entschied, dass eine Getränkesteuer sehr wohl zulässig ist, wenn sie auf alkoholische Getränke in Verbindung mit einer Dienstleistung (Bewirtung, Service) eingehoben wird.

Die KPÖ lehnt eine Rückzahlung von Getränkesteuer an Gastronomie und Handel grundsätzlich ab, da nicht diese, sondern letztlich immer die EndverbraucherInnen diese Steuer über den Preis bezahlt haben. Sollte sich die fragwürdige Rechtsauffassung einer Rückzahlung durchsetzen, verlangt die KPÖ vom Bund für die fälligen Rückzahlungen aufzukommen, weil den Gemeinden vor dem EU-Beitritt zugesichert wurde, dass die Getränkesteuer EU-konform war und eine Rückzahlung die finanzielle Situation der Gemeinden weiter verschärfen würde.

Positionspapier der KPÖ-Kommunalpolitik vom 28. April 2005

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