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Betriebskostenüberprüfung lohnt sich immer

  • Donnerstag, 17. Juli 2014 @ 10:39
News KPÖ-Landessprecher Leo Furtlehner weist darauf hin, dass bis spätestens 30. Juni 2014 die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2013 fällig war. Laut Gesetz sind die Hauseigentümer_innen bzw. Hausverwaltungen verpflichtet, den Mieter_innen bzw. Wohnungseigentümer_innen die Abrechnung direkt zuzustellen oder als Aushang im Haus zu veröffentlichen und die Belege an geeigneter Stelle – etwa beim Hausbesorger oder bei der Hausverwaltung – zur Einsicht aufzulegen. Analog sind auch Heizkostenrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Ende der zwölfmonatigen, jedoch nicht an das Kalenderjahr gebundenen, Abrechnungsperiode vorzulegen.

Als Betriebskosten dürfen verrechnet werden: Wasser- und Kanalgebühren (inklusive Kosten der Wassermesskontrolle), Rauchfangkehrerkosten (nicht jedoch Kaminschleifen), Müllabfuhr (inklusive Entrümpelung von herrenlosem Gut), Schädlingsbekämpfung, Stromkosten (Beleuchtung des Stiegenhaus, Glühbirnen, Sicherungen), Pflichtversicherungen (Feuer, Haftpflicht, Leitungswasserschaden), Grundsteuer, Hausverwaltungskosten (aktuell 3,43 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche), Hausreinigungskosten sowie Kosten der Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Kinderspielplätze, Waschküchen, Grünanlagen) und Grundsteuer.

Nicht verrechnet werden dürfen hingegen: Reparaturen von Rauchfängen, Leitungen, Aufzügen, Installation und Reparatur einer Gegensprechanlage, Versicherungsprämien, wenn Zusatzversicherungen ohne Zustimmung der Mehrheit der Mieter_innen abgeschlossen wurden oder überhaupt die Höhe nicht angemessen ist, Manipulationsgebühren, Portokosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten.

Oft besteht ein Buchungsposten in der Abrechnung nur in dem Vermerk „Sonstiges“. Derartige Angaben deuten darauf hin, dass hier Kosten untergebracht worden sein könnten, die nicht zulässig sind. Ebenso wenn versucht wird unter Titeln wie „Hausbetreuung“, „Hausaufsicht“, „Lichtkontrolle“ usw. die Mieter_innen zusätzlich zum Verwaltungshonorar zu belasten.

Alle Posten der Betriebskostenabrechnung sind durch Belege nachzuweisen, in welche auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Betriebskosten sind im Verhältnis der gemieteten Fläche zur Gesamtnutzfläche des Hauses aufzuteilen, wobei die Kostenanteile für leerstehende Wohnungen vom Vermieter zu übernehmen sind. Zu beachten ist, dass immer jene Mieter_innen die zum Zeitpunkt der Abrechnung im Haus wohnen allfällige Nachzahlungen zu leisten bzw. Anspruch auf Guthaben haben, eine aliquote Aufteilung bei im Laufe des Jahres wechselnden Mietverhältnissen ist also gesetzlich nicht vorgesehen.

„Die Mieter_innen bzw. Wohnungseigentümer_innen haben das Recht, selbst oder durch ihre Interessenvertretung wie etwa den Mieterschutzverband in die Belege der Betriebskostenabrechnung Einsicht zu nehmen und auch die Aufteilung der Kosten zu überprüfen“, so Furtlehner abschließend. Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sind bis 1. August auszuzahlen, bis zu diesem Termin sind aber auch Nachzahlungen fällig. Schriftliche Einsprüche gegen die Betriebskostenabrechnung können bei frei vermieteten Wohnungen innerhalb von drei Jahren, bei Genossenschaftswohnungen innerhalb von sechs Monaten erfolgen.


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