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KPÖ bekräftigt Forderung nach Verbot der rechtsextremen NVP

  • Donnerstag, 10. September 2009 @ 14:24
News Einen Antrag auf Wiederaufnahme der Ende April eingestellten Anzeige vom 22. März 2009 wegen des Verdachts der Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz, StGBl 1945/13 idF BGBl 1992/148 gegen die Nationale Volkspartei (NVP) hat jetzt die KPÖ-Oberösterreich gestellt.

KPÖ-Landessprecher Leo Furtlehner nimmt dabei Bezug auf die von der oberösterreichischen Landeswahlbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtzulassung der Nationalen Volkspartei (NVP) zur Landtagswahl 2009 vom 13. August 2009 erstattete Anzeige gegen die NVP wegen Verdacht auf NS-Wiederbetätigung. Die Anzeige war von der Staatsanwaltschaft Linz an die zuständige Staatsanwaltschaft Wien verwiesen und von dieser Ende April 2009 ohne Information unsererseits als Antragssteller eingestellt worden.

Die Nationale Volkspartei (NVP) wurde im Frühjahr 2007 gegründet, im November 2007 erfolgte die Hinterlegung der Satzung beim Innenministerium. Im gültigen Programm der NVP sowie in ihren Publikationen und Aktionen finden sich zahlreiche Merkmale, die als Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes angesehen werden müssen.

Die NVP vertritt ähnlich der NSDAP völkisches Denken, ein biologistisches Weltbild und einen integralen Nationalismus. So heißt es etwa im Programm der NVP „Volk ist Abstammungs- und Schicksalsgemeinschaft. Jedes Volk hat seine völkische Eigenart, deren Wurzeln in den Erbanlagen des Volkes verankert sind. Das Volk als Fortpflanzungsgemeinschaft verpflichtet uns zur Achtung vor den erbbedingten Werten der völkischen Substanz (dem Volkstum)“ und sie vertritt ein „organisches Konzept von Gemeinschaft“.

Die NVP vertritt ähnlich der NSDAP das Konzept einer Volksgemeinschaft, so heißt es etwa im Programm „Das Ziel des Nationalismus ist … die Volksgemeinschaft“. Weiters sieht die NVP Österreich als „Teil des deutschen Sprach- und Kulturraumes“ und sie verkündet „Menschen, die an der Zerstörung eines Volkes und seiner Kultur arbeiten, und somit den Lebensinteressen unseres Volkes und unseres Landes zuwiderhandeln, werden wir im Rahmen der Gesetze zur Verantwortung ziehen“.

Ähnlich dem Weltherrschaftsstreben der NSDAP vertritt die NVP eine aggressiv-imperialistische Politik nach außen indem sie „eine neue Großraumordnung mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte, Investitionsverbot raumfremden Kapitals und Immigrationsverbot raumfremder Stämme und Völker“ verficht. Insbesondere in dieser auf den NS-Juristen Carl Schmitt zurückgehenden Formulierung, der 1939 mit seinem Werk „Völkerrechtliche Großraumordnung mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte" den Imperialismus des „Dritten Reiches" völkerrechtlich abzusichern versuchte wird der Gleichklang zum Nationalsozialismus deutlich.

Das von der NVP als Parteisymbol verwendete Zahnrad ist eine Abwandlung eines auch von der NSDAP verwendeten Symbols, das etwa die Deutsche Arbeitsfront als eine 1945 aufgelöste und verbotene Organisation führte. In einem ergänzenden Text zum Aufruf der NVP zu einem „Arbeitermarsch“ am 1. Mai 2009 in Linz heißt es wörtlich: „Es sollte jedoch noch bis in die 30er Jahre dauern, ehe sich die Arbeits- und Lebensverhältnisse des arbeitenden Volkes grundlegend besserten“. Damit wird eine unverkennbare Verherrlichung des zu dieser Zeit bereits in Deutschland an der Macht befindlichen NS-Regimes betrieben.

Ein Gutachten des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes (DÖW) weist die NVP „als eine offen rechtsextreme Partei mit zahlreichen Berührungspunkten zum Neonazismus aus“. In einer am 10. April 2009 übermittelten Ergänzung hat die KPÖ weiters darauf hingewiesen, dass laut einer Gegenüberstellung hervorgeht, dass Teile des Parteiprogramms der NVP fast wörtlich aus einem „Lehrplan für die weltanschauliche Erziehung in der SS und Polizei“ von 1944 übernommen wurde.

Daher beantragt die KPÖ jetzt die Wiederaufnahme der eingestellten Anzeige und fordert die Staatsanwaltschaft auf, den dargestellten Sachverhalt zu überprüfen und entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten und bezugnehmend auch auf die Entscheidungsgrundlagen der oö Landeswahlbehörde bei der Nichtzulassung der NVP für die Landtagswahl die entsprechenden Schritte für ein Verbot der Nationalen Volkspartei (NVP) wegen NS-Wiederbetätigung einzuleiten.

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