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Behindertenpass - wofür?

  • Montag, 27. August 2007 @ 16:47
Sozial Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, er enthält die persönlichen Daten und den Grad der Behinderung.

Wer bekommt den Behindertenpass?

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 von Hundert (vH), die in Österreich leben (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt).

Wie erhält man den Behindertenpass?

Antrag (mit Passfoto) bei einer Landesstelle des Bundessozialamtes.

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch einen ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (Nicht mehr durch einen Amtsarzt) Aktuelle medizinische Unterlagen, wie Befunde (z.B. nach schweren Erkrankungen wie Krebs), Atteste, rechtskräftige Bescheide über Invalidität, Berufsunfähigkeit, Pflegegeld udgl. sollen daher dem Antrag beigelegt werden.

Alle Eingaben und die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei.

Für diesen Antrag verwenden Sie bitte das Antragsformular auf Ausstellung eines Behindertenpasses (bitte auf die erforderlichen Beilagen achten). Sie erhalten das Antragsformular bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, im Internet (www.help.gv.at, HELP-Amtshelfer für Behinderung, Behindertenpass) sowie beim Finanzamt,

Ein Behindertenpass wird nur ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Liegt der Grad der Behinderung unter 50 Prozent, ergeht ein abschlägiger Bescheid, aus dem der niedrigere Grad der Behinderung hervorgeht

Folgende Zusatzeintragung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag im Behindertenpass möglich:
• Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Der Inhaber des Behindertenpasses
• gehört dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes an
• ist gehbehindert
• ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
• ist blind oder stark sehbehindert
• ist auf den Blindenführhund angewiesen (+ Prüfungszeugnis-Nummer)
• ist schwer hörbehindert
• ist Diabetikerin/Diabetiker
• hat ein Anfallsleiden
• bedarf einer Begleitperson
• kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen
• besitzt einen Ausweis nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung

Wofür dient der Behindertenpass?

Der Behindertenpass dient als Nachweis der Behinderung und bringt (unter bestimmten Voraussetzungen) Vorteile, u.a.:

Preisermäßigungen/Sondertarife
• bei Freizeit- und Kultureinrichtungen, z. B. Konzerte, Museen, Veranstaltungen, Bäder, Seilbahnen. Vor dem Kartenerwerb ist eine Anfrage wegen Preisermäßigungen für Menschen mit Behinderung zweckmäßig.
• Grundgebührenermäßigung bei einer Mobiltelefongesellschaft.

Steuerbegünstigungen:
• Pauschalierter Steuerfreibetrag: Inanspruchnahme des pauschalierten Steuerfreibetrages für Behinderungen ab 25 vH, falls kein Pflegegeld bezogen wird.

Steuerbefreiung bei dauernder starker Gehbehinderung:
• Mit der Behindertenpass-Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ kann für den eigenen PKW ein bestimmter Pauschalbetrag beim Finanzamt geltend gemacht werden.
• Gehbehinderte mit einer mindestens 50prozentigen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können die nachgewiesenen Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einen bestimmten Betrag steuerlich abschreiben (Vorlage der Rechnungen).

Versicherungssteuer-Befreiung:
• Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (früher: KFZ-Steuer) mit der Behindertenpass-Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“. Zulassung des KFZ auf die behinderte Person.

Wenn Sie beim Pensionsversicherungsträger die Berücksichtigung des so genannten Behindertenfreibetrages beantragen, müssen Sie zum Nachweis der Behinderung entweder den Behindertenpass oder den abschlägigen Bescheid vorlegen. (Fallweise genügt eine Kopie) Beantragen Sie beim Finanzamt diesen Freibetrag oder eine außergewöhnliche Belastung auf Grund einer Behinderung (z.B. Diätverpflegung), dann sind dem Erklärungsformular keine Beilagen anzuschließen. Sie brauchen den Behindertenpass oder den abschlägigen Bescheid nur dann vorzulegen, wenn das Finanzamt Sie dazu ausdrücklich auffordert.

Für nähere Auskünfte steht die örtlich zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes zur Verfügung.

Landesstellen:
• 1010 Wien Babenbergerstraße 5, Tel.: 01/588 31-0, Fax: 01/586 20 16
• 6903 Bregenz Rheinstraße 32/3, Tel.: 05574/68 38, Fax: 05574/68 38/7205
• 6010 Innsbruck Herzog Friedrichstraße 3, Tel.: 0512/563 101-03, Fax 0512/582 609
• 8021 Graz Babenbergerstraße 35, Tel.: 0316/7090-0, Fax: 0316/7090/501
• 5020 Salzburg Auerspergstraße 67a, Tel.: 0662/88 9 83-0, Fax: 0662/88 9 83-3499
• 4021 Linz Gruberstraße 63, Tel.: 0732/7604-0, Fax: 0732/7604-4400
• 3100 St. Pölten Grenzgasse 11, Top 3, Tel.: 02742/31 22 24-0, Fax: 02742/31 22 24/7699
• für das östliche und südliche Niederösterreich: 1010 Wien Babenbergerstraße 5, Tel.: 01/588 31-0, Fax: 01/588 31/2284
• 9010 Klagenfurt Kumpfgasse 23, Tel.: 0463/5864-0, Fax: 0463/5864/5888
• 7000 Eisenstadt Hauptstraße 33a, Tel.: 02682/64046, Fax: 02682/64046-7412

Quelle: Der Pensionist Nr. 4/2007


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