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Rechtsstreit über Verkauf von NS-Relikten auf Welser Flohmarkt

  • Freitag, 20. Juli 2007 @ 10:01
News Die KPÖ-Oberösterreich wurde vom bekannten Welser Rechtsextremisten Ludwig Reinthaler geklagt, weil sie in einer Presseaussendung zur Anmeldung einer Demonstration am 10. Dezember 2006 in Ried im Innkreis durch Reinthaler als Strohmann des neonazistischen Bundes Freier Jugend (BFJ) dessen politische Aktivitäten darstellte. Konkret geht es dabei vor allem um den Verkauf von NS-Relikten auf den von Reinthaler bis 2001 in den Welser Messehallen organisierten „Erlebnisflohmärkten“.

Bei der vierten und letzten Verhandlung am 20. Juli 2007 erklärte der als Zeuge geladene Welser Bürgermeister Peter Koits, dass die Stadt Wels durch Reinthalers Flohmärkte negativ in der Öffentlichkeit stand und dort auch Flugblätter mit Beschimpfungen verteilt wurden: „Wir wollten endlich Ruhe haben und das für die Stadt imageschädigende Verhalten beenden“, so Koits. Auf seinen Vorschlag beschloss der Stadtsenat eine Weisung an die Welser Messe den seit 1994 laufenden und jeweils für ein Jahr befristeten Vertrag mit Reinthaler nicht mehr zu verlängern, sodass dieser im Oktober 2001 beendet wurde.

Reinthaler behauptete, dass ihm nur zwei Fälle des Verkaufs von NS-Relikten auf seinem Flohmarkt bekannt seien und er durch die Verträge mit den Standbetreibern, stündliche Lautsprecher und Anschläge auf das Abzeichengesetz aufmerksam gemacht habe. KPÖ-Anwalt Andreas Löw hielt ihm die Aussagen der Zeugen Kalliauer, Eiter, Rammerstorfer, Nowak, Rachbauer und Holzner entgegen, denen zufolge es sich um keine Einzelfälle gehandelt hatte, sondern über Jahre hinweg NS-Relikte im großen Umfang angeboten wurden.

Im Schlussplädoyer meinte Reinthalers Anwalt Burgholzer, dass Reinthaler nicht persönlich NS-Devotionalien verkauft hatte und alles Erdenkliche getan hatte, um einen Verkauf derselben durch die Standbetreiber zu verhindern. Die KPÖ hätte Reinthaler verleumdet, als „ideologisch behaftet“ dargestellt und ins „rechtsextreme Eck“ gerückt, sie würde die „Faschismuskeule“ schwingen und zeige kein Unrechtsbewusstsein.

KPÖ-Anwalt Löw wiederum betonte in seinem Plädoyer, dass die gesamte beklagte Presseaussendung Teil einer politischen Auseinandersetzung war und bei einer solchen die Grenzen der zu akzeptierenden Kritik größer sind als in anderen Fällen. Er führte als Beispiel an, dass erst kürzlich eine Klage des BZÖ wegen des Vorwurfs „die größten Gauner der zweiten Republik“ zu sein gerichtlich abgewiesen wurde: „Reinthaler ist ein bunter Hund in der rechtsextremen Szene, die von ihm für den 10. Dezember 2006 in Ried angemeldete Demonstration wurde von der Behörde als Tarndemonstration des neonazistischen BFJ qualifiziert und wegen der Gefahr der Wiederbestätigung verboten.“ Es sei daher unerheblich, ob Reinthaler persönlich NS-Relikte verkauft hat, entscheidend sei vielmehr, dass er die Auflagen für die Standbetreiber etwa durch einen Vergleich Hitlers mit Stalin oder die Organisierung eines raschen Abtransports von NS-Relikten bei Erscheinen der Polizei verhöhnt und damit entwertet habe: „Zynischer und perfider kann das NS-Verbotsgesetz nicht verhöhnt werden“, so Löw.

Löw meinte weiters, in Summe habe sich Reinthaler sehr wohl „eindeutig profiliert“ und verwies auf gerichtliche Entscheidungen, denen zufolge Vorwürfe wie „Lüge“, „Mafioso“, „grünberockter Rambo“ oder „Gefährder der Bevölkerung“ als zulässig erkannt wurden, auch wenn nur ein Tatsachensubstrat und nicht ein voller Wahrheitsbeweis vorlag oder die Kläger gar nicht persönlich bei den von ihnen organisierten Aktivitäten anwesend. Das OLG Wien hatte in einer Entscheidung festgestellt, dass die Meinungsfreiheit eine leere Hülse bleibt, wenn solche Meinungen nicht zulässig sind.

Überraschend das Urteil von Richter Bittmann: Er gab im ersten Punkt der Klage, nämlich dem Vorwurf der KPÖ, Reinthaler habe sich durch den Verkauf von NS-Relikten auf seinen Flohmärkten „eindeutig profiliert“ trotz zahlreicher eindeutiger Zeugenaussagen dem Kläger recht und verurteilte die KPÖ zu einer Entschädigung. Als Urteilsbegründung führte der Richter an, dass der Flohmarkt schwer zu überwachen war und das Beweisverfahren nicht ergeben habe, dass Reinthaler persönlich dort NS-Devotionalien verkauft habe.

Hingegen wies Bittmann den zweiten Punkt der Klage, nämlich die Vorhaltung einer gerichtlich abgetanen Straftat ab. Er begründete diese konträr zu einer von ihm selbst 1995 im Fall Golowitsch getroffenen Entscheidung damit, dass die Verurteilung Reinthalers erst 2005 erfolgte und es sich bei dem von Reinthaler verleumdeten, nämlich AK-Präsident Kalliauer, um eine Person mit nicht unerheblicher Bekanntheit handelt.

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