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Konzept für eine einheitliche Besteuerung der Vermögen in Österreich

  • Dienstag, 24. April 2007 @ 14:02
Sozial In einer Aussendung vom österreichischen Netzwerk gegen Armut und soziale Ausgrenzung (Armutskonferenz) im vergangenen März wird der populären Abschaffungsdebatte rund um die Vermögenssteuer ein intelligentes Steuer-Konzept von Stefan Schulmeister entgegengestellt, (gekürzt von Pold Ginner)

In Österreich werden Vermögen kaum besteuert, im Gegensatz zu fast allen Ländern in der EU, aber auch im Gegensatz zu den USA (Übersicht 1). Gleichzeitig ist die Ungleichheit in der Verteilung von Einkommen und Vermögen in den vergangenen Jahrzehnten gestiegen.

Übersicht 1: Abgabenkategorien in Prozent des BIP

  1980 2004
  Österreich EU15 Österreich EU15
Verbrauchssteuern 12,5 10,9 12,1 12,3
Sozialversicherungsbeiträge 12,2 10,1 14,6 11,5
Unternehmenssteuern 1,4 2,1 2,3 3,3
Sonstige Einkommensteuern 9,2 10,5 10,3 10,4
Sonstige 3,1 0,7 3,0 0,9
Vermögensbezogene Steuern 1,1 1,5 0,6 2,2
Summe 39,5 35,8 42,9 40,5

Quelle: Rossmann (2006) nach OECD.

Die Diskrepanz zwischen den Herausforderungen an einen innovativen Sozialstaat und den Beiträgen der „Reichen“ zu seiner Finanzierung wird in Österreich durch die (in der EU einmaligen) Privilegien der Privatstiftungen verschärft. Diese ermöglichen es, dass die (sehr) Reichen auch von ihren Kapitaleinkünften keine nennenswerten Beiträge leisten müssen. Konkret gilt in Österreich für die Reichen bis Superreichen (sie alle haben ihre Vermögen in Privatstiftungen eingebracht): Je höher das Einkommen, desto geringer der effektive Steuersatz (s. auch Leseheft: Privatvermögen in Ö)

Grundsätze einer Vermögenssteuerreform

Steuerhöhe:

Die Tarife sollten so gestaltet werden, dass die Vermögen und Erbschaften der „Normalbürgerinnen“ nicht oder nur geringfügig belastet werden.

Steuerschuldner:

Alle Vermögen natürlicher Personen, Privatstiftungen und Vereine werden einheitlich erfasst, und zwar nur einmal. Eine (implizite) Doppelbesteuerung von Vermögen wird durch folgende Regelung vermieden: Das betriebliche Vermögen von Unternehmen wird nicht besteuert, dieses wird vielmehr bei den Privatpersonen bzw. Privatstiftungen in Form ihrer Unternehmensbeteiligungen erfasst.

Steuergegenstand:

Alle Arten von Vermögen, insbesondere auch Finanzvermögen und Unternehmensbeteiligungen, werden besteuert. Erstens, weil sonst einzelne Sektoren übermäßig belastet würden (Landwirtschaft), und zweitens, weil sich sonst Möglichkeiten der Steuerumgehung auftun (etwa, indem man das Grundvermögen mit Hypotheken belastet und so in Finanzvermögen „verwandelt“).

Eine Doppelbesteuerung der gleichen Vermögensart ist zu vermeiden. Eine einheitliche und umfassende Vermögenssteuer sollte deshalb mit einer Aufhebung der Grundsteuer einhergehen. Die Gemeinden sind an den Erträgen der neuen Vermögenssteuer in einer solchen Weise zu beteiligen, dass ihnen jedenfalls nicht weniger zufließt als durch die bisherige Grundsteuer. Da die Grundvermögen (wie alle Vermögen) zu Markt(Verkehrs)werten erfasst werden, die etwa 5 bis 10 Mal so hoch sind wie die derzeit gültigen Einheitswerte aus dem Jahr 1973, lässt sich der Finanzausgleich leicht so gestalten, dass die Gemeinden mehr lukrieren als aus der bisherigen Grundsteuer.

Steuertarif:

Dieser soll extrem einfach gestaltet werden. In der Vermögenssteuer kommt ein konstanter Steuersatz in Höhe von 0,5 Prozent zur Anwendung („flat tax“), kombiniert mit einem Freibetrag in Höhe von Euro 100.000. Dadurch wird gewährleistet, dass die Vermögen der „Normalbürger“ (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapiere) nicht oder nur geringfügig besteuert werden. Gleichzeitig gilt auch für die Vermögenssteuer das Prinzip der Individualbesteuerung. Besitzen etwa zwei Ehepartner je zur Hälfte ein Vermögen von 400.000 Euro, so wären dafür nur 2 mal 500 Euro an Vermögenssteuer zu bezahlen („Splitting-Effekt“), der effektive Steuersatz beträgt in diesem Fall 0,25 Prozent.

Mit der Höhe des darüber hinausgehenden Vermögens nähert sich der effektive Steuersatz dem Grenzwert von 0,5 Prozent an. Die Steuer wirkt damit indirekt (leicht) progressiv. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt ein progressiver Tarif mit im Durchschnitt merklich höheren Steuersätzen als bei der Vermögenssteuer zur Anwendung. Dies entspricht der Praxis in anderen Ländern und hat folgenden Grund: Mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden einmalige und unentgeltliche Vermögensübertragungen erfasst, mit der Vermögenssteuer hingegen das „normale“ Halten von Vermögen (erstere ist daher relativ selten zu leisten, die Vermögenssteuer aber jedes Jahr).

Auch im Fall der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird durch einen (individuellen) Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro sichergestellt, dass „Normalbürger“ nur sehr geringfügig belastet werden. Um Betriebsübergaben zu erleichtern, ist für die Schenkung oder das Vererben von substantiellen Unternehmensbeteiligungen (mindestens 25 Prozent) ein wesentlich höherer Freibetrag von 500.000 Euro vorgesehen.

Vermögenssteuer neu

Die neue Vermögenssteuer würde einheitlich 0,5 Prozent betragen, sie erstreckt sich auf alle Arten von Vermögen mit Ausnahme des Vermögens von Unternehmen. Die Vermögen werden zu Marktpreisen bewertet, und zwar als Netto-Vermögen (nach Abzug von Verbindlichkeiten). Pro Person gibt es einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, je Kind zusätzlich 25.000 Euro (dieser kann nur jeweils von einem Elternteil in Anspruch genommen werden). Übersicht unten zeigt, dass selbst der gehobene Mittelstand durch eine solche Steuer nicht nennenswert belastet würde.

Der Steuertarif ist somit so gestaltet, dass erst dann, wenn Vermögende weder durch Kinder noch durch Kredite belastet sind, eine spürbare Steuer zu leisten ist. Sind etwa im obigen Beispiel die Kinder schon erwachsen, das Haus schuldenfrei und das Vermögen auf insgesamt 700.000 Euro angewachsen, so wären 2.500 Euro oder 0,36 Prozent zu leisten.

Die Belastung durch die neue Vermögenssteuer

Netto-Vermögen Alleinstehend (Ehe) Partnerschaft
    Ohne Kinder 2 Kinder
In Euro Bemessungs-grundlage Steuer Effektiver Steuersatz in Prozent Bemessungs-grundlage Steuer Effektiver Steuersatz in Prozent Bemessungs-grundlage Steuer Effektiver Steuersatz in Prozent
200.000 100.000 500 0,25 0 0 0 0 0 0
300.000 200.000 1.000 0,33 100.000 500 0,17 50.000 250 0,08
400.000 300.000 1.500 0,38 200.000 1.000 0,25 150.000 750 0,19
500.000 400.000 2.000 0,40 300.000 1.500 0,38 250.000 1.250 0,31
600.000 500.000 2.500 0,42 400.000 2.000 0,33 350.000 1.750 0,29
700.000 600.000 3.000 0,43 500.000 2.500 0,36 450.000 2.250 0,32

Diese Ausgestaltung der neuen Vermögenssteuer belastet somit nur den Besitz erheblicher Vermögen, nicht aber die Bildung von Vermögen. Überdies stellen die Freibeträge sicher, dass die überwältigende Mehrheit der Bürgerinnen keine oder nur eine sehr geringfügige Vermögenssteuer leisten müsste. Dennoch wäre der Ertrag einer solchen Steuer groß - Netto-Ertrag von etwa 2,7 Mrd. Euro.

Erbschafts- und Schenkungssteuer neu

Zur Vereinfachung soll es nur mehr eine Steuerklasse und damit einen einheitlichen Tarif geben. Denn einerseits beinhaltet die Differenzierung nach der Verwandtschaftsnähe ein Element der Willkür, und andererseits ist der wohl wichtigste Grund für eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Chancengleichheit (ein wenig) zu fördern - unter diesem Aspekt ist es unerheblich, ob jemand ein Vermögen als Kind, Neffe oder nicht Verwandter erbt (letzteres kommt überdies selten vor). Wichtiger ist zur Erreichung dieses Ziels die progressive Gestaltung des Tarifs.

Tarif und effektive Belastung der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Nettovermögen Steuersatz Steuer Effektiver Steuersatz
100.000 0    
150.000 3 1.500 1,0
200.000 6 4.500 2,3
250.000 9 9.000 3,6
300.000 12 15.000 5,0
350.000 15 22.500 6,4
400.000 18 31.500 7,9
500.000 20 51.500 10,3
1.000.000 20 151.500 15,2
10.000.000 20 1.951.500 19,5

Die Übersicht zeigt, dass die Erbvermögen von „Normalbürgerinnen“ (bis 200.000 Euro) kaum besteuert werden. Ein Erbe in Höhe von 500.000 Euro würde annähernd so hoch wie derzeit besteuert, höhere Vermögen etwas stärker. Diese Vergleiche gelten allerdings nur für die derzeitige Steuerklasse 1, also bei einem Erbgang in direkter Linie - bei allen anderen Steuerklassen ist der derzeitige Steuersatz höher als im vorgeschlagenen Konzept.

Für Privatstiftungen wird im Sinne der steuerlichen Gleichbehandlung eine Erbersatzsteuer vorgeschlagen. Analog zu diesem Modell in Deutschland für Familienstiftungen soll das Stiftungsvermögen so besteuert werden, als würde es alle 30 Jahre vererbt. Zwecks einer Vereinfachung und einer „Glättung“ der zeitlichen Entwicklung des Steueraufkommens soll pro Jahr 1/30-el des Stiftungsvermögens besteuert werden und zwar mit einem einheitlichen Satz von 10 Prozent (die schon erbrachte Einbringungssteuer ist anzurechnen). Letzteres ist im Fall von Privatstiftungen deshalb zweckmäßiger als ein progressiver Tarif, weil die „Stifter“ einer Progression durch ein „Splitten“ in mehrere Stiftungen entgehen könnten.

Eine grobe Schätzung des Ertrags der Erbschafts- und Schenkungssteuer brächte 1,1 Mrd. Euro, die Erbersatzsteuer der Privatstiftungen etwa 180 Mill. Euro.

Fazit

Diese beiden Maßnahmen brächten dem Gesamtstaat (Bund, Länder, Gemeinden) zusätzliche Einnahmen in Höhe von etwa 3,8 Mrd. Euro. Mit diesen Erträgen ließen sich nicht nur eine sozialstaatliche Organisation der Altenpflege und der Armutsbekämpfung (mit)finanzieren, sondern auch Verbesserungen im Bildungswesen und soziale Innovationen zur Bekämpfung in der (Jugend)Arbeitslosigkeit.

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