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Resolution Mietrecht

  • Sonntag, 5. Dezember 2004 @ 13:00
Wohnen In den letzten Jahren wurde das bestehende Mietrecht wiederholt zugunsten der HausbesitzerInnen und Immobilienkonzerne und damit zu Lasten der MieterInnen verändert. Im Jahr 2000 wurde der gesetzliche Kündigungsschutz für MieterInnen in Einfamilienhäusern abgeschafft; 2001 die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes für Dachbodenwohnungen gestrichen und die Erhaltungsbeiträge in nicht verwendungspflichtige Hauptmietzinserhöhungen umgewandelt. Die letzte erhebliche Einschränkung des Mieterschutzgedankens zeigt sich im 2005 in Kraft tretenden wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetz mit der mieterfeindlichen Einführung des Prozesskostenersatzes.

Der 33. Parteitag der KPÖ tritt daher für ein neues Mietrecht mit folgenden Schwerpunkten ein:

Gleiches Recht für alle: Die heute geltenden Stichtagsregelungen für die Anwendbarkeit bzw. vor allem auch Nichtanwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes sind nicht mehr zeitgemäß. Es ist nicht einsichtig, warum ein Haus mit Baujahr 1950 dem Mietrechtsgesetz unterliegt, ein Haus mit Baujahr 1954 jedoch nicht. Daher ist die ersatzlose Streichung der Stichtagsregelungen des § 1 Abs 4 MRG notwendig. Überdies muß das Mitrechtsgesetz für sämtliche Mietverhältnisse gelten, da es genauso wenig einsichtig ist, warum MieterInnen in Einfamilienhäusern (§ 1 MRG) weniger schützenswert sein sollen, als beispielsweise Geschäftsleute im Mehrparteienzinshaus.

Klare Mietzinsobergrenzen und eine für jeden nachvollziehbare Mietzinsberechnung: Nach der derzeitigen Richtwerteregelung erfolgt die Ermittlung des gesetzlich zulässigen Mietzinses im Konfliktfall in der Regel durch teure Gerichtsssachverständige. Dadurch entsteht eine erhebliche Kostenbelastung, die viele MieterInnen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abhält. Dieses Problem wird noch verschärft durch den ab 2005 geltenden Kostenersatz an die Gegenseite, sollte das Verfahren verloren werden. Notwendig sind auch für Laien nachvollziehbare Berechnungsregeln mit klaren Obergrenzen und die Streichung sämtlicher Ausnahmeregelungen, die es dem Vermieter bisher ermöglichten, einen höheren Mietzins zu lukrieren.

Stärkung des Kündigungsschutzes und damit verbunden, weitgehende Zurückdrängung befristeter Mietverhältnisse: Das moderne Großstadtnomadentum stürzt viele Familien in erhebliche finanzielle und soziale Schwierigkeiten, da bei jedem Wohnungswechsel enorme Kosten (Makler, Kaution, Ablöse, Mietzinsvorauszahlung, Übersiedlungskosten, Mietvertragsgebühren usw.) anfallen. Auch ist nicht einzusehen, warum Eltern aufgrund regelmäßig aufgezwungener Übersiedlungen, abgesehen von den Problemen, die sich für die Arbeitsverhältnisse ergeben, ihren Kindern alle drei Jahre einen Schulwechsel oder ähnliches aufbürden müssen. Die sozialen Folgen des aufgezwungenen regelmäßigen Wohnsitzwechsels sind inakzeptabel!

Wiedereinführung eines kostengünstigen und weitgehend risikolosen Zugangs zum Recht: Die allerbesten Schutzbestimmungen sind sinnlos, wenn der sozial schwächere aus Angst vor untragbaren Prozesskostenersätzen vor der Rechtsdurchsetzung zurückschreckt. Mehr als 80 Jahre galt im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren mit gutem Grund die Regelung, dass unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens kein Kostenersatz an die Gegenseite zu leisten ist. Der Gesetzgeber hatte damit dem Umstand Rechnung getragen, dass wohnrechtliche Verfahren aufgrund der Komplexität der mietrechtlichen Sachverhalte viel schwieriger zu prognostizieren sind als andere Prozesse und zweitens die MieterInnen als in der Regel sozial schwächere ein sich aktualisierendes Kostenersatzrisiko mehr fürchten muss als die VermieterInnen. Dass der Gesetzgeber diesen Gedanken durch ein leichtfertig beschlossenes Gesetz ab 2005 schlagartig verwirft, ist einer der bedenklichsten Eingriffe in den Grundsatz, dass alle BürgerInnen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Stärke ihr Recht verfolgen können.

Beschlossen vom 33. Parteitag der KPÖ am 4./5. Dezember 2004 in Linz.

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