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Immigrationspolitische Diskussionsgrundlage

  • Samstag, 1. Januar 2005 @ 09:56
Antifa Leben in Menschenwürde

Einleitung

Rund 300.000 Menschen, die in Österreich leben, haben keine österreichische Staatsbürgerschaft. Laut statistischer Erfassung sind davon über 90 Prozent ArbeiterInnen und Angestellte und deren Angehörige. Sie sind somit ein nicht unbeträchtlicher Teil der österreichischen Arbeiterklasse.

Weder vom Gesetzgeber noch von der Gewerkschaftsbewegung wird auf diesen Umstand Rücksicht genommen. ImmigrantInnen werden beim Bildungsweg, am Arbeitsmarkt, beim Wohnen und bei demokratischen Rechten gegenüber österreichischen StaatsbürgerInnen benachteiligt. Seit dem Beitritt zur Europäischen Union kommt es auch noch zu Diskriminierungen zwischen Nicht-EU-BürgerInnen und EU-Bürgerinnen.

Um die Diskriminierungen zu beseitigen, ist ein Umdenken und Umbau der Gesellschaft notwendig. Leben in Menschenwürde verlangt, Leben in seiner Vielfalt zu akzeptieren und die Durchsetzung antifaschistischer Grundsätze in allen gesellschaftlichen Bereichen. Das bedeutet die Abschaffung aller Formen der Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft oder Nationalität, ihres Geschlechts, Alters, aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen oder ihrer jeweiligen sexuellen Orientierung.

Auf den Punkt gebracht: Das Ziel der Politik der KPÖ ist es, die in Österreich lebenden AusländerInnen zu integrieren und den ausländischen Mitmenschen vollständige, gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

1. KPÖ fordert gleiche Rechte für alle

Immigrationspolitik im Kapitalismus ist eng mit der Entwicklung des Kapitals verbunden. Menschen werden nicht als Menschen, sondern als Marktgröße gesehen. Was zählt, ist die ökonomische Rentabilität. Die in Österreich lebenden Menschen ohne österreichischer Staatsbürgerschaft sind von diesem Umstand und den einschränkenden, diskriminierenden Ausländergesetzen noch schlimmer betroffen.

In der Problematik der Beschäftigung von ImmigrantInnen bzw. von Menschen, die in Österreich Asyl gefunden haben, gibt es in den Überlegungen der KPÖ einen zentralen Gedanken bzw. Anspruch:

Die Menschenrechte sind höher zu bewerten als sogenannte StaatsbürgerInnenrechte. Daher kann die Inanspruchnahme auf des Rechtes auf Arbeit, des Rechtes auf Wohnen, des Rechtes auf lebenslange Bildung und des Rechtes auf soziale Grundabsicherung nicht von der StaatsbürgerInnenschaft abhängig sein. Die Kluft, die dazwischen steht, muß aufgehoben werden und für die MigrantInnen und EinwanderInnen die politisch-bürgerliche und soziale Gleichstellung hergestellt werden.

Ausgehend von diesem Gedanken ergibt sich, daß wir mit unserer Migrationspolitik einen grundlegenden Wandel der öffentlichen Meinung erreichen wollen. Marginale Veränderungen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften halten wir im Interesse der Betroffenen für wertvoll, diese können jedoch nicht den Anspruch auf oben bezeichneten Strukturwandel ersetzen.

Viele MigrantInnen siedelten bzw. siedeln sich in Österreich auf Dauer an. Aus Immigranten entstehen neue Volksgruppen. Beispielsweise bildeten sich aus den türkischen oder kurdischen "WanderarbeiterInnen" Volksgruppen, die bereits in 2. und 3. Generation in Österreich leben.

Im Staatsvertrag Artikel 6 sind die Rechte der Volksgruppen explizit geregelt, Demokratie wird proklamiert und der Staatsvertrag ist nach wie vor Verfassungsrealität. Er signalisiert einen antifaschistischen Charakter. Deshalb können wir uns bei unserer ImmigrantInnenpolitik und in Integrationsfragen auf den österreichischen Staatsvertrag stützen.

Die KPÖ geht vom Grundsatz aus, daß für alle Menschen, die einen bestimmten Zeitraum in unserem Lande leben, die gleichen politisch-bürgerlichen und sozialen Rechte und Pflichten zu gelten haben. Wir fordern daher:

Demokratische Mindeststandards unabhängig von der Zahl der Angehörigen einer Minderheit (Art. 7 Staatsvertrag).

Das aktive und passive Wahlrecht für ImmigrantInnen (zumindest bei Betriebsrat, den gesetzlichen Interessensvertretungen und auf Kommunal- und Landesebene)

Die Einführung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes im Verfassungsrang mit der gleichzeitigen Streichung der berüchtigten "Ausländerbeschäftigungsgesetze".

2. Arbeitskräftemigration

Schon sehr früh wurde versucht, die Wanderungsströme der Arbeitskräfte zu regulieren und kontrollieren. Die "Aufnahmeländer" bestimmten dabei, wie sich die Gruppe der "GastarbeiterInnen" zusammenzusetzen hat und sie bestimmen, wie viele MigrantInnen einwandern dürfen. Die Ausländergesetzgebung richtete sich dabei immer nach den Prämissen Profit, Rentabilität und Verwertungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Humanität spielt, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle. Der Höhepunkt der unmenschlichen Kalkulations- und Rentabilitätsrechnungen wurde im Dritten Reich durch den Verleih von ZwangsarbeiterInnen aus nationalsozialistischen Konzentrationslagern erreicht.

Auch wenn die staatlichen Regelungen oft den Eindruck eines Widerspruches zu den Interessen des Kapitals erwecken, wurde nie die Profitabilität der Ausbeutung wandernder ArbeiterInnen in Frage gestellt. In Zeiten niedriger Arbeitslosenraten wird der Arbeitsmarkt der entwickelten kapitalistischen Länder mit ArbeitsmigrantInnen ergänzt. Steigt die Arbeitslosigkeit, dienen die ArbeitsmigrantInnen für Lohndruck und Sozialabbau, und die KollegInnen werden in die Sündenbockrolle gedrängt.

Auch die österreichischen Ausländergesetze ordnen sich dem Kontext der Regelung des Zuzugs und des Arbeitsmarktes unter. In der Zeit des Wiederaufbaues Österreichs, des steigenden Lebensstandards und geringer Arbeitslosenzahlen wurde seitens des Kapitals massiv um ArbeitsmigrantInnen geworben. Mit den "zur Regelung des Arbeitsmarktes" geschaffenen Ausländergesetzen ist es dem Kapital gelungen, eine Gruppe von Menschen in den Arbeitsmarkt einzugliedern, die voll erpreßbar ist. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde im Raab-Olah-Abkommen der Zuzug von ausländischen Arbeitskräften geregelt. Sowohl die Unternehmerseite als auch die Gewerkschaftsvertreter sahen die nichtösterreichischen Arbeitskräfte nicht als Einwanderer, sondern als Gastarbeiter, bzw. "längerfristige Saisonarbeiter" an, die je nach Bedarf des Arbeitsmarktes geholt und wieder heimgeschickt werden konnten. Raab und Olah gingen in ihrer Übereinkunft sogar soweit, daß den ausländischen KollegInnen nicht einmal die Beteiligung an Arbeitskämpfen eingeräumt wurde.

Da die Gewerkschaft die ausländischen Arbeitskräfte nicht als Teil der Arbeiterklasse, sondern als Lohndrücker sah, und so die Gesetze zur Regelung des Arbeitsmarktes mitträgt, wurde die Arbeiterklasse stark geschwächt.

Da MigrantInnen die Funktion einer Reservearmee am Arbeitsmarkt haben, werden in Krisenzeiten die Ausländergesetze und -verordnungen verschärft – wie gerade jetzt wieder – und so die Zahl der MigrantInnen minimiert. Beschäftigungsquoten erschweren den Zugang zum Arbeitsmarkt. Kein Arbeitsplatz heißt, keine Aufenthaltsbewilligung und hat den Abschub zur Folge. Die nichtösterreichischen Beschäftigten werden somit noch leichter erpreßbar. Der daraus entstehende Lohndruck fördert noch mehr die Entsolidarisierung zwischen in- und ausländischen Arbeitskräften und schwächt die Arbeiterklasse noch mehr.

Dem Kapital sichert es zusätzliche Profite durch verschärfte Ausbeutung der Arbeitskraft. Wobei auch bei den MigrantInnen Frauen noch mehr diskriminiert werden als Männer. Sie erreichen viel später das Einkommensniveau ihrer ethnischen Gruppe als männliche Arbeitskräfte.

Dazu kommt, daß das Kapital seine eigenen geschaffenen Gesetze nicht einhält, ja sogar als Druckmittel zur Schaffung illegaler Arbeitsverhältnisse (Schwarzarbeit) gegenüber ImmigrantInnen nutzt. Während Schwarzbeschäftigung beim Kapital als "Kavaliersdelikt" gesehen wird, haben die SchwarzarbeiterInnen ihre sofortige Abschiebung zu befürchten und sind so wiederum leicht erpreßbar.

Die Quotierung forciert das Schlepperunwesen und Schwarzarbeit. Diese Auswirkungen der repressiven Gesetze schüren wiederum Rassismus und Fremdenhaß in der Bevölkerung. Sozialabbau, steigende Arbeitslosigkeit und Armut, gepaart mit Wortspielen wie "Das Boot ist voll", "Asylmißbrauch" und "250.000 Arbeitslose, 250.000 Ausländer" haben den Boden für die Bedrohungsängste aufbereitet und vorhandene rassistische Tendenzen in der Bevölkerung noch zusätzlich verstärkt. Je höher die Arbeitslosigkeit steigt, desto restriktiver werden die Maßnahmen.

2.1. Gesetzliche Lage am Arbeitsmarkt für ImmigrantInnen

2.1.1. Ausländerbeschäftigungsgesetz

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz "regelt" den Zugang der ImmigrantInnen zum Arbeitsmarkt. Dazu werden Beschäftigungs-, Arbeitsgenehmigungen und in bestimmten Fällen Befreiungsscheine vergeben. Die Beschäftigungsgenehmigung ist jedoch nicht an die Person gebunden, sondern wird den Unternehmen ausgestellt.

Vorgangsweise: ImmigrantIn findet einen Arbeitsplatz, UnternehmerIn stellt den Antrag auf Beschäftigungsgenehmigung für 1 Jahr. AMS und Sozialpartner "prüfen", ob nicht ein/e ÖsterreicherIn den Arbeitsplatz besetzen könnte, bzw. ob die Quote (der Sozialminister legt diese fest, derzeit 8%) nicht überschritten ist, und entscheidet danach über die Beschäftigungsgenehmigung. Die betroffenen ImmigrantInnen haben auf diesen Ablauf überhaupt keinen Einfluß.

Wenn sie einmal die Beschäftigungsgenehmigung "haben", werden sie in ein höchst unangenehmes Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber gedrängt, da bei einer Kündigung diese unwürdige Prozedur von neuem beginnt. Nach Ablauf des ersten Jahres müssen die ImmigrantInnen den Antrag auf Arbeitsgenehmigung für zwei Jahre stellen.

Das Recht auf einen Befreiungsschein (von der Pflicht der Arbeitsbewilligung befreit) besteht erst nach 5 Jahren Beschäftigung.

2.1.2. Arbeitslosenversicherungsgesetz:

In diesem werden derzeit ImmigrantInnen beim Anspruch der Notstandshilfe anders als ÖsterreicherInnen behandelt. Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, daß die Staatsbürgerschaft nicht als Kriterium für einen Anspruch auf Versicherungsleistung herangezogen werden darf, bekommen Immigrantinnen noch immer keinen Notstandshilfebezug.

2.1.3. Arbeitsverfassungsgesetz und Arbeiterkammergesetz

ImmigrantInnen, sofern sie nicht EU-BürgerInnen sind, werden beim Wahlrecht zu den Vertretungskörperschaften (Betriebsrat und Arbeiterkammerrat) schlechter gestellt. Ihnen ist zwar das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht zuerkannt.

2.2. "Integrationspaket" brachte zusätzliche Diskriminierungen

Im Ausländerbeschäftigungsgesetz wurden die Landes- und Bundeshöchstzahlen vereinheitlicht. Beschäftigungsbewilligungen sollen nur mehr an AusländerInnen erteilt werden, die sich bereits – erlaubt – im Bundesgebiet aufhalten. Ausnahme: "Schlüsselarbeitskräfte, betriebsentsandte (Rotations-)Arbeitskräfte und Saisonniers". Die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften wird auch bei Saisonarbeitskräften aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential vorgenommen und der "Integrationsgrad" nach Kriterien geprüft.

Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) erlaubt AusländerInnen, die länger als 8 Jahre in Österreich lebten und bisher von der Arbeitsaufnahme ausgeschlossen waren, eine Beschäftigung aufzunehmen (nur im Rahmen der Überziehungsquote, dzt. 9%). Für die Betroffenen eine Erleichterung, aber Teil einer insgesamt restriktiveren Zugangspraxis: damit kommen andere Formen des Arbeitsmarktzugangs über die Zahlenbeschränkung zum Erliegen. Beschäftigungszeiten als Künstler werden nicht mehr auf die Voraussetzung zur Erlaubnis einer Arbeitsbewilligung angerechnet.

Der Prüfungszeitraum für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung, in der festgestellt wird, ob im Falle einer Arbeitsaufnahme überhaupt ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird von 12 auf 26 Wochen ausgedehnt. Die Entscheidungsfrist über die Beschäftigungsbewilligungserteilung wird von vier auf acht Wochen erhöht. Das AMS soll innerhalb der verlängerten Frist Ersatzarbeitskräfte aus dem vorhandenen Potential rekrutieren. Zugleich wird die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme, die im Falle eines Fristversäumnisses des AMS zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung eingeräumt wird, überhaupt entfallen.

Türkischen Staatsbürgern, denen das Recht auf Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder das Recht auf Freizügigkeit am Arbeitsmarkt nur auf Basis eines Feststellungsbescheides zugestanden wurde, wird dieses Recht mit einer "normalen" Beschäftigungsbewilligung oder durch den Befreiungsschein eingeräumt. Türkische Staatsangehörige werden weiterhin auf die Höchstzahlen angerechnet.

In- und AusländerInnen werden in Hinsicht auf den Anspruch auf Notstandshilfe in Zukunft "gleichgestellt". Durch die Verschärfung in der Aufenthaltspraxis (ohne Aufenthalt kein Bezug von Versicherungsleistungen) und durch eine Neudefinition der Anspruchsvoraussetzungen (in Österreich geboren oder die halbe Lebenszeit bzw. bei unter 25jährigen die halbe Pflichtschulzeit in Österreich oder 8 Beschäftigungsjahre in den letzten 10 Jahren) wird die Gleichstellung entwertet.

Die KPÖ schätzt das "Integrationspaket" in den angesprochenen Teilen als eine menschenrechtswidrige und unsoziale Verschärfung der Situation ein.

Die KPÖ lehnt die Vorgangsweise strikt ab – sie widerspricht unseren humanistischen und politischen Grundsätzen.

Wir fordern daher:

Die Aufhebung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und aller Sonderbestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz, die einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen aus der Versicherung unmöglich machen.

Den gleichen Zugang zu Erwerbstätigkeit und Ausbildung (etwa durch die Intensivierung der angebotseitigen Förderungen = evt. kostenlose Sprachkurse, AMS-externe Beratungseinrichtungen und deren ausreichende finanzielle Ausstattung, etc., dadurch verbesserte Vermittlungsfähigkeit. Weiters die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel im Bereich des AMS im Hinblick auf nachfrageseitige Maßnahmen für ImmigrantInnen).

Die Einführung eines kollektiven Klagerechtes und eine Änderung des Zivilrechtes, wonach ein Dritter (z.B. die Arbeiterkammer) zugunsten eines durch illegale Beschäftigung oder Nichteinhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bedingungen geschädigten Einwanderers das betreffende Unternehmen auf Schadenersatz und Umwandlung eines illegalen in ein reguläres Arbeitsverhältnis verklagen kann. Dies würde gleiche Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt ebenso bewirken, wie eine rigorose Unterbindung illegaler Beschäftigungspraktiken. Für Unternehmungen, die gegen die Bestimmungen verstoßen, würden sich wesentlich höhere Geldaufwände als Entschädigungen ergeben, für die Betroffenen wesentlich höhere Schadensersatzsummen, wobei die überwiegende Zahl bisher überhaupt leer ausgeht. Diese Vorgangsweise soll auch dann möglich sein, wenn sich der/die Betroffene im Ausland befindet.

Die sofortige personelle Aufstockung der Arbeitsinspektorate bei gleichzeitiger Kompetenzerweiterung derselben (kein selbständiges Handeln mehr durch öffentliche Sicherheitskräfte bei "Illegalrazzien", etc.).

Die rigorose und effiziente Kontrolle der UnternehmerInnen/Unternehmungen durch die Arbeitsinspektorate in Hinblick auf illegale Beschäftigungsverhältnisse.

Wiedergutmachung und verursacherbezogene Bestrafung durch entsprechende Nachleistung der UnternehmerInnen auf Basis des Mindest-KV, der Lohnsteuer und der gesamten Sozialversicherungsbeiträge durch die UnternehmerInnen/Unternehmungen und ein Regreßrecht für Sozialversicherung und Staat gegenüber den "Schwarz-UnternehmerInnen" für entstandene Mehrkosten im ASVG-Bereich, etc..

Die Finanzierung des individuellen Lebensunterhalts für alle, die nachweislich in den letzten sieben Monaten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten,

Das Bleiberecht für illegale ImmigrantInnen.

Herrschen für alle Beschäftigten gleiche Bedingungen am Arbeitsmarkt und in der Arbeitswelt, dann wird der Arbeitsmarkt im Falle der reinen Arbeitsimmigration regulierend wirken, weil den Unternehmungen, die bislang bewußt durch Gesetzes- und Kollektivvertragsverletzungen sowie illegale Beschäftigungspraktiken den Verdrängungswettbewerb vorantreiben, keine bzw. wesentlich geringere Spielräume gegeben sind. Die Verdrängung regulär bezahlter Arbeitskräfte durch Billig- und illegale Billigstarbeitskräfte könnte so in bedeutendem Maße eingedämmt werden. Generell wird es notwendig sein, das Abdrängen von Regelarbeitsverhältnissen auf prekäre Arbeitsverhältnisse zu unterbinden.

2.3 Wohnsituation der ArbeitsmigrantInnen

Auch beim Wohnen werden die MigrantInnen benachteiligt. Substandardwohnungen, unsanierte Altbauwohnungen, bei denen oft die einzelnen Wohnräume gesondert vermietet werden, und höheren Mieten als gegenüber BewohnerInnen mit österreichischer StaatsbürgerInnenschaft sind keine Seltenheit. Der Zugang zum kommunalen Wohnbau (Gemeindewohnungen) ist aufgrund der Gemeindeverordnungen (nur an österreichische StaatsbürgerInnen zu vergeben) in fast allen Gemeinden unmöglich.

Leben in Menschenwürde verlangt die Verwirklichung des Grundrechts auf angemessenen Wohnraum bei sozialverträglichen Mieten. Die Verwirklichung dieses Rechtes erfordert sozialen Wohnbau und gleichberechtigten Zuggang unabhängig von StaatsbürgerInnenschaft.

3. Asylrecht

Der Begriff "Asyl" hat in Europa vor allem religiöse Wurzeln. Auf diese Weise wurde ein Verfolgter der weltlichen Gerichtsbarkeit entzogen (vgl. "Der Glöckner von Notre Dame"). Im muslimischen Raum ist der Begriff weitgehend unbekannt, da an seine Stelle das "Gastrecht" tritt, welches Fremde – egal welchen religiösen Bekenntnisses – vor Verfolgung schützt.

In der Zeit des "Kalten Krieges" wurde der Asylbegriff vor allem als Propagandainstrument verwendet (Abgrenzung der "humanen" westlichen Welt vom sogenannten "Ostblock"). Dies fand vor allem Eingang in die Menschenrechtskonvention (MRK), etwa in den sogenannten bürgerlichen Freiheiten und im Recht, sich innerhalb eines Staatengebildes frei zu bewegen und niederzulassen. Die Genfer Flüchtlings-Konvention (GFK) regelt nur die Aufnahmebedingungen im Asylland und (taxativ) den Begriff des "politischen Flüchtlings". Letzterer wurde historisch sehr unterschiedlich behandelt. Seit dem Fall des "Eisernen Vorhanges" wird er sehr restriktiv interpretiert und dient vor allem einer Ausgrenzung gegenüber dem Aufenthalts- bzw. Niederlassungsrecht.

Die rechtsphilosophische ("liberale") Begründung des Asylbegriffes nimmt gegenwärtig ebenfalls auf die sogenannten bürgerlichen Freiheiten Bezug, da manche von ihnen nur voll gewährleistet werden können, wenn BürgerInnen ihre menschliche Gemeinschaft auch selbst auswählen können: Das Recht, diese Gesellschaft zu verlassen, muß mit einem Recht korrespondieren, in eine andere überzutreten.

3.1. Einige Fakten

Weltweit befinden sich etwa 20 Millionen Menschen auf der Flucht in fremden Staatsgebilden, wobei nicht die wenigstens doppelt so große Anzahl von "Binnenflüchtigen" im eigenen Land eingerechnet ist. Europa beherbergt etwa 15% davon, die meisten davon aus Europa selbst. Die größte Anzahl an Flüchtlingen finden dagegen in Afrika und Asien ihr Aufnahmeland. In Malawi beispielsweise ist jeder achte Mensch ein Flüchtling aus einem anderen Land. Pakistan beherbergt 3 Millionen Flüchtlinge.

Weltweit sind Flüchtlinge im Durchschnitt arm, wenig gebildet und weiblich. Nach Europa kommen vor allem - den patriarchalen Strukturen in den Verfolgerländern entsprechend – Angehörige einer politisch aktiven, gut ausgebildeten Elite, vor allem junge Männer.

Die Flüchtlingsbewegungen nach Europa folgen vor allem dem Muster der ethnischen "Brückenköpfe", d.h. nur jene Länder werden als Fluchtland gewählt, in denen eine bestimmte Menschengruppe bereits eine Gemeinschaft etabliert hat. Dies deswegen, weil die Familie im Herkunftsland mit der Finanzierung der Flucht auch die Hoffnung auf ein Mindestmaß an Integration verbindet, welche nur über solche ethnischen "Brückenköpfe" relativ billig zu realisieren ist.

Potentielle größere Flüchtlingsbewegungen in Europa sind nur anläßlich massiver kriegerischer Auseinandersetzungen (Beispiel: Bosnienkrieg) oder Umweltkatastrophen zu erwarten.

Österreich war in der Vergangenheit Zielland wesentlich größerer Fluchtbewegungen als heute:

zwischen 1945 und 1950 etwa 450.000 repatriierte Reichsdeutsche aus dem Osten,

170.687 bzw. 58.585 Ungarn 1956/57, von denen rd. 180.000 einen Asylantrag stellten,

1968-70 verließen 162.000 Tschechen und Slowaken via Österreich ihre Heimat; nur 12.000 von ihnen suchten um politisches Asyl an,

120.000 Polen 1981/82, 30.961 stellten Asylanträge.

Die gegenwärtigen Flüchtlingszahlen liegen bei wenigen Tausend im Jahr, die "Anerkennungsquote" hält sich weiterhin um 7%. 1996 wurden in Österreich bloß 716 Menschen als Flüchtlinge anerkannt.

3.2. Gegenwärtige rechtliche Regelung

Österreich spielt bei der europäischen Asylpolitik eine unrühmliche Vorreiterrolle. Österreich gilt als der "Erfinder" der Drittländerklausel. Diese besagt, daß alle Flüchtlinge, die über ein "sicheres Drittland" ins Land gekommen sind, an dieses wieder abgeschoben werden. Als sichere Drittländer gelten alle Nachbarstaaten Österreichs.

Außerdem spielt Österreich die Vorreiterrolle bei der militärischen Flüchtlingsabwehr. Der "Assistenzeinsatz" des österreichischen Bundesheeres war zur Zeit seiner Installierung ein Novum in der staatlichen Flüchtlingspolitik bzw. -regulierung. Zu diesem Zeitpunkt war militärische Flüchtlingsabwehr nur in den USA bekannt. Österreich machte sie "europareif".

Gesetzesmäßig sind AsylwerberInnen vor allem durch drei Komplexe des Fremdenrechtes betroffen:

3.2.1 Asylrecht

Dieses definiert, wer als AsylwerberIn gilt. Bürgerkriegsflüchtlinge fallen mangels individueller Verfolgung nicht unter das Asylgesetz. Die Drittlandsklausel schließt praktisch alle AsylwerberInnen von der Bundesunterbringung aus, d.h. sie sind während ihres laufenden Verfahrens auf sich selbst oder auf caritative Organisationen angewiesen.

AsylwerberInnen sind nicht zur unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt, da die Sorge um eine zu hohe Integration nach negativem Abschluß des Verfahrens herrscht. Die einzige "legale" Beschäftigung stellt daher die "selbständige" Arbeit als Zeitungs- oder Werbemittelkolporteur dar.

3.2.2. Fremdenrecht

Das Fremdenrecht regelt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes von Fremden aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, die entsprechenden Sanktionen (Ausweisung, Aufenthaltsverbot) und deren Exekution (Abschiebung). Da das Asylrecht praktisch niemanden zum "vorläufigen" Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, fallen fast alle AsylwerberInnen von Beginn ihres Verfahrens an unter das Fremdengesetz.

Da Bürgerkriegsflüchtlinge nicht unter das Asylgesetz fallen, wurde die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung der Bosnienflüchtlinge durch eine eigene Bestimmung im Fremdengesetz (FrG) geregelt. Auch bei Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung ist eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung im FrG (§ 36, § 54) vorgesehen. Dieser Status, eine "anerkannte Illegalität", kann nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) nicht in einen legalen übergeführt werden.

3.2.3. Aufenthaltsgesetz

Im Aufenthaltsgesetz wird die positive Aufenthaltsberechtigung (vormals "Niederlassung") über einen bestimmten Zeitraum geregelt. Voraussetzung ist – neben der Vorlage diverser Dokumente (in deutscher Übersetzung) – der legale Aufenthalt im Bundesgebiet, "ortsübliche" Wohnverhältnisse, und ausreichende Mittel für den Unterhalt.

Für die legale Einwanderung ("Neuanträge") existieren restriktive Quoten, die nicht einmal für den Familiennachzug Raum lassen. Ein restriktives Meldegesetz erlaubt im Prinzip nur die Anmeldung von legal im Lande befindlichen Fremden, zugleich sanktioniert es die Unterkunftgabe an nicht legal aufhältige, d.h. es verpflichtet zur Denunziation. Eine polizeiliche Meldung von AsylwerberInnen stößt mangels entsprechender Dokumente auf beträchtliche Schwierigkeiten.

Die KPÖ verlangt die Gewährung des Asylrechts für Verfolgte aus politischen, rassistischen, sexistischen oder religiösen Gründen und für jene, die bei Bedrohung von Leib und Leben aus wirtschaftlicher Not ihr Land verlassen müssen. Wir fordern daher:

Die Bestimmung der Drittlandsklausel zu streichen und statt dessen sich für eine vertraglich abgesicherte, sinnvolle Verteilung von Flüchtlingsströmen über ganz Europa einzusetzen, welche die Flucht von Menschengruppen dorthin ermöglicht, wo bereits eine entsprechende Minderheit und ethnische Gruppe existiert. Ein internationaler Abgleich und/oder eine internationale Hilfe im Krisenfall ist dabei vorzusehen.

Die gegenwärtige Praxis der Schubunterbringung von nicht zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten AsylbewerberInnen (v.a. aufgrund der Drittstaatsklausel) dient nur der Abschreckung und ist zudem extrem teuer. Sie ist gegen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht während des gesamten Verfahrens zu tauschen. Für diese zwischenzeitlich integrierten Flüchtlinge ist die Möglichkeit der Antragstellung im Inland vorzusehen bzw. die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung bei länger dauernden Verfahren zu schaffen. Eine regelmäßige Legalisierung für länger Aufhältige (Beispiel: Italien, Frankreich, Spanien, USA) ist ebenfalls erforderlich.

Das Asylverfahren muß bei einem anderen Ressort als beim "Polizeiministerium" angesiedelt werden, um zu vermeiden, daß Flüchtlinge, die eben erst dem Polizeiterror ihres Verfolgerstaates entgangen sind, ihr Anliegen wieder vor Polizisten vorbringen zu müssen. Die Berufungsinstanz soll weisungsfrei sein.

Der Flüchtlingsbegriff ist auszuweiten. Jedenfalls soll Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung (Homosexualität, etc.), Flucht vor Bürgerkriegen (Desertion, Vergewaltigungsgefahr etc.) sowie Flucht vor Übergriffen von Guerillaorganisationen, lokalen Behörden und autonom agierenden Gruppierungen beinhaltet sein. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, welches nachweislich die Menschenrechte regelmäßig verletzt, ist ungeprüft als Argument zu akzeptieren. Abzulehnen ist eine Beurteilung des Asylvorbringens nach dem Kriterium sogenannter "demokratischer" Verhältnisse im Verfolgerland.

4. ImmigrantInnen der 2. und 3. Generation in Österreich

Migration als eine durch wirtschaftliche, politische, ökologische Krisen verursachte Erscheinung führte in Österreich in der Folge nur zur Integration jener Neueinwanderer, bei denen dies im Sinne der jeweiligen Kapitalinteressen erwünscht war. Da sich die Integration der Neueinwanderer weder als kontinuierlicher, noch ein alle Einwanderegruppen umfassender Prozeß abspielte, blieben die nicht zur Integration erwünschten Einwanderergruppen als Minderheiten auf der Strecke. Mannigfaltige gesetzliche und gesellschaftliche Barrieren beschleunigten diesen Prozeß und führten zu einer 2 Klassengesellschaft unter den ImmigrantInnen.

Die Minderheiten haben jedoch im Gegensatz zu den in Österreich durch den Staatsvertrag und Verfassungsgesetze abgesicherten "alteingesessenen" Minderheiten der Kroaten und Slowenen einen rechtlich nicht abgesicherten Status. Als Angehörige der 2. und 3. Generation kämpfen sie außer mit den von den Eltern und Großeltern übernommenen Problemen zusätzlich mit dem Problem einer tiefgehenden Identitätskrise. Denn die Heimat ihrer Eltern und Großeltern ist einerseits nicht mehr ihre Heimat, andererseits wurden sie in Österreich nicht mit offenen Armen aufgenommen, sondern es wurden ihnen der Stempel Minderheit, ohne irgendeiner konkreten Hoffnung ihn wieder los zu werden, aufgedrückt. Dies führte zu wachsenden psychologischen Druck der eigenen Identität und dem Gefühl der ohnmächtigen Auslieferung an unmenschliche gesellschaftliche Instanzen. Große Teile der MigrantInnen der 2. und 3. Generation sprechen darüberhinaus die Sprache ihrer Eltern und Großeltern nur mehr äußert dürftig, so daß aus diesem Grunde ein wichtiges Hindernis für Identifizierung bzw. kritische Auseinandersetzung mit dem Kulturkreis ihrer Eltern und Großeltern gegeben ist.

Die KPÖ versteht im Gegensatz zu der in Österreich praktizierenden Form der Integration von MigrantInnen unter Integration einen umfassenden sozio-kulturellen und politischen Prozeß, bei dem von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Interessen des Einwanderungslandes und der Interessen der MigrantInnen und einer völligen Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung ausgegangen wird.

Wir fordern daher:

Gesetzliche bzw. verfassungsrechtliche Absicherung dieser MigrantInnengruppe durch Gewährung des rechtlichen Status, den die Artikel 6 und 7 des Staatsvertrages den Volksgruppen gewährt.

Obligatorischen mehrsprachigen Unterricht in Volks-, Hauptschulen und AHS in Regionen, in der mehrere ÖsterreicherInnen mit Volksgruppen zusammenleben unter der besonderen Berücksichtigung der hauptsächlichen sozio-kulturellen und psychologischen Probleme, mit denen diese Bevölkerungsgruppen zu kämpfen haben.

Förderung von wissenschaftlichen Projekten, die für MigrantInnen der 2. und 3. Generation konkrete Auswege aus ihrer schwierigen Lage aufzeigen.

3. Zusammenfassung der AG Immigrationspolitik, 13. Mai 1997

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