Platzwarte für zahlungskräftige Eliten?
- Freitag, 21. Juli 2006 @ 15:51
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Die Grundsteuer ist laut Grundsteuergesetz 1955 eine ausschließliche Gemeindesteuer und besteuert den bebauten und unbebauten Grundbesitz inklusive der Land- und Forstwirtschaft. Zur Berechnung der Höhe der Grundsteuer ermittelt das örtlich zuständige Finanzamt zunächst den Wert des Grundstückes und allfälliger Gebäude und setzt die Messzahl mit zwei Promille des Einheitswertes fest. Der Gemeinderat beschließt im Rahmen des freien Beschlussrechts in der Regel im Zusammenhang mit dem jeweiligen Budget den Hebesatz, der laut Finanzausgleichsgesetz mit maximal 500 Prozent limitiert ist und durchwegs auch angewendet wird.
Die Ansprüche an die Kommunalpolitik wachsen ständig, der finanzielle Spielraum der Gemeinden wird hingegen immer enger. Hauptursachen dafür sind die mangelnde finanzielle Ausstattung der Gemeinden, eine Steuerpolitik die Kapital und Vermögen immer mehr schont und vor allem die mit Zustimmung Österreichs beschlossenen Maastricht-Kriterien für die Budgetpolitik sowie die Konvergenzkriterien und der Stabilitätspakt für den Euro mit den damit verbundenen Auflagen für die Gebietskörperschaften.
Nach dem weitgehenden Abschluss der Zerschlagung und Privatisierung der ehemaligen Verstaatlichten gerät jetzt zunehmend das Gemeindeeigentum ins Zentrum der Liberalisierungs- und damit Privatisierungsbestrebungen. Überschüssiges privates Kapital sucht Anlagemöglichkeiten mit entsprechenden Renditen und sieht in der Privatisierung des umfangreichen kommunalen Sektors ein lukratives Operationsfeld.
Nach dem mittlerweile auf Grund gesetzlicher Veränderungen in den USA gestoppten Cross Border Leasing (CBL), bei dem großflächig öffentliche Infrastruktur an US-Banken verleast und der aus Steuervorteilen erzielte Gewinn zur Finanzierung verwendet wurde, steht nun mit Public Private Partnership (PPP) ein verstärkter Einstieg in die Ökonomisierung der Politik unter dem Stichwort „Mehr privat, weniger Staat“ bevor.
Von Josef Iraschko
Laut der EU-Richtlinie zur „Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen“ haben ab 23. Jänner 2006 auch Nicht-EU-BürgerInnen nach „verfestigtem“ (mindestens fünf jährigem ununterbrochenem) Aufenthalt in Österreich den Anspruch auf eine Gemeindewohnung – wenn sie den sonstigen Auflagen entsprechen.