
Außerordentliche Kündigung: Unter diesem Begriff werden jene Formen der Beendigung von Mietverhältnissen zusammengefasst, in denen ein Mietverhältnis nicht das von vornherein geplante Ende findet. Ein geplantes Ende finden Mietverhältnisse entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung eines der beiden Vertragsteile. In bestimmten, besonders gravierenden Fällen, haben einerseits der Vermieter, andererseits der Mieter nach den Bestimmungen des ABGB die Möglichkeit, ein vorzeitiges, quasi „planwidriges“ Ende des Mietverhältnisses durchzusetzen. § 1117 ABGB bestimmt, dass ein Mieter auch vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer ohne Kündigung vom Vertrag abstehen kann, wenn die Wohnung in einem Zustand übergeben oder ohne Schuld des Mieters in einen Zustand geraten ist, der sie zum vereinbarten Gebrauch untauglich macht. Hierunter versteht man insbesondere Fälle der Gesundheitsschädlichkeit einer Wohnung. Der Vermieter kann gemäß § 1118 ABGB im Wesentlichen dann die vorzeitige Aufhebung des Vertrages begehren, wenn der Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch von der Wohnung macht oder trotz entsprechender Mahnung mit den Mietzinszahlungen säumig ist.