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Kündigung von A bis Z

  • Montag, 26. März 2007 @ 23:09
Wohnen Außerordentliche Kündigung: Unter diesem Begriff werden jene Formen der Beendigung von Mietverhältnissen zusammengefasst, in denen ein Mietverhältnis nicht das von vornherein geplante Ende findet. Ein geplantes Ende finden Mietverhältnisse entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung eines der beiden Vertragsteile. In bestimmten, besonders gravierenden Fällen, haben einerseits der Vermieter, andererseits der Mieter nach den Bestimmungen des ABGB die Möglichkeit, ein vorzeitiges, quasi „planwidriges“ Ende des Mietverhältnisses durchzusetzen. § 1117 ABGB bestimmt, dass ein Mieter auch vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer ohne Kündigung vom Vertrag abstehen kann, wenn die Wohnung in einem Zustand übergeben oder ohne Schuld des Mieters in einen Zustand geraten ist, der sie zum vereinbarten Gebrauch untauglich macht. Hierunter versteht man insbesondere Fälle der Gesundheitsschädlichkeit einer Wohnung. Der Vermieter kann gemäß § 1118 ABGB im Wesentlichen dann die vorzeitige Aufhebung des Vertrages begehren, wenn der Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch von der Wohnung macht oder trotz entsprechender Mahnung mit den Mietzinszahlungen säumig ist.

Befristung: Nach § 29 Mietrechtsgesetz müssen befristete Mietverhältnisse über Wohnungen auf eine Dauer von mindestens 3 Jahre abgeschlossen werden. Diese Mindestdauer gilt beim erstmaligen Vertragsabschluss und bei jeder Verlängerung. Trotz dieser Mindestdauer kann der Mieter bei derartig befristeten Wohnungsmietverhältnissen aber schon nach Ablauf von 1 Jahr das Mietverhältnis schriftlich (Anm.: vor dem 1.10.2006 musste eine Mieterkündigung gerichtlich erfolgen) unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsletzten aufkündigen. Zu beachten ist, dass § 29 MRG nicht für alle Mietverhältnisse gilt. Die Ausnahmen wurden in den letzten Jahren trotz der Proteste des Mieterschutzverbandes immer mehr ausgeweitet. Die praktisch wohl bedeutendste Ausnahme betrifft Wohnungen in Gebäuden mit maximal 2 Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei nachträglich ausgebaute Dachböden nicht mitzählen. Im Fall von Unklarheiten wenden Sie sich unbedingt persönlich an eine(n) Berater(in) des Mieterschutzverbandes.

Charakteristisch für die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt ist es, dass immer mehr juristische Personen wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungen, Banken etc. als Vermieter auftreten. Dies hat zwar für den Mieter den Vorteil, dass ein solcher Vermieter in der Regel nicht wegen „Eigenbedarfes“ ein Mietverhältnis aufkündigen wird. Gleichzeitig halten solche Vermieter aber in aller Regel eigene Rechtsabteilungen, die die verschiedenen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes kennen und daher weniger Fehler machen als „private“ natürliche Personen als Vermieter.

Demolierungsbescheid: Ein „Demolierungsbescheid“ oder „Abbruchauftrag“ ist von den Fällen zu unterscheiden, in denen eine „Abbruchbewilligung“ bzw. ein „Interessenbescheid“ vorliegt. Falls eine Abbruchbewilligung vorliegt, muss der Vermieter dem Mieter gemäß § 30 (2) Z 14 MRG Ersatz beschaffen. Auch im Fall eines Interessenbescheides, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt, wenn das Miethaus, in dem sich der Mietgegenstand befindet, durch einen Neubau ersetzt werden soll, muss der Vermieter dem Mieter Ersatz beschaffen. Komplizierter ist der Fall zu beurteilen, wenn ein Demolierungsbescheid (Abbruchbescheid) vorliegt. In solchen Fällen empfehlen wir unbedingt die Vorsprache bei einem unserer Berater.

Eigenbedarf des Vermieters: Nach der diesbezüglichen Judikatur war es für den Vermieter jahrzehntelang ausgesprochen schwierig, in Fällen behaupteten Eigenbedarfes tatsächlich eine Kündigung des Mieters durchzusetzen. Lehre und Judikatur hatten einen „Leitsatz“ entwickelt, demzufolge ein „dringender Bedarf“ vorliegen müsse, wobei man von den tristen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit auszugehen habe. Nach der Rechtssprechung musste es sich um einen „echten Notstand“ handeln, wobei ein strenger Maßstab angelegt wurde. In den letzten Jahren gibt es aber vermehrt Entscheidungen, in denen geringere Anforderungen an das Vorliegen eines „Eigenbedarfes“ gestellt werden.

Fristen: Besonders wichtig ist es, im Bestandverfahren keine Fristen zu versäumen. Die wichtigste Frist dabei ist die Frist, innerhalb derer Einwendungen gegen eine gerichtliche Aufkündigung erhoben werden können. Diese Frist beträgt gemäß § 562 ZPO 4 Wochen. Verspätete Einwendungen werden vom Gericht zurückgewiesen.

Gerichtliche Aufkündigung: Eines der zentralen Elemente des „Kündigungsschutzes“ enthält § 33 MRG. Dieser Bestimmung zufolge können Mietverträge durch den Vermieter „nur gerichtlich gekündigt werden“. Für die Kündigung des Mieters reicht seit 1.10.2006 eine „schriftliche“ Kündigung. Dabei hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Wenn gegen die Kündigung Einwendungen erhoben werden, dann hat der Vermieter nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Schriftliche oder gar mündlich ausgesprochene Kündigungen durch den Vermieter führen daher nicht zu einer wirksamen Beendigung von Mietverhältnissen. Sie sollten aber zum Anlass genommen werden, die nächstgelegene Beratungsstelle des Mieterschutzverbandes aufzusuchen, um die weitere Vorgangsweise zu besprechen.

Hausordnung: Schwierigkeiten bereitet der Rechtssprechung die Frage, ob Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen in Mietverträgen oder Hausordnungen wirksam als Kündigungsgründe vereinbart werden können. Gesichert ist dabei nur, dass nicht jede Vertragsverletzung zur Kündigung berechtigt, sondern nur eine solche, die einerseits schriftlich im Mietvertrag als Kündigungsgrund vereinbart wurde und die andererseits für den Vermieter als bedeutsam anzuerkennen ist. Zu den wichtigsten, im MRG angeführten Kündigungsgründen, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen, zählen der qualifizierte Mietzinsrückstand, der nachgewiesene „Eigenbedarf“ des Vermieters sowie der grob nachteilige Gebrauch bzw. das unleidliche Verhalten des Mieters. Darüber hinaus können im Mietvertrag manche zusätzliche Kündigungsgründe wirksam vereinbart werden. Auch hierbei ist dringend eine Prüfung des Einzelfalles zu empfehlen.

Interessensabwägung: Eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist gemäß § 30 (2) Z 8 MRG dann möglich, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein
unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse, als dem Mieter aus der Kündigung. Diese „Interessensabwägung“ entfällt jedoch dann, wenn es sich um ein gemietetes Einfamilienhaus oder um Teile eines Einfamilienhauses handelt bzw. wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer vermietete Eigentumswohnung handelt. Trotz des Entfalls der „Interessenabwägung“ in den beiden genannten Fällen muss der Vermieter jedoch zunächst den dringenden Eigenbedarf nachweisen.

Jahresverträge: Verträge mit einer Laufzeit von weniger als 3 Jahren, also z.B. mit einer Dauer von 1 Jahr, können nur dann durchsetzbar befristet werden, wenn die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht anwendbar sind. Dies trifft etwa auf Mietverträge in bestimmten Heimen, auf Dienst- oder Werkswohnungen, auf Zweitwohnungen oder auf Wohnungen in Häusern mit nicht mehr als 2 Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten zu. In all diesen Fällen kann eine beliebige Befristung erfolgen.

Kaution: Beinahe bei jeder Beendigung von Mietverhältnisses werden Probleme der Rückstellung einer zu Beginn des Mietverhältnisses erlegten Kaution aktuell. Kautionen stellen grundsätzlich Sicherstellungen für den Vermieter dar, die ihm ermöglichen sollen, allenfalls bestehende Mietzinsrückstände oder Schäden aus der Benützung des Mietgegenstandes aus dem Kautionsbetrag abzudecken. Die Rückstellung der Kaution wird mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Erhält der Mieter trotz ordnungsgemäßer Rückstellung der Wohnung die Kaution nicht, (im Anwendungsbereich des MRG ist jedenfalls die Rückzahlung der Kaution plus Zinsen vorzunehmen) so muss er den Klagsweg beschreiten.

Lebensgefährten werden im Mietrechtsgesetz nicht behandelt wie Ehegatten. Zwar sind Lebensgefährten im Fall des Todes des Hauptmieters gemäß § 14 (3) MRG unter bestimmten Voraussetzungen (dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung, schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung) eintrittsberechtigt. Ein Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, darf seine Hauptmietrechte jedoch nur nahen Verwandten abtreten,
wobei die Lebensgefährten nicht als „Eintrittsberechtigte“ geführt werden.

Mahnung: Der Vermieter kann die Aufhebung des Mietvertrages nach § 1118 ABGB begehren, wenn sich der Mieter im „qualifizierten Mietzinsrückstand“ befindet. Grundsätzlich könnte er auch eine Kündigung einbringen, doch ist die Räumungsklage nach § 1118 ABGB die raschere, sicherere und von den Vermietern und deren Anwälten häufiger verwendete Form der Beendigung von Mietverhältnissen im Fall von Mietzinsrückständen. „Qualifizierter“ Mietzinsrückstand bedeutet, dass der Mieter hinsichtlich des Mietzinses gemahnt werden muss. Dabei gilt jedes Verhalten als Mahnung, aus dem sich ergibt, dass der Vermieter den Mietzins fordert. Wurde der Mieter nicht gemahnt (auch die Zustellung einer Zins- oder Räumungsklage gilt als Mahnung) und wird ihm keine Nachfrist zur Zahlung des Mietzinses gewährt, so ist eine Räumungsklage abzuweisen.

Nachteiliger Gebrauch: Gemäß § 30 MRG kann ein Vermieter den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Zu diesen wichtigen Gründen zählt ein „erheblich nachteiliger Gebrauch“ den ein Mieter vom Mietgegenstand macht. Nach der Judikatur muss diesbezüglich eine wiederholte, länger andauernde vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes vorliegen oder aber eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen. Auch ein Verhalten, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden, wurde von der Judikatur als „erheblich nachteiliger Gebrauch“ gewertet. Neben dem „erheblich nachteiligen Gebrauch“ erlaubt auch massiv „unleidliches Verhalten“ des Mieters dem Vermieter die Einbringung einer gerichtlichen Kündigung oder einer Räumungsklage. Mit „unleidlichem Verhalten“ bezeichnet die Rechtssprechung „rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Mieters“, der den Mitbewohnern das friedliche Zusammenleben verleidet bzw. das Maß des „Zumutbaren“ überschreitet. Dabei ist natürlich auch auf das im Haus übliche Verhalten der Mieter, auf ortsübliches Verhalten und dergleichen abzustellen bzw. zu prüfen, ob Provokationen seitens des Vermieters zu „unleidlichem Verhalten“ des Mieters geführt haben.

Obdachlosigkeit: Im Fall drohender Obdachlosigkeit kann der Mieter um Räumungsaufschub ansuchen. Sowohl im MRG als auch in der EO (Exekutionsordnung) ist die Möglichkeit vorgesehen, für den Fall der Obdachlosigkeit bei zwangsweiser Räumung einer Wohnung um einen Aufschub der Exekution anzusuchen. Ein solcher Antrag kann zunächst für eine Frist von 3 Monaten gestellt werden, bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen darf darüber hinaus ein weiterer Aufschub, jedoch höchstens zweimal und nicht länger als um 3 Monate bewilligt werden. Nach der Judikatur wird ein Räumungsaufschub insbesondere dann gewährt, wenn kein Mietzinsrückstand besteht und dem Vermieter auch aus sonstigen Gründen zugemutet werden kann, einem Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zuzustimmen.

Prekarium: Ein Prekarium unterscheidet sich von einem Mietverhältnis insbesondere durch die Unentgeltlichkeit und die freie Widerruflichkeit. Dies bedeutet, dass ein Prekarium nur dann vorliegt, wenn vereinbart wurde, dass der Nutzer einer Wohnung kein Entgelt dafür zu bezahlen hat (oder einen Betrag, der nur den Betriebskosten entspricht) und zudem vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt, dass dieses Vertragsverhältnis jederzeit widerruflich sein sollte. In solchen Fällen ist keine - insbesondere keine gerichtliche - Kündigung erforderlich, sondern beendet der Widerruf seitens des Bestandgebers dieses Bestandverhältnis. Prekaristische Vereinbarungen sind ausgesprochen selten. Falls seitens des Bestandgebers das Vorliegen eines Prekariums behauptet wird, sollte daher unbedingt Rat beim Mieterschutzverband eingeholt werden.

Quälend lange dauern gerichtliche Bestandstreitigkeiten in der Regel. Im Fall von Räumungs- bzw. Kündigungsverfahren ist diese lange Dauer häufig dem Mieter von Nutzen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung dauert in der Regel - je nach Umfang des Beweisverfahrens und nach Ausschöpfung des Instanzenzuges - zwischen einem halben und drei Jahren. Im Fall des Prozessverlustes drohen dem Mieter aber möglicherweise auch Schadenersatzforderungen des Vermieters. Hat man eine gerichtliche Kündigung oder Räumungsklage erhalten, so ist dringend erforderlich, die Fristen für Einwendungen bzw. Einsprüche dagegen zu beachten.

„Rücktritt“ vom Mietvertrag: Ein „Rücktrittsrecht“ vom Mietvertrag ist im Mietrechtsgesetz nirgendwo verankert. Allerdings kann nach § 30a Konsumenten-Schutzgesetz (KSchG) ein Verbraucher dann innerhalb 1 Woche (bis maximal 1 Monat, sofern er erst später eine Kopie seiner Vertragserklärung bzw. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat) vom Vertrag zurücktreten, wenn er am selben Tage seine „Vertragserklärung“ abgegeben hat, an dem er die Wohnung zum ersten Mal besichtigt hat. Mietverträge kommen durch Willensübereinstimmung zustande. Hat sich der Mieter mit dem Vermieter über den Mietgegenstand und die Höhe des Mietzinses geeinigt, so kann er wenn die Voraussetzungen gemäß § 30a KSchG nicht erfüllt sind - nicht mehr einseitig „vom Vertrag zurücktreten“. Eine Beendigung dieses Mietverhältnisses ist - auch nach noch so kurzer Zeit - wohl nur einvernehmlich möglich.

Stillschweigende Erneuerung: Wird ein wirksam befristeter Mietvertrag nach Zeitablauf weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so kommt es zu einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages, wenn der Vermieter nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf des Vertrages kundtut, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte. Bisher erneuerten sich solche Verträge auf unbestimmte Zeit. Mit der Wohnrechtsnovelle 2006 änderte sich die Rechtslage und wurde diese Verlängerung - in allen Fällen mit einem Vertragsende nach dem 30.9.2006 - „entschärft“. Ein solcher Vertrag gilt nun einmalig als auf drei Jahre erneuert. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, so gilt er als unbestimmte Zeit erneuert. Ein Beispiel: Ein Vertrag endet mit 3112.2006.Wenn der Vermieter nicht bis spätestens 15.1.2007 dem Mieter mitteilt, dass dieser ausziehen müsse, erneuert sich der Vertrag auf drei Jahre, also bis 3112.2009. Lässt der Vermieter auch dann wieder das Vertragsende verstreichen, ohne den Mieter zur Räumung aufzufordern, erneuert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

Tod des Mieters: § 14 MRG, der bei den meisten Mietverhältnissen zur Anwendung kommt, regelt, dass durch den Tod des Vermieters oder des Mieters der Mietvertrag nicht aufgehoben wird. Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung können bestimmte Personen, insbesondere der Ehegatte, der Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder und die Geschwister des verstorbenen Mieters in den Mietvertrag eintreten, wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Da sehr häufig Vermieter die Wohnung nach dem Tod des bisherigen Mieters zu günstigeren Konditionen neu vermieten wollen, kommt es diesbezüglich häufig zu Streitigkeiten in folgenden Punkten: Der Mieter muss beweisen, dass er mit dem Verstorbenen gemeinsam gewohnt und gewirtschaftet hat, wobei die Judikatur häufig die Notwendigkeit einer gewissen Dauer dieses gemeinsamen Haushalts verlangt. Weiters wird das Wohnbedürfnis des Angehörigen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters geprüft und weiters wird noch geprüft, ob seitens des Eintrittswilligen tatsächlich die Notwendigkeit besteht, einen anderwärts nicht gleichwertig gedeckten Wohnbedarf in dieser Wohnung zu befriedigen.

Untermieter: Gemäß § 568 ZPO wirken alle gerichtlichen Titel, die gegen einen Hauptmieter erwirkt wurden, auch gegen den Untermieter. Dieser Grundsatz wird von der Lehre häufig kritisiert, in der Praxis führt aber in den meisten Fällen eine Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch zu einer Beendigung des Untermietverhältnisses. Der solcherart betroffene Untermieter kann einerseits nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung Schritte gegen die Räumung der Wohnung unternehmen, andererseits gegebenenfalls Schadenersatzforderungen gegen den Hauptmieter geltend machen.

Verkauf des Hauses: Seit dem lnkrafttreten des Mietrechtsgesetzes mit 1.1.1982 hatte sich die Rechtssprechung mit dem Problem zu beschäftigen, ob der Verkauf einer Wohnung wirksam als Kündigungsgrund vereinbart werden kann. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Verkauf eines Hauses nur dann einen Kündigungsgrund darstellen kann, wenn dieser Verkauf bereits von vornherein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbart wurde. Auch wenn dies der Fall ist, ist nicht klar, dass damit der Mieter weichen muss, wenn der Mietgegenstand bzw. das Haus, in dem sich der Mietgegenstand befindet, verkauft wird. Nach der Rechtssprechung ist hier auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Der OGH scheint das Vorliegen eines Kündigungsgrundes durch den Verkauf des Mietgegenstands insbesondere dann zu bejahen, wenn es sich um eine Eigentumswohnung oder um ein Einfamilienhaus handelt. Die Rechtssprechung hiezu steht aber noch nicht auf einer gesicherten Grundlage. In diesen Fällen ist jedenfalls zu empfehlen, Rat bei den Expertinnen und Experten des Mieterschutzverbandes einzuholen.

Widerspruch oder Wiedereinsetzung: Häufig kommen Mieter zu uns, gegen die ein Räumungsverfahren eingeleitet wurde und die bereits einen Termin – in der Regel den der ersten bzw. vorbereitenden Tagsatzung - übersehen haben. In solchen Fällen kann Widerspruch bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werden. Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Versäumnisurteils erhoben werden, er erfordert keine Begründung und kann als einfachster, billigster und sicherster Rechtsbehelf bezeichnet werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dann möglich, wenn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis den Besuch der ersten Tagsatzung verhindert hat. Auch hier ist eine 14-tägige Frist normiert, diese beginnt allerdings erst zu laufen, wenn das Hindernis weggefallen ist.

X -mal werden wir in unserer Beratung gefragt, ob man ein befristetes Mietverhältnis als Mieter vorzeitig beenden kann. Liegen keine Gründe vor, die eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages gemäß § 1117 ABGB rechtfertigen, so ist der Mieter an die einmal vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses gebunden, im Falle der Anwendbarkeit von § 29 MRG kann er allerdings nach Ablauf eines Jahres den Vertrag vorzeitig aufkündigen. Ein vorzeitiges „Kündigungsrecht“ vor Ablauf des ersten Jahres steht ihm nur dann zu, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Ansonsten kann er sich nur bemühen, eine einvernehmliche Beendigung in Absprache mit dem Vermieter zu erreichen.

Y - auch wenn Sie der Ansicht sind, dass das Alphabet nun rasch zu Ende geht und Sie mit der Lektüre dieses Kündigungs-ABC auf alle Fragen eine befriedigende Antwort erhalten haben: Im Einzelfall empfiehlt es sich dringend, Rat und Unterstützung in den Sprechstellen des Mieterschutzverbandes einzuholen. Die Adressen und Telefonnummern sämtlicher Sprechstellen finden Sie in dieser Broschüre.

Zweifamilienhäuser sind ebenso wie Einfamilienhäuser (Objekte mit maximal 2 Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) hinsichtlich der Befristbarkeit von Mietverträgen privilegiert. Wohnen Sie in einem derartigen Objekt, so kann jede beliebige Befristung wirksam vereinbart werden. Hier existieren keine Mindestfristen für durchsetzbare Befristungen existieren, sodass durchaus eine solche Wohnung auch auf einen Zeitraum von 1 oder 2 Jahren befristet werden kann. Wenn Sie einen langjährigen Vertrag über eine Wohnung in einem solchen Haus abschließen wollen, vereinbaren Sie bitte unbedingt ein vorzeitiges Kündigungsrecht analog zu § 29 MRG im Mietvertrag.

Aus: WohnABC, Mieterschutzverband, Infos: www.mieterschutzverband.at