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Vereinsgesetz

  • Samstag, 1. Januar 2005 @ 23:05
Sozial Bis 30. Juni 2006 müssen die Statuten von Vereinen an die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 (VerG2002) angepasst werden. Dabei geht es insbesondere um folgende Bestimmungen:

Aus dem Vereinsnamen muss der Vereinszweck hervorgehen. Beim Vereinssitz reicht die Angabe des Ortes, eine genaue Adresse ist hinderlich, weil bei einer Adressenänderung eine Statutenänderung notwendig würde.

Die ideellen und materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollten möglichst umfassend und übereinstimmend aufgezählt werden, um der Finanzbehörde keinen Anlass zu bieten die Gemeinnützigkeit in Frage zu stellen.

Bei der Definition der Mitgliedschaft kann auch eine Tagesmitgliedschaft angeführt werden, die anstelle von (evt. zu versteuernden) Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen zum Tragen kommt.

Beim Ausschluss von Mitgliedern muss eine Berufungsmöglichkeit an die nächste GV verankert werden.

Bei den Vereinsorganen kann ein Aufsichtsorgan (Beirat) verankert werden, in welchem namhafte Persönlichkeiten vertreten sind die für den Verein bei Verhandlungen mit Behörden (Subventionen…) hilfreich sein können.

Die Generalversammlung muss laut VerG 2002 mindestens alle vier Jahre stattfinden, üblich sind alle zwei oder drei Jahre. Nicht erforderlich ist eine Mindestanwesenheit von Mitgliedern (mit notwendiger Vertagung). Nicht erforderlich ist auch eine Beschlussfassung über eine Entlastung. Eine ao Generalversammlung kann von zehn Prozent der Mitglieder oder von den RechnungsprüferInnen einberufen werden.

Dem Vorstand müssen laut VerG 2002 mindestens zwei Personen angehören. Für die Realisierung des Vier-Augen-Prinzips sind jedoch drei Personen (Obmann/frau, SchriftführerIn, KassierIn) oder besser sechs Personen (zusätzlich jeweils ein/e StellvertreterIn) sinnvoll.

Notwendig sind mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen. Bei Großvereinen ist ein/e AbschlussprüferIn (WirtschaftsprüferIn) erforderlich.

Notwendig ist ein Schiedsgericht, dem üblicherweise jeweils ein/e Vertrauensperson der beiden Streitparteien und ein vom Vorstand zu nominierendes drittes Mitglied angehören, die nicht dem Verein angehören müssen.

Bei Auflösung des Vereins ist die Verwendung des vorhandenen Restvermögens für gemeinnützige Zwecke möglichst genau zu definieren. Weiters ist ein/e Abwicklungsbeauftragte/r zu bestimmen.