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1933: Staatsgefährliche und umstürzlerische Wühlarbeit

  • Samstag, 26. Mai 2018 @ 08:00
Geschichte Zum Verbot der Kommunistischen Partei Österreichs am 26. Mai 1933. Von Manfred Mugrauer

Am 26. Mai 1933, wurde die Kommunistische Partei Österreichs von der autoritären Regierung Dollfuß verboten. Die KPÖ wurde damit schon früher als die meisten anderen Organisationen der Arbeiterlnnenbewegung in die Illegalität gedrängt, bereits ein Dreivierteljahr vor den Februarkämpfen 1934.

Das Verbot der Partei wurde in einer Sitzung des Ministerrats auf Antrag von Emil Fey beschlossen, der wenige Wochen zuvor vom Staatssekretär für das Sicherheitswesen zum Bundesminister avanciert war. Als Begründung nannte Fey, dass in den letzten Wochen gegen die KPÖ „wiederholt wegen illegaler und staatsfeindlicher Handlungen" eingeschritten werden musste.1

In Ermangelung anderer gesetzlichen Grundlagen wurde die Partei nicht aufgelöst, vielmehr erfolgte das Verbot der KPÖ auf Grundlage des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes aus dem Jahr 1917. Auf Grundlage dieses Diktaturparagraphen aus dem vorletzten Jahr der Habsburgermonarchie wurde nun jene Verordnung der Bundesregierung erlassen, „womit der Kommunistischen Partei jede Betätigung in Österreich verboten" wurde.2 Formal betrachtet wurde diese Maßnahme auf Grundlage einer Notverordnung als Betätigungsverbot formuliert, real wirkte sie aber als Parteiverbot.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Betätigungsverbot für die KPÖ wurden -„unbeschadet der allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung" - „von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft; diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden", so die im als Bundesgesetzblatt Nr. 200 veröffentlichte Verordnung. Ausländische Straffällige sollten nach dem Reichsschubgesetz aus 1871 behandelt, also aus dem Bundesgebiet „abgeschafft", sprich ausgewiesen werden.

Hierin spiegelte sich die inhaltliche Ausweitung des Verwaltungsstrafrechts, das sich nicht mehr nur gegen Ordnungswidrigkeiten schlechthin richtete, sondern vor allem der Bekämpfung der politischen Opposition diente. Politische GegnerInnen konnten auf diesem Wege ohne richterliche Einvernahme und gerichtliches Urteil inhaftiert werden. Darüber hinaus wurden die Strafobergrenzen massiv hinaufgesetzt, sowohl die Geld- als auch die Arrest-strafen.3 Eine Berufung gegen einen Strafbescheid war nur zulässig, „wenn auf eine Geldstrafe von mehr als 200 S oder auf Arrest von mehr als 14 Tagen erkannt worden ist".

Repression und Verfolgung 1927-32

Die KPÖ sah sich bereits seit 1927 mit verstärkter behördlicher Verfolgung und staatlichen Repressionsmaßnahmen konfrontiert: Versammlungsverbote, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Gerichtsverfahren gegen FunktionärInnen standen schon in den Jahren vor dem Verbot der Partei auf der Tagesordnung, die Parteizeitungen, Broschüren und Flugschriften wurden regelmäßig zensuriert bzw. konfisziert.

So wurden allein im Jahr 1929 31 Ausgaben der Roten Fahne, des Zentralorgans der Partei, beschlagnahmt,4 gegen ihre Redakteure und kommunistische Parteifunktionäre wurden Hochverratsanklagen erhoben. Infolge der ultralinken Wendung der Kommunistischen Internationale war die KPÖ in diesen Jahren in die Isolation geraten. Im wirtschaftspolitischen Tageskampf gegen die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise gelang es der Partei ab 1931, schrittweise aus der Isolation auszubrechen und eine Phase der Aufwärtsentwicklung einzuleiten.5

Das wachsende realpolitische Gewicht und die gestiegene Aktivität der KPÖ spiegelte sich im erhöhten Druck der Behörden auf die Partei: So richtete Innenminister Franz Winkler am 1. August 1931 einen Erlass an die Polizeibehörden und Gendarmeriekommanden, die kommunistische Agitation in jeder Weise zu unterdrücken und zu verhindern. Durch diese von der KPÖ als „unerhörten faschistischen Diktaturerlaß"6 charakterisierte Maßnahme wurde die Partei „praktisch außerhalb des Gesetzes" gestellt.7

Das Zentralkomitee der KPÖ ordnete darauf an, dass als „Antwort an Winkler" alle Zellenabende und Ortsgruppenversammlungen der Partei zu öffentlichen Kundgebungen unter der Losung „Kampf dem faschistischen Polizeiterror" umzufunktionieren seien.8 Von 13. bis 18. September 1931 wurde mit Ausnahme des 17. jede Ausgabe des Zentralorgans konfisziert.9 Ende September dieses Jahres folgte die Auflösung des (behördlich als Verband der Proletarierjugend registrierten) Kommunistischen Jugendverbandes (KJV) durch die Bundespolizeidirektion Wien,10 die bereits im Juni mit diesem Ansinnen an die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit herangetreten war.11 Ab Oktober 1931 wurden von den verschiedenen Polizeidienststellen Namensverzeichnisse kommunistischer ParteigängerInnen erstellt, die der Generaldirektion übermittelt wurden.12

Mit Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wurden seither kommunistische Versammlungen unter freiem Himmel, Kundgebungen und Demonstrationen, aber auch kommunistische Mitgliederversammlungen verboten bzw. gewaltsam aufgelöst. Die KPÖ reagierte auf diese Repressionen mit einem Aufruf zum Kampf gegen das Versammlungs- und Aufmarschverbot: „Für uns Kommunisten gelten nicht die Gesetze der Bourgeoisie, wir pfeifen auf jede Verordnung der herrschenden Klasse. Unsere Gesetze sind die Gesetze der siegreichen Entfaltung des proletarischen Klassenkampfes",13 so eine kommunistische Parole angesichts der Verlängerung des Versammlungsverbots zu Jahresbeginn 1932.

In einem Rundschreiben wurden alle Parteistrukturen angewiesen, zur Durchbrechung des Versammlungs- und Aufmarschverbots am 15. Jänner (dem Jahrestag der Ermordung von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht) und 21. Jänner 1932 (dem Todestag Lenins) in allen größeren Städten und Industrieorten Demonstrationen in den Arbeitervierteln durchzuführen.14 „Als uns dann sogar die Durchführung von Mitgliederversammlungen verboten wurde, machten wir Paragraph-2-Versammlungen mit geladenen Gästen und als uns die Regierung auch diese unterband, veranstalteten wir unter irgendwelchen unverfänglichen Titeln ,Bildungs-vorträge'", erinnert sich der kommunistische Funktionär Hermann Mitteräcker.15

Das Jahr 1932 war seit dem Frühjahr geprägt von Zusammenstößen zwischen der hitlerfaschistischen Bewegung in Österreich auf der einen Seite und dem Republikanischen Schutzbund, kampfbereiten SozialdemokratInnen und KommunistInnen auf der anderen Seite. Einen Tag nach dem „Simmeringer Blutsonntag" am 16. Oktober 1932 wurde der Wiener Heimwehrführer Emil Fey zum Staatssekretär für das Sicherheitswesen ernannt, der zum „Schrittmacher" der antidemokratischen Maßnahmen der Regierung wurde.16

Bereits am Tag seiner Ernennung, am 17. Oktober 1932, ordnete er per Erlass ein Aufmarsch- und Versammlungsverbot für die an den Simmeringer Zusammenstößen beteiligten Parteien an, also gegen die SDAPÖ, KPÖ und NSDAP. Auf Versuche der KPÖ, dieses Verbot zu unterlaufen, indem Versammlungen einberufen wurden ohne eine behördliche Anzeige zu machen, wurde mit der Auflösung dieser Versammlungen reagiert.17 Ein weiteres Versammlungsverbot, das nicht nur für solche unter freiem Himmel, sondern auch für solche in geschlossenen Sälen galt, erließ Fey für den Zeitraum vom 11. Dezember 1932 bis 8. Jänner 1933.18

Offensive gegen die KPÖ 1933

Die Jahre 1933/34 standen ganz im Zeichen der verstärkten Offensive der Regierung gegen die organisierte ArbeiterInnenbewegung und sukzessiven Beseitigung der Demokratie. Nach der Ausschaltung des Nationalrats am 4. März 1933 regierte Dollfuß mittels Notverordnungen ohne Parlament. Es ergingen fortan zahlreiche Regierungsverordnungen auf Grundlage des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes, u.a. am 7. März ein allgemeines Versammlungsverbot.

Am selben Tag wurde eine Verordnung erlassen, wonach Zeitungen unter Vorzensur gestellt werden konnten, d.h. es mussten bereits zwei Stunden vor ihrer Verbreitung Pflichtexemplare an die Pressepolizei abgeliefert werden.19 Am 30. März folgte die Auflösung des Republikanischen Schutzbundes. Die nächsten Verbotsmaßnahmen richteten sich im April u.a. gegen das Streikrecht und gegen die traditionellen Kundgebungen der ArbeiterInnenbewegung am 1. Mai. Die KPÖ kritisierte diese autoritären Maßnahmen als Prozess der fortgesetzten Faschisierung des politischen Systems in Österreich. Das Juni-Plenum des Zentralkomitees charakterisierte die Dollfuß-Regierung als eine „Übergangsregierung im Prozess des Ausbaus der faschistischen Diktatur".20

Nach der Ausschaltung des Parlaments wurde auch die Gangart gegenüber der KPÖ, der konsequentesten Gegnerin der Faschisierung, weiter verschärft: Am 13. März fanden Hausdurchsuchungen im Parteisekretariat in der Alser Straße 69, in der Redaktion der Roten Fahne in der Schottenfeldgasse 65 und in mehreren Wohnungen statt. Zahlreiche kommunistische Funktionäre wurden im Zuge dieser „Generalrazzia"21 angehalten, darunter der Parteivorsitzende Johann Koplenig, Franz Honner, damals Leiter der Roten Gewerkschaftsopposition (RGO), und der Wiener Arbeiterkammerrat Alois Ketzlik.22

Der Vorsitzende des KPÖ-nahen Zentral-Arbeitslosenkomitees (ZAK) Josef Leeb wurde verhaftet und aus Wien ausgewiesen.23 Als erstes österreichisches Blatt wurde am 13. März die Rote Fahne unter Vorzensur gestellt24 (und hierauf beinahe täglich konfisziert), die KPÖ-Wochenzeitung Illustrierte Rote Woche folgte am 31. März. Ihr Redakteur Guido Zamis war bereits zuvor wegen Hochverrats verhaftet worden.25

Eine neue Verhaftungswelle setzte unmittelbar vor dem 1. Mai ein, hatte doch die KPÖ angekündigt, das Verbot der Kundgebungen zu durchbrechen und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen zur Mobilisierung getroffen, was auch aus einem Rundschreiben der Wiener Stadtleitung der KPÖ an die Leitungen der Straßenzellen hervorging. Am 27. April fanden Hausdurchsuchungen in kommunistischen Parteilokalen und den Wohnungen der Mitglieder der Wiener Stadtleitung statt, wobei insgesamt 63 FunktionärInnen angehalten wurden, von denen elf in Haft blieben, darunter der Chefredakteur der Roten Fahne Richard Schüller. 100.000 Exemplare des Flugblatts zum 1. Mai wurden beschlagnahmt.26 Bereits am 24. April war Friedl Fürnberg, der Sekretär der KPÖ Wien, „wegen des Verdachtes des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe" festgenommen worden.27 Franz Freihaut, der Leiter des illegalen Apparats der Partei, wurde am 30. April verhaftet.28

Während die Sozialdemokratie angesichts des Verbots am 1. Mai nur zu Spaziergängen, zu einem „Bummel" auf den Gehsteigen aufrief, wurden von der KPÖ in einigen Wiener Arbeiterbezirken und in zahlreichen Provinzorten politische Kundgebungen organisiert.29 Der Aufruf der KPÖ zum 1. Mai stand ganz im Zeichen des Kampfes gegen die „Notverordnungsdiktatur", gegen die Kapitulationspolitik der sozialdemokratischen Parteiführung und für die Bildung einer antifaschistischen Einheitsfront.

Nachdem die Partei so im Zusammenhang mit den 1. Mai ihre Lebenskraft bewiesen hatte, holte Staatssekretär Fey zu einem schweren Schlag aus: Am 2. Mai wies er in einem (hier erstmals abgedruckten) Runderlass alle nachgeordneten Dienststellen (die Bundespolizeibehörden und Landesgendarmerie-kommandanten) an, „sämtliche leitenden Funktionäre" der KPÖ, die „Land-, Kreis-, Bezirks- und Zellenleiter", sowie die Funktionäre der Österreichischen Arbeiterwehr - der kommunistischen Wehrformation - in Haft zu nehmen und Hausdurchsuchungen „wegen Gefahr im Verzug [...] auch ohne richterlichen Befehl" vorzunehmen.

Die Lokale der KPÖ und der Arbeiterwehr seien „ausnahmslos zu schließen".30 Tags darauf wurde die Österreichische Arbeiterwehr behördlich aufgelöst.31 Ebenso verboten wurden im Laufe des Mai - wenige Tage vor dem Betätigungsverbot für die KPÖ die Solidaritätsorganisation Rote Hilfe und der Bund proletarischer Solidarität (BPS). All diese Organisationen im Umfeld der KPÖ wurden auf Antrag der Wiener Polizeidirektion nach dem Vereinsgesetz behördlich aufgelöst.32 Der BPS war erst ein Jahr zuvor als Nachfolgeorganisation der im Juni 1932 behördlich aufgelösten Österreichischen Arbeiterhilfe gegründet worden.33

Die Hauptaufgabe dieser beiden Vereinigungen bestand darin, bei sozialökonomischen Kämpfen der ArbeiterInnenklasse, etwa bei Streiks oder bei Hungermärschen der Arbeitslosenbewegung, unterstützend einzugreifen. Deren Publikationsorgane – Das Tribunal der Roten Hilfe und Die proletarische Solidarität des BPS -waren in den Vormonaten ebenso wie die Rote Fahne und die Arbeitslosenzeitung des ZAK häufig von Beschlagnahmungen betroffen.

Auf Grundlage des Erlasses von Fey fanden ab 3. Mai 1933 in ganz Österreich Razzien und Massenverhaftungen statt. Bis zum Verbot der KPÖ am 26. Mai wurden insgesamt 800 FunktionärInnen in Haft genommen, „doch musste ein großer Teil der Verhafteten wieder freigelassen werden, weil die Gerichte überfüllt waren, die Staatsanwaltschaft aber in zahlreichen Fällen eine gesetzliche Grundlage für eine weitere Strafverfolgung nicht für gegeben erachtete",34 wie die Generaldirektion - wohl aufgrund eines Berichts der Staatsanwaltschaft -bilanzierte.

Es wurde so zwar in allen Fällen die ordentliche Untersuchungshaft verhängt, hierauf aber keine Anklage erhoben, weil eine kommunistische Betätigung nicht nachweisbar war.35 „Es handelt sich um die Anwendung der Schutzhaft nach deutschem Muster", charakterisierte Koplenig in einem Bericht an die Kommunistische Internationale diese Vorgangsweise.36 Bis 26. Mai wurden die im Zusammenhang mit dem 1. Mai verhafteten KommunistInnen wieder enthaftet.37

Nach dem Verbot der Partei am 26. Mai wurde die vom Ministerrat beschlossene Verordnung „zur ehesttunlichen Verlautbarung" der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit übermittelt. Die nachgeordneten Sicherheitsbehörden wurden hierauf am 27. Mai in einem (nebenstehend abgedruckten) Richterlass angewiesen, die Bestimmungen der neuen Verordnung „mit Nachdruck" und „auf das gewissenhafteste und strengste zu handhaben".

Diese Maßnahme habe sich „im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der schonungsbedürftigen Wirtschaft als unabweislich herausgestellt, um die staatsgefährliche und umstürzlerische Wühlarbeit dieser vollständig vom Ausland abhängigen politischen Gruppe wirksam zu unterbinden". Erläuternd wurde festgehalten, dass „jedwede Betätigung durch Wort, Schrift oder Tat" vom Verbot betroffen sei, sowie „die Bildung und Fortführung von Parteiorganisationen [.] und Kommunistischen Vereinen sowie die Haltung von Parteilokalen", das Tragen von Parteiabzeichen und die Herausgabe oder Verbreitung von Druckwerken.38

Mit dem Parteiverbot einher ging auch der Verlust der kommunistischen Mandate auf Gemeinderatsebene. So wusste etwa Julius Deutsch im SP-Parteivor-stand von einer Weisung der niederösterreichischen Landesregierung zu berichten, die KP-Gemeinderäte nicht mehr zu den Sitzungen einzuladen.39 Die Rote Fahne wiederum konnte trotz Verbot der Partei noch zwei Monate legal als „Privatblatt" erscheinen.

Die Eigentumsrechte wurden nun an Arpad Haasz übertragen, der bereits am 31. Mai wegen des Inhalts des Blattes und wegen Fortsetzung der kommunistischen Propagandatätigkeit auf dem Verwaltungswege mit 14 Tagen Arrest bestraft wurde. Die gesamte Auflage der Zeitung wurde be-schlagnahmt.40 Ab dem 11. Juli wurde der Vertrieb der Zeitung durch Straßenverkauf und Kolportage verboten. Die Zustellung war nur noch auf dem Postweg erlaubt.41 Am 22. Juli erschien die letzte Ausgabe der Roten Fahne, deren Erscheinen mit diesem Tag verboten wurde. Ab Mitte August konnte von der Partei die illegale Herausgabe ihres Zentralorgans gesichert werden, worauf die - nunmehr monatlich erscheinende - Rote Fahne unter den Bedingungen der Illegalität höhere Auflagenzahlen als vor dem Mai 1933 erreichte.42

Auf die Illegalität vorbereitet

Insgesamt trat die KPÖ das Verbot nicht unvorbereitet, befand sie sich doch infolge der oben geschilderten Verfolgungen und behördlichen Maßnahmen zuletzt in einer mehr oder weniger halblegalen Situation. Angesichts der behördlichen Repressionen seit 1927 war die Partei frühzeitig darangegangen, sich auf eine mögliche Illegalisierung vorzubereiten und einen illegalen Organisationsapparat aufzubauen. Bereits im Bericht des Zentralkomitees der Partei an den 10. Parteitag im Februar 1929 wurde „die ideologische und organisatorische Einstellung der Partei auf die Möglichkeit der Verfolgung und Unterdrückung" als „immer dringender werdende Aufgabe" beschrieben.43

In einem Rundschreiben des Parteisekretariats vom August 1931 wurden die Parteiorganisationen auch angewiesen, entsprechende Vorsichts- und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, etwa gegen Polizeispitzel oder hinsichtlich der Aufbewahrung von Parteimaterial und der Mitgliederkataster.44 Im Vorfeld des Parteiverbots, im April 1933, wurden angesichts des „Terrors und Unterdrückungsfeldzugs der Regierung, der Polizei und der gesamten Behörden" weitere Sicherungsmaßnahmen verfügt45 und „ernsthafte Maßnahmen zur organisatorischen Umstellung der Parteiorganisation getroffen".46

Beide hier angeführten Rundschreiben gelangten „auf vertraulichem Wege", d.h. über Spitzel, unmittelbar in die Hände der Behörden. Vor allem die Bundespolizeidirektion Graz und das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich waren verlässliche Lieferanten KPÖ-internen Schriftguts an die Generaldirektion, was belegt, dass es den Behörden dort gelungen war, Informanten in die Parteistrukturen einzubauen.

Wenngleich die KPÖ somit in gewisser Weise auf die Illegalisierung vorbereitet war, führte das Verbot zunächst zu einer organisatorischen Schwächung, ja zur „Zerrüttung der Organisation".47 Der Übergang zur Illegalität „ging nicht reibungslos und nicht schmerzlos vor sich", resümierte auch Johann Koplenig später den Kampf der KPÖ im Jahr 1933: Dieser „kostete viele Opfer" und „es bedurfte einiger Zeit, bis sich die Genossen an die Regeln der Konspiration und der illegalen Arbeit hielten".48

Teile der Parteiführung und des mittleren Kaders wurden festgenommen, Verbindungen unterbrochen, mancherorts kam die organisierte Tätigkeit der Kommunistinnen ganz zum Erliegen. Der Wiederaufbau der Partei war ein langwieriger Prozess, die KPÖ war jedoch in der Lage, einen großen Teil ihrer Mitglieder für die illegale Arbeit zu mobilisieren, ihre Parteiorganisationen zu reorganisieren und schließlich ein ganzes Netz von Organisationen und Leitungen aufzubauen.

Einen wichtigen Grund für das Verbot erkannte die Partei in ihrem wachsenden politischen und ideologischen Einfluss auf sozialdemokratische Arbeiterinnen,49 die vom Kapitulationskurs ihrer Parteiführung enttäuscht waren. War es der Regierung in den Augen der KPÖ darum gegangen, diesen Einfluss auf oppositioneller Arbeiterinnen und eine weitere Linksentwicklung zu unterbinden, gelang es der Partei nun umgekehrt, aufgrund ihres konsequenten illegalen Kampfes gegen den Faschismus ihr Ansehen weiter zu stärken und ihre Basis in der Arbeiterinnenklasse sogar zu verbreitern.

Die KPÖ setzte auch nach dem Verbot ihre Bemühungen um eine antifaschistische Einheitsfront unter den Bedingungen der Illegalität fort. In einem offenen Brief der Wiener Stadtleitung der KPÖ wurden beispielsweise der am 27. Mai 1933 tagenden Wiener Konferenz der SDAPÖ einheitliche Protestaktionen gegen die Notverordnungsdiktatur vorgeschlagen.50 Nach den Februarkämpfen des Jahres 1934 entwickelte sich die KPÖ schließlich infolge des massenhaften Übertritts enttäuschter Sozialdemokratinnen von einer kleinen und wenig einflussreichen Partei zu einer maßgeblichen Kraft innerhalb der österreichischen Arbeiterinnenbewegung.

Am 16. August 1933 gelang es der Polizei, den untergetauchten Johann Koplenig, der wegen der Vorbereitung der Kundgebungen am 1. Mai und der Antikriegskundgebungen am 1. August per Haftbefehl gesucht worden war, festzunehmen. Er wurde mit sechs Wochen Arrest bestraft.51 Insgesamt saßen zu dieser Zeit 250 Kommunistinnen in Haft.52 Ab Herbst 1933 wurde die temporäre Internierung von politischen Gegnern in Anhaltelagern ein wichtiges Repressionsinstrument, wurden doch in den folgenden Jahren in Wollersdorf auch hunderte Kommunisten festgehalten.

Insgesamt ging die Verfolgung der illegalen Arbeiterinnenbewegung nach dem Februar 1934 bis ins Jahr 1938 unvermindert weiter, wobei sich das austrofaschistische Regime neben den polizeilichen Maßnahmen vor allem auf den Justizapparat stützte.53 Die KPÖ wurde dabei immer wieder durch Verhaftungswellen geschwächt, die nicht nur die leitenden Funktionärinnen, sondern auch die unteren Organisationen betrafen. Es gelang Polizei und Regierung aber bis zuletzt nicht, die Tätigkeit der KPÖ völlig lahmzulegen.

Anmerkungen:

1/ Protokolle des Ministerrates der Ersten Republik, Abteilung VIII: 20. Mai 1932 bis 25. Juli 1934, Bd. 3: Kabinett Dr. Engelbert Dollfuß, 22. März 1933 bis 14. Juni 1933. Wien: Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei 1983, S. 378.
2/ BGBl. Nr. 200, Verordnung der Bundesregierung vom 26. Mai 1933, womit der Kommunistischen Partei jede Betätigung in Österreich verboten wird, in: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jg. 1933, 61. Stück, ausgegeben am 24. Mai 1933, S. 526.
3/ Zu den Repressivmaßnahmen im Bereich von Verwaltung und Polizei vgl. Reiter-Zatloukal, Ilse: Politische Radikalisierung, NS-Terrorismus und „innere Sicherheit" in Österreich 1933-1938. Strafrecht, Polizei und Justiz als Instrumente des Dollfuß-Schuschnigg-Regimes, in: Härter, Karl/de Graaf, Beatrice (Hg.): Vom Majestätsverbrechen zum Terrorismus. Politische Kriminalität, Recht, Justiz und Polizei zwischen Früher Neuzeit und 20. Jahrhundert. Frankfurt/M.: Vittorio Klostermann 2012 (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main, Bd. 268), S. 271-319, bes. S. 286-311, hier S. 286 und 294.
4/ Anklage gegen Heimwehrfaschismus, Regierung und Sozialdemokratie. Der Schwurgerichtsprozess gegen die „Rote Fahne", hg. von der Zeitungsverlagsgesellschaft. Wien o.J. [1930], S. 2.
5/ Vgl. dazu Mugrauer, Manfred: „Rothschild saniert - das Volk krepiert". Die sozialökonomische Politik der KPÖ zur Zeit der Weltwirtschaftskrise, in: ders. (Hg.): Wirtschafts- und Finanzkrisen im Kapitalismus. Historische und aktuelle Aspekte. Wien: Alfred Klahr Gesellschaft 2010 (Quellen & Studien, Sonderband 13), S. 45-100.
6/ Die Regierung in Angst vor der wachsenden Stärke des Kommunismus, in: Die Rote Fahne, 7.8.1931, S. 1-2.
7/ G.Z. [Guido Zamis: Die Verfolgungswelle gegen die Kommunistische Partei Oesterreichs, in: Internationale Presse-Korrespondenz, 11. Jg., Nr. 87, 8.9.1931, S. 1954.
8/ Parteibefehl. Unsere Antwort an Winkler, in: Die Rote Fahne, 6.8.1931, S. 1.
9/ Die tägliche Konfiskation der „Roten Fahne", in: Die Rote Fahne, 19.9.1931, S. 1.
10/ Zentrales Parteiarchiv (ZPA) der KPÖ, Bundeskanzleramt (BKA), Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Gen.dion.), ZI. 192.665-GD 2 v. 23.9.1931, Verein, „Verband der Proletarierjugend Oesterreichs" mit dem Sitze in Wien, behördliche Auflösung, Bescheid.
11/ Österreichisches Staatsarchiv (ÖStA)/Archiv der Republik (AdR), BKA Inneres, Sign. 22/Wien, Kt. 5174, ZI. 64.355/31 v. 16.6.1931, Bundespolizeidirektion (BPD) Wien an das BKA, Gen.dion., Abt. 1, „Verband der Proletarierjugend Oesterreichs", beabsichtigte Stellung des behördlichen Auflösungsantrages.
12/Vgl. dazu verschiedene solcher „Kommunistenevidenzen" in ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/gen., Kt. 4869 und 4870, sowie Sign. 22/NÖ, Kt. 5081.
13/ Durchbrecht das Versammlungsverbot!, in: Der Kommunistische Agitator, 2. Jg. [1932], Nr. 1, S. 2-3, hier S. 2.
14/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/gen., Kt. 4870, ZI. 103.621/32, BPD Wien an das BKA, Gen.dion., Abt. 1, Pr. ZI. IV-196/8/32 v.11.1.1932, Kommunistische Bewegung, Aussendung schriftlicher Weisungen an die Ortsgruppen, Beilage: Kampf gegen das Versammlungs- und Aufmarschverbot [Rundschreiben des Sekretariats an alle Zellen-, Ortsgruppen- und Arbeitsgebietsleitungen der KPÖ], 6.1.1932, S. 1f.
15/ Mitteräcker, Hermann: Am 26. Mai 1933. Die KPOe wurde verboten - doch die KPOe lebte, in: Volksstimme, 26.5.1963, S. 12.
16/ Reiter-Zatloukal: Radikalisierung (wie Anm. 3), S. 274.
17/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Berichte der BPD Wien, Kt. 23, BPD Wien an Staatssekretär Emil Fey, Pr. Zl. IV-1-16/279 v. 2.1.1933, Behördliche Auflösung kommunistischer Versammlungen im Dezember 1932 in Wien, S. 1f.
18/ Statt Brot - Versammlungsverbot, in: Die Rote Fahne, 2.12.1932, S. 1.
19/ Notverordnungsterror wütet in Oesterreich, in: Die Rote Fahne, 8.3.1933, S. 1.
20/ Graumann, Peter: Einige taktische Fragen der Kommunistischen Partei Oesterreichs, in: Rundschau über Politik, Wirtschaft und Arbeiterbewegung, 2. Jg., Nr. 38, 13.10.1933, S. 14921493, hier S. 1492.
21/ Kommunistische Partei - noch legal?, in: Illustrierte Rote Woche, Nr. 12, 25.3.1933, S. 4.
22/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Berichte der BPD Wien, Kt. 24, BPD Wien an Staatssekretär Emil Fey, Pr. Zl. IV-1793/1/33 v. 16.3.1933, Vornahme von Hausdurchsuchungen im Sekretariate der kommunistischen Partei Österreichs, in der Redaktion der „Roten Fahne", in den Räumen des kommunistischen Vereines „Österreichische Rote Hilfe" und bei mehreren kommunistischen Parteigängern am 13. März 1933 in Wien; Furcht vor dem Kommunismus, in: Die Rote Fahne, 14.3.1933, S. 1-2, hier S. 1.
23/ Verbannungen! Oesterreichischer Kommunist von der Polizei aus Wien ausgewiesen, in: Die Rote Fahne, 24.3.1933, S. 1.
24/ Schart euch um eure „Rote Fahne", in: Die Rote Fahne, 14.3.1933, S. 1.
25/ Hochverratsklage gegen den Chefredakteur der „Roten Woche", in: Illustrierte Rote Woche, Nr. 12, 25.3.1933, S. 4; Das ist die Antwort, in: Illustrierte Rote Woche, Nr. 14, 8.4.1933, S. 1.
26/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/Wien, Kt. 5177, Zl. 151.606/33, BPD Wien an das BKA, Gen.dion., Abt. 1, Pr. Zl. IV-2928/33 v. 1.5.1933, Geplante Aktion der kommunistischen Partei Österreichs am 1. Mai 1933; polizeiliches Einschreiten gegen den Parteivorstand.
27/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/Wien, Kt. 5177, Zl. 152.550/33, BPD Wien an das BKA, Gen.dion., Abt. 1, Pr. Zl. IV-2869/1/33 v. 1.5.1933, Vortrag des Siegfried Fürnberg über das Thema „Karl Marx - der Mann und sein Werk" am 21.IV.1933 in der Gastwirtschaft Klein, XVII., Hernalser Hauptstr. 55, S. 6.
28/ ZPA der KPÖ, BPD Wien an die Staatsanwaltschaft Wien I, Pr. Zl. IV-2928/33 v.1.5.1933, Koplenig Johann und Gen., Verdacht § 58 und 65 b St.G., S. 1f.
29/ Der 1. Mai in Oesterreich. Bajonette und Burgfrieden, in: Die Rote Fahne, 3.5.1933, S. 1-2.
30/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/gen., Kt. 4875, Zl. 150.386-GD 1 v. 2.5.1933, BKA, Gen.dion. an alle Landesregierungsämter, alle Herren Vorstände der Bundespolizeibehörden, alle Herren Landesgendarmeriekommandanten, Geplante Aktionen der kommunistischen Partei Oesterreichs am 1. Mai 1933; Einschreiten gegen den Parteivorstand und gegen den Verein „Oesterreichische Arbeiterwehr", S. 1f.
31/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/Wien, Kt. 5177, GZl. 145.811/33, Zl. 146.736-GD 2 v. 3.5.1933, BKA, Gen.dion., Verein: „Oesterreichische Arbeiterwehr" mit dem Sitz in Wien; behördliche Auflösung, Bescheid.
32/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/Wien, Kt. 5177, BKA, Gen.dion. an den Bürgermeister der Stadt Wien, Zl. 158.330-GD 2 v. 23.5.1933, Verein „Oesterreichische Rote Hilfe" in Wien, Einstellung der Tätigkeit und Antrag auf behördliche Auflösung; Solidarität verboten. „Bund proletarischer Solidarität" und „Rote Hilfe" polizeilich aufgelöst, in: Illustrierte Rote Woche, Nr. 21, 27.5.1933, S. 2.
33/ Oesterreichische Arbeiterhilfe auf Grund eines Gesetzes vom Jahre 1867 aufgelöst, in: Internationale Presse-Korrespondenz, 12. Jg., Nr. 53, 28.6.1932, S. 1675.
34/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/gen., Kt. 4875, GZl. 150.386/33, Zl. 161.694-GD 1 v. 26.5.1933, BKA, Gen.dion., Kommunistenverhaftungen aus Anlass der illegalen Propaganda für den 1. Mai 1933.
35/ ÖStA/Allgemeines Verwaltungsarchiv (AVA), Justiz, BMJ, A VI, Kt. 3437, Zl. 34.0324/33 v. 18.5.1933, Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien betreffend Strafsachen wegen Beteiligung an kommunistischen Umtrieben, hierin: Oberstaatsanwaltschaft Wien an BMJ, Zl. 2441/33 v. 12.5.1933, Strafsachen gegen kommunistische Parteiführer, S. 2.
36/ Rossijskij gosudarstvennyj archiv social'no-policeskoj istorii [Russisches Staatsarchiv für Sozial- und Politikgeschichte, Moskau] (RGA-SPI) 495/80/378/1-4, K. [Koplenig]: [Bericht an die Kommunistische Internationale], 10.5.1933, hier Bl. 1 (Kopie in ZPA der KPÖ).
37/ Weitere Enthaftungen, in: Die Rote Fahne, 27.5.1933, S. 2.
38/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/gen., Kt. 4875, Zl. 160.978-GD 2 v. 27.5.1933, BKA, Gen.dion., Richterlass an die Landesregierungen, die Vorstände der Bundespolizeibehörden und die Landesgendarmeriekommandanten, Kommunistische Partei, Einstellung der Tätigkeit, S. 1f.
39/ Verein für Geschichte der Arbeiterbewegung (VGA), Parteiarchiv vor 1934, Mappe 6, Protokoll der Sitzung des Parteivorstands der SDAPÖ am 7.6.1933, S. 2478f.
40/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Berichte der BPD Wien, Kt. 29, BPD Wien an den Bundeskanzler, Pr. Zl. IV-1036/23/33 v. 1.6.1933, Beschlagnahme der Zeitung „Die Rote Fahne" vom 31. Mai 1933 und Einschreiten gegen die Arbeiterbuchhandlung VIII., Alserstraße 69, wegen Fortsetzung der Propaganda für die kommunistische Partei, S. 1; Die „Rote Fahne" beschlagnahmt, in: Die Rote Fahne, 1.6.1933, S. 1.
41/ Verordnung gegen die „Rote Fahne", in: Die Rote Fahne, 11.7.1933, S. 1.
42/ Doppler [Franz Freihaut]: Im Kampf um die Massen, in: Die Kommunistische Partei Österreichs im Kampf um die Massen. Moskau: Verlagsgenossenschaft ausländischer Arbeiter in der UdSSR 1936 (VII. Weltkongress der Kommunistischen Internationale), S. 51-59, hier S. 58.
43/ RGASPI 495/25/278/10-11, Bericht des Zentralkomitees der K.P.Oe. zum X. Parteitag, S. 4.
44/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/gen., Kt. 4869, GZl. 230.754-GD 1, Zl. 215.609 v. 4.11.1931, Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich an das BKA, Gen.dion., Abt. 3, E. Nr. 239 res Adj. v. 30.10.1931, Beilage: Sekretariat: Rundschreiben v. 26.8.1931.
45/ ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/gen., Kt. 4875, Zl. 150.386/33, Kommunistenverhaftungen aus Anlass der illeg. Propaganda f. d. 1. Mai 1933, hierin: Sekretariat: Rundschreiben Nr. 14, 18.4.1933, Betrifft: Sicherung der Partei.
46/ RGASPI 495/80/378/1-4, K. [Koplenig]: [Bericht an die Kommunistische Internationale], 10.5.1933, hier Bl. 3.
47/ RGASPI 495/80/378/34-58, Bericht über die organisatorische Lage der Partei seit dem Verbot, o.D. [1933], hier Bl. 39.
48/ Koplenig, Johann: Zum Kampf der Kommunistischen Partei Österreichs 1934 bis 1945, in: Weg und Ziel, 12. Jg. (1954), Nr. 10, S. 709721, hier S. 710.
49/ Die Lage in Oesterreich und die Aufgaben der Kommunistischen Partei. Aus der Resolution der Plenartagung des ZK der KP Oesterreichs, in: Rundschau über Politik, Wirtschaft und Arbeiterbewegung, 2. Jg., Nr. 27, 4.8.1933, S. 1009-1011, hier S. 1009.
50/ Keller: Der Kampf gegen das Verbot der Kommunistischen Partei, in: Rundschau über Politik, Wirtschaft und Arbeiterbewegung, 2. Jg., Nr. 18, 9.6.1933, S. 575-576, hier S. 576.
51/ ZPA der KPÖ, BPD Wien an die Staatsanwaltschaft Wien I, Pr. Zl. IV-2928/11/33 v. 19.8.1933, Koplenig Johann und Genossen; Verdacht nach §§ 58 [Hochverrat] und 65 b St.G.
52/ B. Keller: Die Verfolgung von Kommunisten in Oesterreich und die „Rote Hilfe", in: Rundschau über Politik, Wirtschaft und Arbeiterbewegung, 2. Jg., Nr. 34, 15.9.1933, S. 1280-1281, hier S. 1280.
53/ Neugebauer, Wolfgang: Repressionsapparat und -maßnahmen 1933-1938, in: Talos, Emmerich/Neugebauer, Wolfgang (Hg.): Austro-faschismus. Politik - Ökonomie - Kultur. 19331938. Wien: Lit Verlag 2005 (Politik und Zeitgeschichte, Bd. 1), S. 298f.

ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/gen., Kt. 4875
Bundeskanzleramt (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 150.386 - GD 1
Geplante Aktionen der kommunistischen Partei Oesterreichs am 1. Mai 1933; Einschreiten gegen den Parteivorstand und gegen den Verein „Oesterreichische Arbeiterwehr"
An alle Landesregierungsämter (mit Ausnahme Wien-Stadt). (zu Handen der Herren Landesamtsdirektoren). An alle Herren Vorstände aller Bundespolizeibehörden. An alle Herren Landesgendarmeriekommandanten.
Aus den bei der kommunistischen Partei Oesterreichs saisierten Flugzetteln und sonstigem Propagandamaterial wurde festgestellt, dass die genannte Partei anlässlich der heurigen Maifeier Weisungen erlassen hatte, welche die Anwendung illegaler Mittel, den Sturz der Regierung, die Errichtung einer Bauern- und Räterepublik, die Aufforderung zu Sabotageakten u.s.w. bezweckten.
Mit Rücksicht darauf ergeht der Auftrag, sämtliche leitende Funktionäre der kommunistischen Partei Oesterreichs (Land-, Kreis-, Bezirks- und Zellenleiter), sowie die Funktionäre des Vereines „Oesterreichische Arbeiterwehr" unverzüglich in Haft zu nehmen (§ 177 St.P.O.), sie als verantwortliche Leiter und Vermittler dieser ungesetzlichen Agitation der zuständigen Staatsanwaltschaft nach §§ 58 c, 59 c, 65 b, 85 (§ 9) 300 und 305 St.G. zur Anzeige zu bringen und bei den nach der Strafprozessordnung gegebenen Voraussetzungen dem Strafgerichte einzuliefern.
Wegen Gefahr im Verzug ist auch ohne richterlichen Befehl (§ 141 St.P.O.) bei den betreffenden Funktionären eine eingehende Hausdurchsuchung vorzunehmen und über die erzielten Ergebnisse ist zusammenfassend an das Bundeskanzleramt (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung 1) zu berichten.
Die Lokale der kommunistischen Partei Oesterreichs sowie jene des Vereines „Oesterreichische Arbeiterwehr" sind ausnahmslos zu schließen.
2. Mai 1933. Der Staatssekretär: [handschriftlich] Fey



ÖStA/AdR, BKA Inneres, Sign. 22/gen., Kt. 4875
Bundeskanzleramt (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 160978 - GD 2. Kommunistische Partei, Einstellung der Tätigkeit. Sehr dringend!
Richterlass an
1.) alle Landesregierungsämter (mit Ausnahme des Wiener Magistrates) (zu Handen der Herren Landesamtsdirektoren), 2.) die Herrn Vorstände aller Bundespolizeibehörden, 3.) alle Herrn Landesgendarmeriekommandanten und den Herrn Kommandanten der Gendarmerie-Zentralschule in Graz.
Im Nachhang zu den hierortigen Runderlässen vom 2. Mai 1933, Zahl 150.386-GD 1, und vom 3. Mai 1933, Zahl 146.736-GD 2, wird auf die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Mai 1933, B.G.Bl. Nr. 200, verwiesen, womit der Kommunistischen Partei mit Wirksamkeitsbeginn vom 31. Mai 1933 angefangen jede Betätigung in Oesterreich verboten wird. Diese Maßnahme hat sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der schonungsbedürftigen Wirtschaft als unabweislich herausgestellt, um die staatsgefährliche und umstürzlerische Wühlarbeit dieser vollständig vom Ausland abhängigen politischen Gruppe wirksam zu unterbinden.
Die nachgeordneten Sicherheitsbehörden werden hiemit angewiesen, die Bestimmungen der neuen Verordnung auf das gewissenhafteste und strengste zu handhaben. Bei der Auslegung der Verbotsbestimmung des § 1 ist davon auszugehen, dass der Kommunistischen Partei jedwede Betätigung durch Wort, Schrift oder Tat in Oesterreich verboten wird. Unter dieses Verbot fallen selbstverständlich nicht bloß die für das Inland bestimmte kommunistische Propaganda, sondern auch alle einschlägigen Bestrebungen, die kommunistische Agitation von hier aus über die Grenzen in andere Staaten zu tragen. Von dem strikten Verbot sind ferner betroffen: die Bildung und Fortführung von Parteiorganisationen (Landes-, Kreis-, Bezirksverbände und Ortszellen) und Kommunistischen Vereinen sowie die Haltung von Parteilokalen, des weiteren auch das Tragen des Sowjetsterns und ähnlicher Parteiabzeichen in irgendeiner Form. Nach Inkrafttreten der neuen Verordnung wird es schließlich einen unzulässigen und strafbaren Tatbestand bilden, wenn die kommunistische Partei als solche oder durch Mittelspersonen oder -Organe Druckwerke, insbesondere auch Zeitungen, Plakate, Flugblätter, Broschüren u. dgl. herausgibt und verbreitet.
Die vorgesehenen Strafbestimmungen sind gegen alle begangenen und versuchten Uebertretungen oder Umgehungen des Verbotes mit Nachdruck und Strenge anzuwenden.
Ausländer, die sich gegen die neue Verordnung vergehen, sind in Schubhaft zu nehmen und aus dem gesamten Bundesgebiet für beständig polizeilich abzuschaffen; die gegenständlichen Abschaffungserkenntnisse sind nach Eintritt der Rechtskraft ohne Vollstreckungsaufschub oder Aufenthaltsbewilligung beschleunigt zu vollziehen.
Ein besonderes Augenmerk ist den als kommunistisch bekannten Vereinen zuzuwenden.
Gegen einschlägige Propagandavereine ist mit der Einstellung der Vereinstätigkeit nach §§ 25, Absatz 2, beziehungsweise 28, Absatz 2, des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134, vorzugehen und wird die Auflösung des betreffenden Vereines bei der hiefür zuständigen Amtsstelle in Antrag zu bringen sein. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Vereine, sobald sie sich mit der neuen Verordnung irgendwie in Widerspruch setzen.
Ueber besondere Wahrnehmungen wäre anher zu berichten.
Den Landesregierungsämtern wird zur Beteiligung der nachgeordneten Sicherheitsbehörden die übliche Anzahl weiterer Abdrücke dieses Richterlasses beigeschlossen.
27. Mai 1933. Der Bundesminister: Fey.

Quelle: Mitteilung der Alfred Klahr Gesellschaft (AKG), Nummer 1/2013, http://www.klahrgesellschaft.at


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