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Betriebskostenüberprüfung lohnt sich immer
- Dienstag, 12. Juni 2012 @ 14:10

Als Betriebskosten dürfen verrechnet werden: Wassergebühren (inklusive Kosten der Wassermesskontrolle), Rauchfangkehrerkosten (Kehrkosten, nicht jedoch Kaminschleifen), Kosten der Unratentfernung (Müllabfuhr, Entrümpelung von herrenlosem Gut), Schädlingsbekämpfung, Stromkosten (Beleuchtung des Stiegenhaus, Glühbirnen, Sicherungen), Versicherungsprämien (Pflichtversicherungen), Grundsteuer, Verwaltungshonorar (derzeit 3,08 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche), Hausreinigungskosten sowie Kosten der Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Kinderspielplatz und sonstige von allen MieterInnen zu nutzende Einrichtungen).
Nicht verrechnet werden dürfen hingegen: Reparaturen von Rauchfängen, Leitungen, Aufzügen, Installation und Reparatur einer Gegensprechanlage, Versicherungsprämien, wenn Zusatzversicherungen ohne Zustimmung der Mehrheit der MieterInnen abgeschlossen wurden oder überhaupt die Höhe nicht angemessen ist, Manipulationsgebühren, Portokosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten.
Oft besteht ein Buchungsposten in der Abrechnung nur in dem Vermerk „Sonstiges“. Derartige Angaben deuten darauf hin, dass hier Kosten untergebracht worden sein könnten, die nicht zulässig sind. Ebenso wenn versucht wird unter Titeln wie „Hausbetreuung“, „Hausaufsicht“, „Lichtkontrolle“ usw. die MieterInnen zusätzlich zum Verwaltungshonorar zu belasten.
Die Betriebskosten sind im Verhältnis der gemieteten Fläche zur Gesamtnutzfläche des Hauses aufzuteilen, wobei die Kostenanteile für leerstehende Wohnungen vom Vermieter zu übernehmen sind.
„Die MieterInnen bzw. WohnungseigentümerInnen haben das Recht, selbst oder durch ihre Interessenvertretung in die Belege der Betriebskostenabrechnung Einsicht zu nehmen und auch die Aufteilung der Kosten zu überprüfen“, so Furtlehner abschließend.