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Komplizierte Heizkostenzuschüsse

  • Montag, 6. Dezember 2010 @ 14:54
Linz In Beantwortung einer bei der September-Sitzung des Gemeinderates eingebrachten KPÖ-Anfrage betreffend die Auszahlung von Heizkostenzuschüssen teilte Sozialreferent VBgm. Klaus Luger (SPÖ) schriftlich mit, dass es in der Heizsaison 2009/2010 drei Arten von Heizkostenzuschüssen gab, die sich in Höhe, Zugangsvoraussetzungen und Antragsfristen unterscheiden.

Zum einen den Linzer Heizkostenzuschuss entsprechend dem GR-Beschluss vom 22. September 2005 in Höhe 176 Euro mit einem Antragszeitraum von 1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2010. Zum anderen den Landesheizkostenzuschuss in Höhe von 220 oder 110 Euro mit einem Antragszeitraum für die Heizperiode 2009/2010 vom 28. Dezember 2009 bis 15. April 2010 (bei einem Nettoeinkommen von 784 Euro für Alleinstehende bzw. 1.175 Euro für Ehepaare und Lebensgemeinschaften). Und drittens für Sozialhilfebezieherlnnen die Heizbeihilfe gemäß § 2 Sozialhilfeverordnung, die abhängig von den nachgewiesenen Heizkosten ist, maximal aber 220 Euro betragen kann.

„Der ohnehin hohe Verwaltungsaufwand würde noch um ein Vielfaches größer, würden die ab Oktober einlangenden Anträge zuerst nach den Kriterien des Linzer Heizkostenzuschusses geprüft und ausbezahlt“ meint Luger, weil „anschließend müssten die Klientinnen eine gesonderten Antrag für den Landesheizkostenzuschuss abgeben, der dann nach den Landeskriterien zu prüfen und die Differenz zum Linzer Heizkostenzuschuss auszuzahlen wäre.“

Im Extremfall müssten somit Anträge gestellt, geprüft und die Differenz ausbezahlt und – sofern der Landesheizkostenzuschuss zum Tragen kommt – mit dem endgültigen Kostenträger abgerechnet werden. Es wurde daher im Vorfeld die Entscheidung getroffen, nach Vorliegen aller Bedingungen für den Bezug eines Heizkostenzuschusses (Land Oberösterreich, Stadt Linz und Heizbeihilfe gem. § 2 Sozialhilfeverordnung) die Prüfung pro Antragstellerin einmal abzuwickeln und gesammelt auszuzahlen. Über diese Vorgangsweise wurden die AntragstellerInnen informiert.

Der Erlass des Landes zum Heizkostenzuschuss 2009/2010 ging erst am 30. Dezember 2009 beim Amt für Soziales, Jugend und Familie (ASJF) des Magistrates Linz ein. Bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits 2.290 Anträge über das Bürgerservicecenter eingelangt.

„Bei Nachfragen von Klientinnen bzgl. Auszahlungszeitpunkt und in der Fallbearbeitung fällt auf, dass die Auszahlung möglichst vor Weihnachten gewünscht wird“ so Luger in seiner Anfragebeantwortung, aber „Gleichzeitig häufen sich die Fälle, bei denen Heizkostenjahresabrechnungen von den Klientinnen nicht bedient werden können, weil das Geld zum Zeitpunkt der Heizkostenabrechnung im Februar/März trotz ausbezahlter Heizbeihilfe – bereits anderweitig verbraucht worden ist.“

Auch aus diesem Grund wurde die Entscheidung vertreten, dass die Auszahlung des Heizkostenzuschusses im Februar/März die Begleichung der Jahresabrechnungen erleichtert. Letzteres Argument kann allerdings nur in Hinblick auf allfällige Nachzahlungen geltend gemacht werden, hilft den Betroffenen aber überhaupt nicht die laufenden Kosten der Heizung – seien es Teilzahlungen für Fernwärme oder Gas oder der laufende Einkauf von Brennstoffen – zu finanzieren. Außerdem spricht es für den Wildwuchs der Verwaltung, wenn es nicht möglich ist wenigstens die Fristen für die Antragstellung zu vereinheitlichen.

Im Bürgerservice wurden für die Heizperiode 2009/10 insgesamt 5.597 Anträge eingebracht und davon 5.473 gewährt (2008/09 waren es 5.943 Personen). Weiters wurden 860 Heizbeihilfen für SozialhilfeempfängerInnen gewährt.

Über den Linzer Heizkostenzuschuss und den Landesheizkostenzuschuss wird regelmäßig in den Medien berichtet. Ausführliche Informationen finden sich auch in allen größeren Sozialbroschüren, auf http://www.linz.at und verschiedenen Webseiten und in diversen Foren. Sowohl Sozialvereine als auch alle bei Land OÖ und Stadt Linz tätigen Stellen informieren aktiv. Um die Schwelle für die Antragstellung herabzusetzen und den Zeitraum für die tägliche Antragsabgabe auszuweiten, wurde die vorher ausschließlich in der Sozialhilfe erfolgte Antragsabgabe beim Bürgerservice ermöglicht.

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