Willkommen bei KPÖ Oberösterreich 

Zur Praxis des § 278 ff

  • Donnerstag, 17. Juli 2008 @ 09:13
Demokratie Durch "Sippenhaft" sollen politische Bewegungen mundtot gemacht werden. Das gesamte Klima der Meinungsfreiheit, wie es bisher gelebt wurde, ist bedroht."

Seit 21. Mai 2008 sind zehn Tierrechts-AktivistInnen inhaftiert, obwohl ihnen nach wie vor keine konkreten Straftatentaten nachgewiesen werden können. Immer deutlicher wird, dass es um eine Einschüchterungskampagne gegenüber politisch engagierten Menschen und Organisationen geht. Grundlage dafür sind die §§ 278 ff. Auszug aus einem Beitrag von Harald Balluch (VGT) zur Auslegung der § 278 ff.

Bedenklich ist nicht die Zielsetzung der engagierten BürgerInnen, sondern der Vorstoß der Staatsanwaltschaft legitime politische Ziele mit Strafe zu bedrohen. Und zuletzt alles in einen Topf werfen Fassen wir zusammen:
• Um nach § 278a bestraft zu werden, muss man keine herkömmlichen Straftaten begehen, wie z.B. Sachbeschädigungen. Es ist auch nicht notwendig, dass man derartiges geplant oder die Ausführung unterstützt hätte.
• Die Staatsanwaltschaft fasst den Begriff der Verbindung bzw. Organisation so weit, dass alle Menschen dazuzurechnen sind, die die gleiche Philosophie vertreten und die gleichen Ziele verfolgen und zwar auch, wenn sie vollkommen unabhängig voneinander, selbstständig und freiwillig agieren.
• Im Rahmen der Kampagne gegen pelzführende Modekonzerne wurde von manchen Gruppen und/oder Einzelpersonen Sachbeschädigungen durchgeführt. Wer diese Sachbeschädigungen durchgeführt hat, ist unbekannt.
• Das Ziel jener Gruppen die Sachbeschädigungen durchführten und jener Gruppen die keine Sachbeschädigungen durchführten ist dasselbe, nämlich zu erreichen, dass Modekonzerne Bekleidung mit Pelz auslisten.
• Die Philosophie jener Gruppen die Sachbeschädigungen durchführten und jener Gruppen die keine Sachbeschädigung durchführten, ist aller Wahrscheinlichkeit nach auch ident, nämlich die Idee von Tierrechten und die Idee der Tierindustrie zu schaden und sie zu schwächen.

Angesichts dieser Fakten wird schnell verständlich warum nun Gruppen wie der VGT, deren Tätigkeiten bisher als legal und legitim angesehen wurden, plötzlich als Teil eines kriminellen Netzwerks bzw. einer kriminellen Organisation verfolgt werden können. Es ist dafür gar nicht notwendig, dass sie sich selbst kriminell betätigten. Es reicht im Sinne der §§ 278 ff vollkommen aus, wenn andere das tun, die von der Justiz einer gemeinsamen Vereinigung zugerechnet werden können, weil sie dasselbe Ziel verfolgen.

Entscheidend ist StGB § 278 Abs. 3: „Als Mitglied beteiligt sich an einer […] Vereinigung, wer […] sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung […] fördert."

Sollte sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Argumentation durchsetzen, kann es in Zukunft auch für andere NGOs sowohl im Tierschutz als auch aus anderen politischen Bereichen, eng werden. Das gesamte Klima der Meinungsfreiheit, wie es bisher gelebt wurde, ist bedroht. Praktisch in allen politischen Bereichen wird es Personen geben, die dieselben Ziele verfolgen und dafür auch bereit sind Sachbeschädigungen (oder schlimmeres) zu begehen. Mitgefangen, mitgehangen ist die Devise der §§ 278 ff – einer neue Form der Sippenhaftung.

Dieser Vorstoß der Justiz ist ein Anschlag auf die Demokratie und jedenfalls viel gefährlicher als die vorgeworfenen Sachbeschädigungen, die den TierschützerInnen zur Last gelegt werden, jemals sein könnten. Würden die Landesämter für Verfassungsschutz ihre Aufgabe ernst nehmen, so müssten sie in diesem Fall gegen die unerquickliche Vereinigung von Polizei, Staatsanwaltschaft und RichterInnen ermitteln, die eine ernste Gefahr für eine freie pluralistische Gesellschaft darstellt.

Quelle: www.werkstatt.or.at


Themen