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EU-Reformvertrag: Fischer für Bruch des Verfassungsrechts

  • Mittwoch, 19. Dezember 2007 @ 13:45
Europa "Acht Millionen Österreicher könnten nicht darüber entscheiden, ob dieser Vertrag für die restlichen 442 Millionen Europäer Gültigkeit haben soll oder nicht." (Die Presse, 17.12.2007). Mit diesem Argument spricht sich Bundespräsident Fischer gegen eine Volksabstimmung über den EU-Reformvertrag aus.

Einem direkt gewählten Bundespräsidenten wäre es gut angestanden, in dieser Frage Partei für die Mehrheit der Menschen zu ergreifen, die eine Volksabstimmung wollen. Statt dessen übernimmt er die hahnebüchensten Argumente der Parteiapparate, die den EU-Reformvertrag rasch durchziehen wollen. Dem Bundespräsidenten wird gemeinhin eine über den Niederungen des Parteienstreits stehende moralische Autorität attestiert.

Hier entpuppt er sich nicht als darüber stehend, sondern als gelehriger Schüler puncto Publikumstäuschung und miese Tricks. Vor der Wahl erklärte der Bundespräsident noch, er unterstütze die Forderungen des Friedensvolksbegehrens. Nach der Wahl ergreift er Partei für eine Aufrüstungsverpflichtung, die Einrichtung eines Rüstungsamtes (Verteidigungsagentur) und die Selbstermächtigung für globale Militärinterventionen ohne UN-Mandat, wie sie im EU-Reformvertrag vorgesehen sind.

Das Argument des Bundespräsidenten erscheint zunächst sachlich begründet. Genauer betrachtet, entpuppt es sich als bewusstes Täuschungsmanöver. Acht Millionen Österreicher entscheiden nicht darüber, ob dieser Vertrag für die restlichen 442 Millionen Europäer Gültigkeit erlangt. In einer Volksabstimmung entscheiden wir nur, ob dieser Vertrag für uns Gültigkeit erlangen soll. Die restlichen 442 Millionen Europäer können auch nur darüber entscheiden, ob er in den jeweiligen Ländern gelten soll. Im konkreten Falle mitunter ohne uns. Wir können 442 Millionen ebenso wenig einen Vertrag aufzwingen, wie umgekehrt, 442 Millionen uns 8 Millionen einen Vertrag aufzwingen können.

Das Argument des Bundespräsidenten spielt mit folgendem Trick: Er setzt etwas voraus, was sich derzeit allenfalls als ein nebuloses Ziel darstellt, den EU- Bundesstaat, inklusive EU-Staatsvolk. Wer für eine einheitliche europaweite Volksabstimmung über den EU-Reformvertrag eintritt, setzt den Bundesstaat voraus, und sollte dies auch dazusagen (Christian Felber, Attac, Ö1-Interview, 14. 12. 2007). Nach der Fischer'schen Rechtslogik dürften wir über den Beitritt zu einem Bundesstaat EU erst abstimmen, nachdem er errichtet ist und wir uns unwiderruflich diesem unterworfen haben. Also praktisch nie.

Es ist nicht irgendein Bundesstaat, der hier errichtet werden soll. "Manchmal vergleiche ich die EU gerne mit einem Gebilde zur Organisation eines Imperiums." (EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso, Telegraph, 18.07.2007) Freihandel ohne Beschränkungen, absolute Freizügigkeit des Kapitalverkehrs, Liberalisierung und Privatisierung öffentlicher Dienste, Hartwährungspolitik, transnationale Überwachung und Bespitzelung, globale militärische Machtprojektion, das sind die Säulen, auf denen dieses Projekt ruht.

Bislang erklärte uns das Establishment, dieses Projekt ließe sich unter Aufrechterhaltung der Rechtskontinuität durchsetzen, wir könnten quasi in dieses Recht hineinwachsen, indem wir kontinuierlich Kompetenzen an die EU übertragen, unbeschadet des Fortbestehens der Baugesetze der Bundesverfassung. Unfreiwillig zeigt der Bundespräsident, dass dies nicht möglich ist. Ohne Volksabstimmung kann nur durch einen Rechtsbruch der EU-Reformvertrag in Kraft gesetzt werden.

Auf den Vorschlag, die Landeshauptleute per Verfassungsreform in den Bundesrat zu entsenden, reagierte der Wiener Bürgermeister Michael Häupl mit der richtigen Feststellung, dies wäre eine unzulässige Vermischung von Exekutiv- und Legislativfunktion (Die Presse, 17.12.2007). Diese Vermischung bildet das Prinzip der Rechtssetzung in der EU. Die EU-Kommission hat das alleinige Initiativrecht bezüglich neuer Richtlinien und Verordnungen.

Die Letztentscheidung obliegt den Staats- und Regierungschefs. Im EU-Reformvertrag ist auch eine sogenannte Passerelleklausel enthalten, d. h. die EU-Staats- und Regierungschefs geben sich das Recht, selbst über die Ausdehnung von Mehrheitsentscheidungen auf weitere politische Agenden einstimmig zu entscheiden. (Vereinfachtes Änderungsverfahren, Art. 33, Abs. 6 EU-Vertrag)

Dies benennt. ao. Univ. Prof. Mag. Dr. Adrian Holländer als einen von mehreren Gründen, warum "die Unterlassung einer solchen Volksabstimmung ... nicht nur eine derart offenkundige und schwerwiegende Verfassungsverletzung (wäre), sondern ... überdies zur absoluten Nichtigkeit der auf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung ohne verfassungsrechtliche Legitimation durch ein Verfahren nach Art. 44, Abs 3 BVG (Volksabstimmung) abzielenden Teile des EU-Reformvertrages in Bezug auf die österreichische Rechtsordnung führen (würde), was jedenfalls eine nicht vertretbare schwelende Rechtsunsicherheit bewirken würde."

Die Bewegung für eine Volksabstimmung über den EU-Reformvertrag ist deshalb eine Bewegung für die Verteidigung der Demokratie und des Rechtsstaates gegen die Anmaßungen selbstherrlicher Machteliten.

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