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Rückzahlung von Getränkesteuer an Gastronomie abgewiesen

  • Donnerstag, 4. Mai 2006 @ 10:17
News Bestätigt sieht sich die KPÖ in ihrer Ablehnung der Rückzahlungsforderungen bei der Getränkesteuer durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27. April 2006. Der VwGH hat damit eine 2005 getroffene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu einem ähnlichen Fall von Rückzahlungsforderungen der Gastronomie in Deutschland bestätigt.

Die KPÖ hatte sich immer gegen eine Rückzahlung bereits geleisteter Getränkesteuer ausgesprochen. Eine solche würde nämlich einen millionenschweren Betrug an den KonsumentInnen darstellen, da letztlich diese über den Preis die Steuer bezahlt haben und nicht der Handel oder die Gastronomie. Nun ist zu hoffen, daß auch die Rückzahlung von Getränkesteuer an den Handel abgewiesen wird, weil dafür auch keine anderen Kriterien gelten können.

Obwohl beim EU-Beitritt 1995 vom damaligen SPÖ-Finanzminister Ferdinand Lacina als EU-konform erklärt – offenbar um den EU-Beitritt leichter durchpeitschen zu können – wurde nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unter Berufung auf die Verbrauchersteuerrichtlinie von 1991 im März 2000 als rechtswidrig aufgehoben. Für die Gemeinden bedeutete dies einen jährlichen Steuerausfall von 50 bis 70 Millionen Euro, dazu kamen Rückzahlungsforderungen von 600 Millionen Euro für im Zeitraum von 1995 bis 2000 eingehobene Getränkesteuer.

Seither sind bundesweit rund 70.000 Klagen von Handels- und Gastronomieunternehmen auf Rückzahlung der bis dahin bezahlten Getränkesteuer anhängig. „Die dabei zugrunde gelegte Argumentation, die klagenden Unternehmen hätten die Getränkesteuer nicht auf den Preis überwälzt widerspricht jedem gesunden Menschenverstand ebenso wie allen elementaren Anforderungen an kaufmännisches Denken“, kritisiert KPÖ-Kommunalsprecher Leo Furtlehner.

Die Länder haben nach der EuGH-Entscheidung von 2000 „Bereicherungsverbote“ beschlossen, denen zufolge eine Rückzahlung der Getränkesteuer eine Bereicherung von Handel und Gastronomie ist, weil davon ausgegangen wird, dass diese Steuer auf die EndverbraucherInnen überwälzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte am 14. Dezember 2000 erkannt, dass die Getränkesteuer eine indirekte Steuer ist, die auf die Letztverbraucher übergewälzt wurde, so dass Gastwirte bzw. Handel bei einer Rückzahlung „eine Bereicherung erfahren" würden. Eine Rückzahlung an die KonsumentInnen ist laut VfGH wiederum „wegen des Zeitablaufes, der Massenhaftigkeit der betroffenen Vorgänge, wegen Beweisschwierigkeiten oder wegen sonstiger Umstände praktisch ausgeschlossen".

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