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Argumente Raumordnung

  • Freitag, 25. Januar 2002 @ 10:05
Kommunal Unter Raumordnung wird die planmäßige Gestaltung und Entwicklung von Verwaltungseinheiten (Gemeinde, Bezirk, Land, Bund) oder solche übergreifenden Gebieten verstanden. Diese Planung erfolgt auf mehreren Ebenen:

bundesweit durch Leitlinien und Konzepte
auf Länderebene durch Raumordnungsgesetze und die Bauordnungen
überörtlich durch regionale Planungen
im kommunalen Bereich durch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie die Vollziehung des Baurechts
Ziel der Raumordnung ist die Entwicklung einer räumlichen Struktur, die sowohl natürliche Gegebenheiten als auch wirtschaftliche, soziale und kulturellen Erfordernissen entspricht. In den Gemeinden soll Bauland von anders, etwa landwirtschaftlich, genutzten Flächen getrennt werden. Soziale Einrichtungen, Wohnungen, Betriebs- und Freizeitstätten sowie Einrichtungen der sozialen und technischen Infrastruktur sollen bewußt angeordnet werden. In Regionen sollen sowohl für Verdichtungszonen als auch für weniger entwickelte Gebiete intakte Lebens- und Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Vorhandene Strukturen sollen weiterentwickelt und Ressourcen bestmöglich genutzt werden.

Die bundesweite Raumordnung wird maßgeblich durch die 1971 gegründete Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) www.oerok.at mitgestaltet. Zuletzt erschien 1991 ein österreichisches Raumordnungskonzept. Die konkreten gesetzlichen und planerischen Maßnahmen sowie die praktische Umsetzung erfolgen durch Länder und Gemeinden. Wichtige Aufgabe der ÖROK ist die Abstimmung der verschiedenen Aktivitäten der Gebietskörperschaften und Vereinheitlichung zu einem gesamtstaatlichen Rahmenplan, dem österreichischen Raumordnungskonzept.

Ein zentrales Instrument der Raumordnung ist das österreichische Institut für Raumplanung (ÖIR), entstanden 1951 als Arbeitsgemeinschaft für Raumforschung und Planung, 1957 zum Institut für Raumplanung und 1962 zum ÖIR umbenannt. Es ist vereinsrechtlich organisiert, der Bund ist Mitglied und wird durch das Bundeskanzleramt vertreten. Das ÖIR hat seinen Sitz in Wien und rund 40 Mitarbeiter. Es erarbeitet die Grundlagen für die Raumordnungspolitik des Bundes und der Länder durch anwendungsorientierte Forschung im Bereich der Landes-, Regional- Stadt- und Ortsplanung.

Die wichtigsten Instrumente der Raumordnung sind:

Österreichische Raumordnungskonzepte
Raumordnungsgesetze der Länder
Flächenwidmungspläne der Gemeinden, damit wird durch Verordnung das Gemeindegebiet in bestimmte Bereiche (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, andere Widmungen) eingeteilt, diese Widmung ist bei der Erteilung einer Baubewilligung maßgeblich
Bebauungspläne als Konkretisierung der Flächenwidmung für einzelne Grundstücke im Zusammenhang mit der Baubewilligung für konkrete Bauvorhaben, damit verbunden die Möglichkeit von Bausperren
Mangelhafte oder fehlende Maßnahmen der Raumordnung haben enorme negative Auswirkungen in vielfacher Hinsicht, die letztlich ihre Ursache in den privaten Eigentumsverhältnissen an Grund und Boden und er kapitalistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsstruktur haben:

Zersiedelung vor allem in ländlichen Gebieten, vor allem durch Einfamilienhausbauten mit hohem Flächenverbrauch anstelle verdichtetem Flachbau bzw. Blockverbauung
explosives Wachstum des Verkehrs, als Folge Lärm, Abgase und Stau
unnötiger Flächenverbrauch und mangelhafte Nutzung vorhandenen Baulandes
hohe Kosten für die Aufschließung (Straßenbauten, Kanal, Wasser, Strom, Telefon, Fernwärme usw.)
Versiegelung des Bodens mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Umwelt
Das Baurecht ist in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt und wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vollzogen. Ausgenommen davon sind Eisenbahnen, Straßenbauten und militärische Anlagen, die eigenen bundesgesetzlichen Regelungen unterliegen. Die Bauordnungen enthalten Vorschriften über die Beschaffenheit von Baugrundstücken, Bestimmungen über die Errichtung und Beschaffenheit von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, insbesondere über deren Höhe, den Abstand zu Nachbarn usw.

Vom Bauwerber ist ein Bauansuchen zu stellen.
Vom Bürgermeister ist in der Regel eine mündliche Bauverhandlung mit dem Bauwerber, den Nachbarn sowie Sachverständigen einzuberufen.
Nach Erteilung der Baubewilligung durch den Bürgermeister darf das Gebäude errichtet werden. In Statutarstädten wird die Baubewilligung vom Magistrat erteilt.
Nach Fertigstellung wird die Übereinstimmung mit der Bewilligung bei der sogenannten "Schlußkollaudierung" geprüft
Auf Grund dieser Kollaudierung wird die Benützungsbewilligung erteilt.
Berufungsbehörde ist der Gemeinderat, in Wien die Bauoberbehörde.

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