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Standpunkt Vergabewesen

  • Samstag, 1. Januar 2005 @ 09:55
Kommunal Seit Jahren wurde von den Städten und Gemeinden, insbesondere von den Kontrollorganen, ein bundesweit einheitliches Vergabegesetz für Vergaben ab den Schwellenwerten und eine bedarfsgerechte Adaptierung der ÖNORM A2050 gefordert. Der Fachausschuß für Kontrollangelegenheiten des Städtebundes hat allerdings bereits im Oktober 2000 vor der „Gefahr einer grenzenlosen Öffnung der Märkte für kommunale Dienstleistungen“ gewarnt und dabei betont, daß „öffentliche Güter kraft demokratischer Entscheidung gerade dort angeboten werden, wo der Markt versagt oder monopolistische Strukturen entstehen können“. Ein Zwang zur Ausschreibung würde „zu noch mehr Ausschreibungsbürokratismus führen und hohe Transaktions- und Kontrollkosten verursachen“. Ein Ausschreibungszwang sei daher „als Eingriff in die politische Gestaltungsfreiheit einer modernen Demokratie abzulehnen.“

Mit dem ab 1. Jänner 2003 geltenden Bundesvergabegesetz tritt an Stelle von bisher 10 österreichischen Vergabegesetzen und unzähligen Verordnungen ein einheitliches Gesetz. Allerdings wurde die angestrebte Vereinheitlichung letztlich nicht erreicht, weil die Länder weiterhin die Rechtsschutzkompetenz für ihren Bereich besitzen. Zusätzlich wurde der Rechtsschutzes auf den Unterschwellenbereich und auf nicht-prioritäre Dienstleistungen ausgedehnt und können Beschwerden bei der Europäischen Kommission erhoben und Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.

Entgegen den Forderungen der Gemeinden und Städte wurde das Vergabegesetz auf den Unterschwellenbereich und somit das Vergabewesen auch der kleinsten Gemeinden ausgedehnt. Das Hauptziel eines modernen Vergabewesens, nämlich die preisgünstige Beschaffung durch einen nichtdiskriminierenden Wettbewerb wird mit dem neuen Gesetz in einem Wust bürokratischer Bestimmungen erstickt, durch welche der Bedarf an „Rechtskundigen“ in- und außerhalb der Verwaltung sprunghaft steigt. Das große Geschäft mit dem Gesetz machen demnach die Anwälte.

Das Bundesvergabegesetz ist derart restriktiv angelegt, daß es faktisch nicht vollziehbar ist und kein Unternehmen der Privatwirtschaft unter derart restriktiven Bedingungen arbeiten könnte. Offensichtlich soll mit dem an den EU-Vergaberichtlinien ausgerichteten Gesetz der Trend zur Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen bewußt gefördert werden, zielt doch die EU darauf möglichst viele Dienstleistungen von „allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ marktfähig zu machen.

Natürliche, öffentliche Monopole drohen dabei letztlich durch private, der demokratischen Kontrolle entzogene Monopole ersetzt zu werden. Die öffentliche Hand droht zum „Gewährleister“ und „Ausschreiber“ degradiert zu werden, da mit dem Bundesvergabe Gesetz auch die „Inhouse-Vergabe“, also die Vergabe kommunaler Aufträge an gemeindeeigene Unternehmen, zugunsten der Privatwirtschaft zurückgedrängt wird.

Als Wirkung dieses Gesetzes wird sich der Trend verstärken, dem restriktiven Ausschreibungsregime durch außerbudgetäre Finanzierungsformen wie „Public Privat Partnership“, Miet-Kauf-Modellen, Leasing, Cross-Border-Leasing, „Schatten-Maut“-Modelle, Auslagerung zu privatwirtschaftlich organisierten Vergabe- und Beschaffungsagenturen verstärken.

Die KPÖ verlangt daher im Interesse eines praktikablen kommunalen Vergabewesens eine unverzügliche Reform des Bundesvergabegesetzes indem die ÖNORM A2050 grundsätzlich im ober- und Unterschwellenbereich gilt, die Vergabe an gemeindeeigene Unternehmen nicht diskriminiert wird und rasche, flexible Vergaben ohne endlose Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Im Sinne der Gemeindeautonomie muß es den Gemeinden vorbehalten bleiben, eigenständige Ausschreibungskriterien als politische Entscheidung festzulegen. Grundsätzlich abzulehnen ist ein Ausschreibungszwang, der Mißbrauch, verbotenen Preisabsprachen und Korruption Tür und Tor öffnet.

Stellungnahme des Arbeitskreises Kommunalpolitik des KPÖ-Bundesvorstandes, Linz, 23. Mai 2003


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