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Argumente Volkszählung

  • Samstag, 1. Januar 2005 @ 18:28
Kommunal Die Bundesregierung hat mit einer Verordnung (BGBl 313/2000) mit dem Stichtag 15. Mai 2001 die nächste alle zehn Jahre durchgeführte Volkszählung in Form einer Großzählung mit 77 Fragen und einer Gebäude- und Wohnstättenzählung angeordnet, die wahrscheinlich bedingt durch eine Umstellung des Meldewesens die letzte Volkszählung auf Basis eines Fragebogens sein wird, weil in den Städten das Meldewesen durch die Bundespolizei noch immer ohne EDV-Erfassung erfolgt und kein zentrales Melderegister existiert.

Die Volkszählung erfolgt mittels eines 11 Seiten langen Fragebogens, der in ein Personenblatt (4 Seiten), ein Gebäudeblatt (2), ein Wohnungsblatt (1), ein Arbeitsstättenblatt (2) und eine Zählliste (2) unterteilt ist.

Der bei der Volkszählung ermittelte Zählwohnsitz dient als Hauptwohnsitz laut Meldegesetz (§ 17) die Grundlage bei der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Rahmen des Finanzausgleichs, die im Durchschnitt rund 60 Prozent der Gemeindeeinnahmen betragen.

Die Festlegung des Hauptwohnsitzes hat auch für viele Lebensbereiche wie Ausübung des Wahlrechts, örtliche Zuständigkeit von Behörden, Schul- oder Kindergartensprengel oder Zuerkennung von Wohnbauförderung Bedeutung. Der Hauptwohnsitz richtet sich laut Bundesverfassung (B-VG Art 6, Abs. 3) bzw. Meldegesetz (§ 1, Art. 7) nach dem Mittelpunkt der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen. Da diese Definition in Zweifelsfällen nicht eindeutig objektiv feststellbar ist, hat im Zweifelsfall die betroffene Person bei Vorhandensein mehrerer Wohnsitze selbst den Hauptwohnsitz zu bestimmen.

Die Gemeinde kann im Zweifelsfall auf Antrag des Bürgermeisters ein Reklamationsverfahren zur Feststellung des Mittelpunkts des Lebensinteresses einleiten, bei dem die betroffene Person, der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde sowie der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat Parteienstellung zukommt. Die antragstellende Gemeinde darf dabei nur im Wege des Vollzugs von Bundes- und Landesgesetzen ermittelte Informationen verwenden, eigene Ermittlungen oder die Inanspruchnahme von Organen (Polizei, Gendarmerie) oder "Privatwissen" sind nicht zulässig.

Laut Ergebnis der FAG-Verhandlungen erhalten die Gemeinden vom Bund für die Durchführung der Volkszählung einen Kostenersatz von 250 Mio. S, davon entfallen auf Gemeinden bis 20.000 EW 70, auf die restlichen Gemeinden 180 Mio. S. Die Gesamtkosten der Volkszählung betragen rund 500 Mio. S.

Gegen die Volkszählung gibt es zahlreiche Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, so wird etwa auch das Religionsbekenntnis ermittelt und die entsprechenden Daten vom Staat entsprechend dem Konkordat von 1929 mit dem Vatikan der Kirche als Grundlage für die Einhebung der Kirchensteuer zur Verfügung gestellt. Durch eine technisch heute mögliche Verknüpfung auch anonym gehaltener Daten mit anderen Datenbeständen (Krankenkasse, Arbeitsamt etc.) sind weitreichende Rückschlüsse auf Lebenszusammenhänge notwendig.

Zur Verteilung der FAG-Mittel (Volumen 75 Mrd. S) würde bei einer entsprechend klaren Definition des Hauptwohnsitzes auch das Melderegister ausreichen, wobei ohne den hohen finanziellen Aufwand für eine Volkszählung sogar eine jährliche Aktualisierung möglich wäre.

Laut Hochrechnung der Bevölkerungsentwicklung seit der letzten Volkszählung durch die Statistik Österreich ergeben sich beträchtliche Umverteilungen, rund 1.5 Mrd. S werden als Ergebnis der VZ 2001 bewegt:

Stadt Einwohner 2000 Veränderung zu 1991 (Prozent) FAG-Mittel (Mio. S)
Wels 56.894 +8.2
Wiener Neustadt 37.931 +8.0
Villach 57.422 +5.1
Wien 1.608.144 +4.4 -1.000
Österreich 8.106.985 +4.0
Dornbirn 41.811 +2.6
Klagenfurt 91.141 +1.9
Graz 240.967 +1.3 +38
Steyr 39.780 +1.1
Salzburg 144.247 +0.2 -100
Sankt Pölten 49.352 -1.3
Innsbruck 111.752 -5.4 -70
Linz 188.022 -7.4 -150
Leoben 26.436 -8.5

Quelle: APA, Statistik Österreich, Standard 23.2.2001

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