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Wohnen ist Menschenrecht

  • Samstag, 1. Januar 2005 @ 13:03
Wohnen Alternativen für eine soziale Wohnungspolitik

Geschichtliche Entwicklung des Mietrechts

"Späte Gründerzeit"

Die Konzentration von Arbeitskräften in den industriellen Ballungszentren brachte eine dramatische Verschärfung der Wohnungsnot. Grundlage der rechtlichen Regelung ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB aus 1811). 1892 und 1902 wurden zwei Gesetze verabschiedet, mit denen der Staat versuchte, in den Bau von Arbeiterwohnungen einzugreifen. Er wurde von der Besteuerung befreit. Die vorgeschriebenen Mieten ließen allerdings keine Verzinsung des Kapitals zu und so wurde nach diesem "Programm" nur ein einziges Haus errichtet.

Während des 1. Weltkrieges

1917 haften 92% der Wiener Wohnungen kein eigenes Klosett und 95 % keine eigene Wasserleitung. Die Arbeiterhäuser brachten den Hausherren eine bis zu 25 %ige Verzinsung ihres Kapitals. Der Mietzins für diese Wohnhöhlen verschlang ein Viertel eines Arbeiterlohns.

Der Druck einer außerparlamentarischen Massenbewegung führte zu einem ersten Element des "Mieterschutzes": 191 7 wurde eine kaiserliche "Verordnung über den Schutz der Mieter" erlassen, welche das Kündigungsrecht der Hausbesitzer weitgehend einschränkte und die Einfrierung der Mietzinse erreichte.

1. Republik

1919 wurde auf Bundesebene ein erstes Gesetz zum Mieterschutz beschlossen und 1922 ein kompaktes Mietengesetz, das einen Mietzinsstop, die "Friedenszinse", sowie einen Kündigungsschutz beinhaltete. Aufgrund der Vorbildwirkung der russischen Revolution und der starken Arbeiter- und Rätebewegung konnte eine Reihe von Zugeständnissen erzwungen werden. Die Grundzüge dieses Mietengesetzes überstanden den Austro- und Hitlerfaschismus bis in die 2. Republik.

1919 wurde auch ein Wohnungsanforderungsgesetz beschlossen, das die Gemeinde ermächtigte, "Doppelwohnungen und ungehörig ausgenützte Wohnungen und Wohnräume" zu belegen.

Ein besonders positives Beispiel sozialer Wohnungspolitik war das "Rote Wien". Am 20.1.1923 wurde in Wien die progressiv gestaffelte Wohnbausteuer eingeführt. Als sozialer Grundsatz galt, daß die Menschen, die eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung schon haften, denen helfen sollten, die noch eine brauchten. Die 82 % der billigsten Wiener Wohnungen und Geschäftslokale trugen nur 22,6 % zum Gesamtaufkommen bei, die 0,5 % der teuersten aber 44,5 %. Diese Steuer war zweckgebunden und der Grundstein zur Finanzierung des enormen Wohnungsneubaus. Bis 1934 wurden für fast 1/4 der Wienerlnnen Wohnungen mit öffentlichem Vergaberecht gebaut. Die kommunale Bautätigkeit erreichte 70 % des gesamten Bauvolumens der Zwischenkriegszeit. Zwischen 1925 und 1934 wurden mehr als 60.000 Gemeindewohnungen erbaut - durch direkten Einsatz von Steuergeldern und ohne Schulden zu machen!

2. Republik

Als Voraussetzung für den Wiederaufbau werden staatliche Regelungen wie z.B. die Fondsfinanzierung und die Wohnbauförderung eingeführt.

Der Zinsstop wird für neue Verträge zunehmend durchbrochen. Auf dem Wohnungsmarkt werden wieder größere Profite erzielt.

Ab 1968 gelten wieder "freie" Mietzinsvereinbarungen für alle Neuverträge.

Erst 1 982 werden mit einer Mietrechtsreform Wohnungskategorien mit klaren Mietzinsobergrenzen eingeführt. Zahlreiche Ausnahme- und Umgehungsbestimmungen waren jedoch möglich.

1986 wurde die Mietzinsobergrenze für die Wohnungen der Kategorie A abgeschafft.

1994 tritt ein neues Bundeswohnrecht in Kraft. Der Preis- und Kündigungsschutz wird weiter durchlöchert. 3 Der Kategorie-D-Mietzins wird verdoppelt. Alle übrigen Kategorien werden abgeschafft. Anstelle dieser tritt ein Richtwertzins. Es wird ein "Basismietzins" ermittelt, zu dem Zu- und Abschläge entsprechend dem Wohnwert, Lage, Ausstattung gegeben werden können. Kriterien für Zu- und Abschläge und deren Höhe werden nicht konkretisiert. Fixe Mietzinsobergrenzen werden demnach wieder abgeschafft.

Bei Altbauwohnungen wird den Vermietern eine neue Befristungsmöglichkeit eingeräumt: Mietverträge Können generell auf drei Jahre befristet ausgestellt werden.

Wohnen ist ein Menschenrecht

Wohnen ist ein grundlegendes menschliches Bedürfnis. Recht auf Wohnen bedeutet auch Recht auf Seßhaftigkeit und ist damit eine unverzichtbare Voraussetzung der menschlichen Existenz. Damit verbunden sind auch entsprechende Ansprüche auf eine zeitgemäße Qualität des Wohnens, zu welcher eine entsprechende Infrastruktur im engeren Wohnumfeld gehört.

Die ständige Verteuerung von Neubauwohnungen durch Grundstücksspekulation, enorme Profite der Bauwirtschaft und Banken sowie Reduzierung der staatlichen Förderung, der Abbau der gesetzlichen Regulierung der Mieten in Altbauwohnungen, die Aushöhlung des Mieterschutzes, die Spekulation mit zigtausend leerstehenden Wohnungen, die Sanierung bislang billiger Altbauwohnungen zu teuren Nobelwohnungen und die Handhabung des Ablösewuchers als Kavaliersdelikt machen die Wohnung immer mehr zur Profitquelle.

Die Betriebskosten steigen ständig, unter anderem durch Tariferhöhungen für kommunale Dienstleistungen. Sie machen oft bereits ein Vielfaches der Grundmiete aus. Dazu kommen beträchtliche zusätzliche Belastungen durch hohe Bankzinsen.

Das ist eine schwere Belastung vor allem junger Menschen. Hunderttausende Familien haben keine dem heutigen Standard entsprechende Wohnung.

Im Artikel 25, Absatz 1 der UNO-Menschenrechtsdeklaration heißt es: "Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie, Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände."

Der Widerspruch zwischen dem in der UNO-Menschenrechtsdeklaration formulierten Anspruch und der realen Situation auf dem Wohnungssektor machen deutlich, daß durch die "freie Marktwirtschaft" das Wohnungsproblem für die breite Masse der Bevölkerung und unter sozialen Gesichtspunkten nicht lösbar ist. Gleichzeitig ergibt sich die logische Schlußfolgerung, daß auch der Kampf um ein menschenwürdiges Wohnen zu sozialen Bedingungen in den Kampf um die Umverteilung zwischen Kapital und Lohnabhängigen einzuordnen ist.

Unter kapitalistischen Bedingungen kann zwangsläufig die Vermarktung der Wohnungen nie völlig ausgeschaltet werden. Gleichzeitig erkennen sogar bürgerliche Wohnungspolitiker, daß über den Markt das Wohnungsproblem nicht gelöst werden kann, weil dies zu für das System selbst bedrohlichen sozialen Auswüchsen führen würde. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines speziellen Mieterschutzes und entsprechender Gesetze.

Insbesondere in den letzten Jahren, verbunden mit der Ostöffnung und dem Drängen des österreichischen Kapitals in die EU ist die Kapitalverwertung auf dem Immobiliensektor und damit auch auf dem Wohnungsmarkt enorm gestiegen. Gleichzeitig will sich der Staat unter dem Stichwort der Deregulierung und Privatisierung, der Tendenz, alle Bereiche den Marktmechanismen und Kapitalinteressen zu unterwerfen, immer mehr aus seiner politischen und finanziellen Verantwortung für die Wohnungspolitik zurückziehen und schiebt diese auf Länder, Gemeinden und Genossenschaften ab.

Mehrere Faktoren führten in den letzten Jahren zu einer "Neuen Wohnungsnot", die so krasse Ausmaße angenommen hat, daß sich heute alle Parteien zur Wohnungspolitik äußern müssen. Kleine Familien, eine zunehmende Zahl von Alleinerzieherinnen, eine hohe Scheidungsrate, der Wunsch junger Menschen, möglichst bald eine eigene Wohnung zu hoben, der Zuzug von Migrantlnnen und stetig wachsende Mobilität bedingen immer mehr Wohnraum. Dieser ist aber zum einen insgesamt zu wenig, zum anderen dem Bedarf durch Spekulation entzogen und zum driften ungleichmäßig verteilt.

Notwendig ist daher eine Rückkehr zu einem echten sozialen Wohnbau mit öffentlichen Mitteln und durch die öffentliche Hand, unter demokratischer Kontrolle und Mitbestimmung der Betroffenen. Schwerpunkt dabei muß ein sozialer Wohnbau sein, der seinem Namen gerecht wird. Neue Wohnungen müssen unter weitgehender Ausschaltung von Banken, Baukapital und Bodenspekulanten durch die Gemeinde mit einer hundertprozentigen Förderung errichtet werden.

Eine zentrale Frage der Wohnungspolitik ist daher die Definition, was sozialer Wohnbau eigentlich sein soll, welche Ansprüche auf Wohnen als legitim betrachtet werden müssen und was das Wohnen aus sozialer Sicht gesehen kosten darf.

Daraus leitet sich auch bereits ab, daß die sogenannte Subjektförderung (einkommensbezogene Förderung) bestenfalls extreme Auswüchse mildern kann, aber keinesfalls dazu geeignet ist, das Wohnungsproblem zu lösen. In der Praxis bedeutet Subjektförderung nämlich letztlich immer eine Umverteilung von Steuergeldern über die Mieterlnnen an die Verursacher der Wohnungsspekulation, hauptsächlich das Finanzkapital.

Die KPÖ fordert:

Schaffung von genügend leistbarem Wohnraum.

Verankerung des Menschenrechts auf Wohnen in der Bundes- und den Länderverfassungen.

Rückkehr zu einem sozialen Wohnbau, vorwiegend durch die Gemeinden mit einer hundertprozentigen Förderung aus öffentlichen Fonds.

Wahrnehmung der politischen Verantwortung für eine soziale Wohnungspolitik und der damit verbundenen Finanzierung durch den Bund und die Gemeinden.

Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Mieten und Betriebskosten (Wasser, Müll, Kanal).

Beihilfen sollen entsprechend der Teuerung laufend valorisiert (im Wert angepaßt) werden.

Im Förderungswesen absoluter Vorrang der Objektförderung (wohnraumbezogen) vor der Subjektförderung (einkommensbezogen).

Der kommunale Wohnbau

Der kommunale Wohnbau hat seine Funktion als Ausgleichs- und Regulierungsfaktor gegenüber dem privaten Wohnungsmarkt weitgehend verloren. Die Preisgabe der Vorbildfunktion brachte dramatische Auswirkungen für den gesamten Wohnungsmarkt Verloren gegangen ist jegliche Alternative an erschwinglichen Neubauwohnungen für sozial Schwächere, sowie die preisdämpfende Wirkung des sozialen Wohnbaus. Die Geldbeschaffung über den Kapitalmarkt für den kommunalen Wohnbau macht städtische Neubauwohnungen heute schon so teuer wie Wohnungen anderer Bauträger. Der Verkauf von Gemeindewohnungen, wie bereits in Graz möglich, schränkt zusätzlich das Angebot an billigeren Wohnungen ein.

Dazu kommt, daß in Graz der kommunale Wohnbau völlig eingestellt wurde. Die Stadt Graz sichert sich nur mehr Vergabemöglichkeiten von Wohnungen in Genossenschaftsbauten und stellt dafür den Boden zur Verfügung. In Linz wurde bereits zum Teil die Vergabe von Gemeindewohnungen an Genossenschaften abgegeben.

In Wien ist auf eine besonders unsoziale Vergabepraxis hinzuweisen. Danach besteht bei "selbstverschuldeter" Wohnungsbedürftigkeit kein Anspruch auf Vormerkung für eine Gemeindewohnung. Als selbstverschuldet gelten auch befristete Mietverhältnisse. Wer sich auf einen befristeten Mietvertrag einlassen mußte, hat keinen Anspruch auf eine kommunale Wohnung. Das geht so weit, daß auch die Bewohner von "Startwohnungen", die von der öffentlichen Hand geschaffen wurden und auf 5 Jahre befristet vergeben werden, keine Gemeindewohnung bekommen.

Die Wohnungspolitik der Kommunen ist selbst zum preistreibenden Faktor geworden: Durch die volle Ausschöpfung der mieterfeindlichen gesetzlichen Möglichkeiten in ihren Wohnhäusern, mit der Einhebung von Erhaltungsbeiträgen - hier haben die Kommunen sogar eine "Vorreiterrolle" eingenommen - durch ihr passives und aktives Verhalten bei Mietrechtsverschlechterungen und durch ihr tatenloses Zusehen, wie sich Spekulationsgeschäfte breit machen konnten.

Die KPÖ fordert:

Der vorhandene Bestand an kommunalen Wohnungen muß vordringlich zur allgemeinen Preisdämpfung und zur Versorgung der sozial Schwachen genützt werden. Dazu gehören selbstverständlich die durch Befristung des Mietverhältnisses von Obdachlosigkeit Bedrohten und Betroffenen.

Die notwendige Wohnbauoffensive im kommunalen Wohnbau muß zur Bekämpfung der Wohnungsnot über das bisher Geplante hinaus Bauleistungen bringen.

Kein Verkauf von Gemeindewohnungen.

Die Vergabe von Gemeindewohnungen hat in erster Linie einkommensschwächere Menschen zu berücksichtigen. Sie soll transparent gemacht werden, mit der Parteibuchwirtschaft ist Schluß zu machen.

Keine Abschiebung von Verwaltungsaufgaben und Vergabetätigkeiten für Gemeindewohnungen an Genossenschaften.

Genossenschaftlicher Wohnbau

Im Wohnungsneubau dominiert immer mehr der genossenschaftliche Wohnbau. Die Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV), landläufig als Wohnungsgenossenschaften bekannt, errichteten in den Kriegs- und Nachkriegsjahren zigtausende Wohnungen vor allem in den größeren Städten. Dieser große Sektor des Wohnungsbestandes wird durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geregelt. Anders als bei manchen Projekten, wo sich engagierte Menschen nach dem ursprünglichen Genossenschaftsgedanken zur Errichtung gemeinschaftlicher Wohnanlagen zu Kleingenossenschaften zusammenschlossen, handelt es sich bei den meisten Wohnbauvereinigungen um Konstruktionen, die aus reinen Zweckgründen nach dem Prinzip der Gemeinnützigkeit tätig sind.

Das wird etwa dadurch deutlich, daß viele Genossenschaften keinen Mitgliedscharakter haben, sondern formal als Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Beteiligungen von Gebietskörperschaften, Banken und Unternehmen organisiert sind. Sie unterscheiden sich in der Praxis daher oft wenig bis gar nicht von anderen Bauträgern. Vorteile des genossenschaftlichen Wohnbaus sind aber zweifellos neben bestimmten sozialen Ansprüchen, mehr öffentlicher Kontrolle und gesetzlicher Einflußnahme auch eine sinnvollere Raumordnung, als sie beim privaten Mietwohnbau, bei Eigentumswohnanlagen und schon gar bei der Eigenheimerrichtung praktiziert wird.

Die Praxis der Länder ist neben der Förderung von Eigenheimen vor allem auf die Förderung des Mietwohnbaues durch Genossenschaften abgestimmt. Dabei hat in den letzten Jahren der Anteil von Eigentumswohnungen sowie von freifinanzierten Objekten durch Wohnbauvereinigungen zugenommen, wodurch der eigentliche Zweck genossenschaftlicher Bautätigkeit unterlaufen wird.

Es zeigte sich auch, daß sich gerade Genossenschaften als Vorreiter unsozialer Belastungen einen Namen gemacht haben. Beispiele dafür sind die Einhebung überhöhter Mieten unter Zugrundelegung fiktiver Vermögenswerte durch die Schillingseröffnungsbilanz oder die Einführung von Erhaltungsbeiträgen.

Neben den Gemeindewohnungen ist gerade bei den Genossenschaftswohnungen der Einfluß der Großparteien enorm, was sich in einer intensiven Parteibuchwirtschaft bei der Wohnungsvergabe ausdrückt und seine Spitzen in den berüchtigten Wohnbauskandalen um die WBO oder WEB fand. Verschiedenste Formen indirekter Parteienfinanzierung durch Postenschacher und andere Methoden sind durch die Präsenz von Spitzenpolitikern in den Aufsichtsräten, den Zusammenhang mit der Vergabe von Förderungsmitteln durch die Länder und andere Formen der Verfilzung möglich und schaden dem Ansehen der Genossenschaften und der Gemeinnützigkeit.

Verbunden mit der Selbstkontrolle durch den Revisionsverband und mangelnde Transparenz bei der Errichtung von Wohnbauten sowie der Wohnungsvergabe, erleichtern diese Mißstände den Gegnern des sozialen Wohnbaues die Angriffe auf den öffentlich geförderten Mietwohnbau schlechthin.

Das Immobilienkapital, FPÖ und ÖVP zielen auf die Aushöhlung der Gemeinnützigkeit. Dies äußert sich etwa in der Forderung nach Gleichstellung privater Bauträger bei der Wohnbauförderung mit den Genossenschaften sowie in der hauptsächlich ideologisch motivierten Forderung nach dem Verkauf von Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen an Mieterinnen oder andere Interessentlnnen, wodurch der Spekulation Tür und Tor geöffnet würde und gleichzeitig die Verfügungsgewalt der öffentlichen Hand über geförderte Wohnungen preisgegeben würde.

Die KPÖ fordert:

Verstärkte Kontrolle der Wohnbaugenossenschaften durch Rechnungshof, Kontrollämter sowie durch Kontrollorgane der Mieterlnnen.

Kein Verkauf von geförderten Mietwohnungen.

Beschränkung der genossenschaftlichen Wohnbautätigkeit auf Mietobjekte.

Förderung von Genossenschaftsgründungen durch Wohnungssuchende.

Transparente Wohnungsvergabe der Genossenschaften nach sozialen Kriterien durch ein Punktesystem unter Ausschaltung der Parteibuchwirtschaft.

Schluß mit dem parteipolitischen Proporzsystem.

Maßnahmen zur Verhinderung von Geldabfluß von Genossenschaften in den nicht gemeinnützigen Bereich.

Eigentumswohnungen und Eigenheime

Aus dem Wesen der kapitalistischen Gesellschaft entspringt der Wunsch, Eigentum zu besitzen. Besonders findet das auch im Wohnungssektor seinen Ausdruck, so etwa bei der Errichtung von Eigenheimen vor allem in ländlichen Gebieten, aber auch beim Bau bzw. Kauf von Eigentumswohnungen. Unter dem Stichwort der Deregulierung wird das in den letzten Jahren von den Herrschenden massiv gefordert, etwa indem neuerdings neben den Genossenschaften auch die privaten Bauträger aus Mitteln der Wohnbauförderung bei der Errichtung von Eigentumswohnungen berücksichtigt werden.

Der Trend zum Eigentum wird durch das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Mietwohnungen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, aber auch aus negativen Erfahrungen mit der Wohnbaupraxis der letzten Jahrzehnte und über die parteipolitische Gängelung bei der Vergabe von Mietwohnungen verstärkt. Vor allem die Errichtung von Eigenheimen stützt sich auf enorme Eigenleistungen und Bankkredite, nicht zuletzt aber auch auf massive öffentliche Förderungen.

Die Kehrseite sind katastrophale Auswirkungen auf die Raumordnung durch Zersiedelung und hohen kommunalen Aufwand für die Erschließung dieser "Siedlungen" mit Straßen, Kanal, Wasser; Strom usw.

Auch der parteipolitische Aspekt darf bei der Eigenheimförderung nicht übersehen werden, können doch die Großparteien durch Förderungszusagen ihren Einfluß erhalten bzw. ausbauen.

Heute fließt schon der überwiegende Teil der Förderungen in Eigentum. So wurden z.B. in Oberösterreich von 1980 bis 1989 insgesamt 24.168 Eigenheime, 9.457 Eigentumswohnungen, aber nur 7.651 Mietwohnungen gefördert. Auch bei der Förderungssumme gibt es ein eindeutiges Übergewicht: 4,9 Mrd. 5 für Eigenheime, 5,9 Mrd. 5 für Eigentumswohnungen, aber nur 3,7 Mrd. 5 für Mietwohnungen.

Neben den traditionellen Formen des Wohnungseigentums nimmt die Zahl der als Eigentum verkauften Mietwohnungen in Privat-, Genossenschafts- und Gemeindehäusern zu. Das schafft eine Fülle von Widersprüchen, für die es kaum gesetzliche Rahmen gibt. Vielfache Spekulationsmöglichkeiten treffen auf alle Fälle die lohnabhängigen Benutzer von Wohnungseigentum am schwersten. So zum Beispiel im Althausbereich, wo in den letzten Jahren meist in stark sanierungsbedürftigen Häusern zahlreiche Altbauwohnungen in Eigentum verkauft wurden.

Mit der Einführung der Solidarhaftung werden wiederum Verwaltungen, Spekulationskapital und Pleitefirmen begünstigt. Die Solidarhaftung tritt in Kraft, wenn keine Rücklagen vorhanden sind. Für die Bildung von Rücklagen haben die Wohnungseigentümer zu sorgen. Die Verwaltungen sind durch das Gesellschaftsrecht meist nur beschränkt für Probleme haftbar, die sie aber viel früher erkennen als die Eigentümergemeinschaft. Das Risiko tragen nicht jene, die verdienen, sondern die Zufallsgemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Kosten für Renovierungen bedeuten für viele Betroffene finanziellen Ruin.

Die KPÖ fordert:

Errichtung einer ausreichenden Zahl von Mietwohnungen mit sozialen Mieten auch in ländlichen Gebieten.

Eindeutiger Vorrang für Mietwohnungen bei der Wohnbauförderung. Beim geförderten Eigentum muß der Grundsatz gelten, daß geförderter Wohnraum immer mit sozialen Kriterien verbunden bleiben muß. Auch bei ausbezahltem Eigentum müssen die Preise bei Verkauf oder Vermietung gesetzlich geregelt sein.

Gesetzliche Beschränkung der Bankzinsen für Wohnbaukredite, die in Kombination mit Wohnbauförderungskrediten laufen.

Keine vorzeitige Rückzahlung von Förderungen zur Erhaltung der sozialen Bindung bei geförderten Eigentumswohnungen.

Wohnbauförderung

Die Förderungsmaßnahmen des Bundes waren von Anfang an als Bauförderung ohne wesentliche sozialpolitische oder umverteilungspolitische Komponenten konzipiert. So haben BezieherInnen niedriger Einkommen deutlich weniger Zugang zu geförderten Wohnungen.

Seit 1989 sind die Wohnbauförderungskompetenzen an die Länder übertragen worden. Das Zutrittsproblem einkommensschwacher Haushalte besteht nach wie vor. Durch die Art der Förderungsvergabe wird den bestehenden Verteilungstendenzen in keiner Weise entgegengesteuert. Anstatt mit Auflagen für die GBV eine soziale Verteilung von Förderungsmitteln zu bewirken, tragen die Gesetzgeber einerseits durch die Förderung von Eigentumswohnungen und andererseits durch Rückzahlungsbegünstigungsgesetze dazu bei, einen großen Teil geförderter Wohnungen aus der Sozialbindung zu entlassen. Damit werden potentielle Reserven an relativ günstigen Wohnungen für untere Einkommensgruppen abgebaut.

Mit der Verländerung der Wohnbauförderung hat ein Trend eingesetzt, von der Objekt- zur Subjektförderung überzugehen, in Form von einmaligen Leistungen (z.B. Wohnbauschecks) oder Annuitätenzuschüssen zur Abzahlung von Privatkrediten.

Vorschlag der KPÖ zur Wohnbauförderung:

Die KPÖ tritt für eine bundeseinheitliche Wohnbauförderung durch zweckgebundene Fondsmittel ein. Vor allem im großvolumigen Wohnbau soll das Privatkapital von der Wohnbaufinanzierung völlig ausgeschlossen werden. Voraussetzung für erschwingliche Wohnungen ist außerdem eine entsprechende Boden- und Baupreispolitik.

Die nötigen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Verdoppelung der jährlich eingehenden Mittel durch die Gebietskörperschaften (insbesondere aus dem Bundesbudget, aber auch aus den Länderbudgets)

Wohnbauförderungsbeiträge der Steuerzahler; die derzeit schon geleistet werden

Laufende Rückzahlung von Wohnbauförderungsmitteln

Darüber hinaus sollten Banken und Versicherungen verpflichtet werden1 einen bestimmten Prozentsatz ihrer Eigenmittel dem geförderten Wohnbau unverzinst zur Verfügung zu stellen (nach der Methode der Mindestreserve bei der Nationalbank).

Die Wohnbauförderungsdarlehen sollten bei Mietwohnungen öffentlicher und gemeinnütziger Bauträger 100 %, bei Eigenheimen 30 % der Errichtungskosten ausmachen. Eigenleistungen sollten möglich sein und bei der Finanzierung berücksichtigt werden. Die Wohnbauförderungsdarlehen sollten unverzinst sein.

Einbeziehung der sozial gerechtfertigten und notwendigen Gemeinschaftsräume in die Wohnbauförderung.

Die Darlehensrückzahlung sollte entsprechend dem Familieneinkommen und der Familiengröße im Rahmen der Objektförderung unter Berücksichtigung einer angemessenen Nutzfläche erfolgen.

Durch eine soziale Staffelung bei den Rückzahlungen (zum Beispiel: Bei einem Familieneinkommen von 10.000 Schilling1 2 Personen1 wäre eine Rückzahlung in der Höhe von 115 % des Familieneinkommens vorstellbar) würden sich auch die heutigen Wohnbeihilfen - die nach dem derzeitigen System weitgehend nur eine zusätzliche Förderung des Bankkapitals sind - erübrigen. Durch die Berücksichtigung einer angemessenen Nutzfläche sollte bei Veränderung der im Haushalt lebenden Personenanzahl auch ein Anreiz für den Wohnungstausch gegeben werden.

Nach dem Auslaufen der Darlehensrückzahlungen sollten bei Mietwohnungen Beiträge nach dem gleichen Schema an einen neu zu schaffenden Reparaturausgleichsfonds zu leisten sein. Reparaturen und Verbesserungen müßten dann aus diesem Topf finanziert werden. Bei Eigenheimen sind laufende Erhaltungsarbeiten selbst zu tragen, eventuell sollte es nach einem längeren Zeitraum (etwa wie heute bei der Althaussanierung 20 Jahre nach Fertigstellung) die Möglichkeit geben, Darlehen nach obigem Schema zu erhalten.

Doppelförderungen, egal ob in unterschiedlichen Bundesländern oder in ein und demselben, sind abzulehnen.

Zugang zur Wohnbauförderung müssen alle in Österreich lebenden Menschen erhalten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Derzeit werden vom Bund 9,223 % der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer sowie 80,55 % der Wohnbauförderungsbeiträge als Wohnbauförderungsmittel an die Länder ausgeschüttet. In Summe ging es dabei z.B. 1993 um ca. 23 Milliarden Schilling.

Rechnet man noch die Länderbeiträge dazu, kommt man auf rund 30 Milliarden. Bei einer Verdoppelung würden rund 60 Milliarden Schilling für die Wohnbauförderung zur Verfügung stehen.

Rechnet man die heutigen Baukosten mit 1 ,5 MiIIionen Schilling pro Neubauwohnung, könnten nach unserem Modell mehr als doppelt so viele geförderte Wohnungen als heute hergestellt werden - zu günstigeren Bedingungen

Grund und Boden

Das Wohnungswesen ist untrennbar mit dem Verfügungsrecht über Grund und Boden verbunden. Bedingt durch das beschränkte Angebot an Baugründen nimmt derjenige, der im großen Umfang die Verfügungsgewalt über den Boden besitzt, eine enorme Machtposition am Markt ein. Die Aufhebung von Privatbesitz an Grund und Boden, der spekulativen Zwecken dient, ist daher der entscheidende Hebel für tiefgreifende Demokratisierung des gesamten Wohnungsbereiches, sei es zur Durchsetzung einer echten sozialen Wohnungspolitik oder einer vernünftigen Stadtplanung.

Gerade in Ballungszentren bringen Bodenspekulationen tiefgreifende Folgen für die gesamte Stadtentwicklung. Die Wucherpreise für Baugründe in Stadtzentren können sich ohnehin nur mehr große Kapitalgesellschaften, Banken und Versicherungskonzerne leisten. Aber auch die Preise bisher unerschlossener Gründe steigen sofort um ein Vielfaches, sobald Bauvorhaben bekannt werden. Grünland, das dann als Bauland benötigt wird, verschafft den Grundstücksmaklern Riesengewinne, die auf die Mieterlnnen abgewälzt werden und die Wohnkosten wesentlich mitbestimmen.

Einen besonders starken Anstieg gab es bei den Preisen für Grundstücke, auf denen geförderte Wohnungen errichtet werden. Von 1986 bis 1991 haben sich die Preise für diese Grundstücke nahezu verdoppelt, obwohl ein großer Teil davon in Randlagen des verbauten Gebietes oder in Stadterweiterungsgebieten liegt.

Bestens erschlossenes, für eine relativ dichte Bebauung vorgesehenes Bauland liegt brach und gleichzeitig müssen Gebiete bebaut werden, die erst mit Infrastruktur erschlossen werden müssen.

Solange Grund und Boden der Profitlogik unterworfen sind, sind Maßnahmen zur Unterbindung von Spekulation vordringlich, um genügend und billiges Bau- und Siedlungsland für Wohnbauten zu sichern. Bodenpolitische Veränderungen sind notwendig, sowohl bei nicht gewidmetem wie auch bei gewidmetem Bauland. Der Kommune ist ein größeres Verfügungsrecht über Grund und Boden einzuräumen.

Nicht gewidmetes Bauland

Neuwidmung von Bauland darf nur mit einer Fixierung des Verkaufspreises erfolgen. Der Fixpreis ist auch für den Käufer im Falle eines Wiederverkaufs auf 10 Jahre bindend festzulegen.

Bei der Neuwidmung von Bauland ist im Verbauungsplan der Gemeinde vorzusehen, daß der großvolumige Wohnbau begünstigt wird.

Die öffentliche Hand muß ein Vorkaufsrecht für den Grundstücks- und Häuserkauf erhalten.

Gewidmetes Bauland

Bestehendes Bauland mit einer Größe von über 1.000 m2, das nicht innerhalb von 5 Jahren bebaut wird, muß entweder stark besteuert oder eine Rückwidmung bzw. Enteignung vorgenommen werden. Die Einnahmen aus der Besteuerung müssen der Wohnbauförderung zugutekommen.

Darüber hinaus sollen die Gemeinden durch ein in Verfassungsrang stehendes Bundesgesetz ermächtigt werden, eine Flächenwidmung "Sozialer Wohnbau" zu schaffen. Bei unbebauten Grundflächen mit einer solchen Widmung sollten die Kommunen berechtigt sein, mittels Bauauftrag eine Bebauung binnen fünf Jahren zu verfügen. Geschieht das nicht innerhalb dieses Zeitraumes, kann die Kommune die Grundfläche zum Einheitswert im Wege der Enteignung erwerben.

Baukosten

Österreichs Baupreise zählen zu den höchsten in Europa. Dies hängt insbesondere mit Monopolen, Freunderlwirtschaft, mangelnder Kontrolle im Bermudadreieck zwischen Bauunternehmen, Baustoffherstellern, Architekten, Planern, Bauherren, Wohnbaugenossenschaften und Bauverwaltungen zusammen.

Beispiele dafür sind: Das Monopol durch die "Wienerberger" bei Ziegel; Marktaufteilung in der Bauwirtschaft und "Kontrolle" durch Kontrolleure der gleichen Partei; fixe Förderzuteilungen an Wohnbaugenossenschaften.

Der Baupreisindex ist in den letzten 20 Jahre rascher gestiegen als der Verbraucherindex. Während sich die Einkommen zwischen 1971 und 1987 verdreifachten, stieg der durchschnittliche Wohnungspreis fast um das Vierfache an.

Da die Wohnbauförderung Höchstbeträge als förderbare Gesamtbaukosten vorsieht, kalkulieren Baufirmen und Bauträger im Vorhinein schon mit diesen Höchstgrenzen.

Die KPÖ fordert:

Alle Wohnbauberechnungen sind unter Beiziehung der Wohnungsnutzerlnnen, von Kontrollausschüssen mit Beteiligung aller Gemeinderatsfraktionen und der Mieterverbände zu überprüfen. Darüber hinaus ist der Rechnungshof zur Überprüfung einzuschalten.

Eine Ausschreibung aller Bauleistungen ist verpflichtend einzuführen. Die Aufträge sind an den Bestbieter zu vergeben.

Offenlegung der Kalkulationen bei öffentlichen Aufträgen.

Zur Senkung von Baukosten sollen benachbarte bebaubare Zellen zusammengelegt und eine einheitliche Bebauung durchgeführt werden.

Wohnqualität, barrierefreies Bauen

Wohnen ist mehr als nur eine Frage des Preises, auch wenn die Wohnkosten in erster Linie entscheidend sind und dafür Mängel in der Wohnqualität in Kauf genommen werden. Die Praxis der letzten Jahrzehnte des Wohnungsbaues, vor allem auch des "sozialen", haben gravierende Fehlentwicklungen aufgezeigt. Betonsilos als neue Ghettos, die enorme Anonymität dieser Wohnanlagen, schlechte oder gar fehlende Infrastruktur (Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Freizeit- und Sportanlagen, Grünanlagen, Kultureinrichtungen, Kaffeehäuser, Gaststätten usw.) dürfen nicht einfach hingenommen werden.

Zukunftsorientiertes Bauen und Wohnen muß also weit mehr als in der Vergangenheit Fragen der Wohnqualität berücksichtigen. Das beginnt bei der Planung von Wohnanlagen, der Berücksichtigung einer ausreichenden Infrastruktur; der Verwendung des Baumaterials auch nach ökologischen Kriterien, Umweltschutz- und Energiesparmaßnahmen, der Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln usw.

Ein möglichst selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen gilt heute allgemein als anerkanntes Ziel der Politik. Der Vermeidung und Beseitigung sozialer und baulicher Barrieren kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Barrierefreies Bauen fußt auf zumindest drei technischen Erfordernissen: niveaugleicher Zugang, mindestens 80 cm Türbreite, mindestens 1.50 Meter Rollstuhlwendekeis in den Sanitärräumen.

Die Realisierung dieser Minimalerfordernisse ist die entscheidende Voraussetzung für das Verbleiben behinderter, alter oder kranker Menschen in ihrer gewohnten Umgebung und für die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben. In Österreich wurde erst relativ spät mit der Ausarbeitung von Richtlinien begonnen. Die ÖNORM B 1600 regelt alle Belange des barrierefreien Bauens. Allerdings hat sie nur empfehlenden Charakter. Ob die Richtlinien tatsächlich im Wohnungsneubau umgesetzt werden, liegt daher in der Verantwortung der Länder.

Die KPÖ fordert:

Planung neuer Wohnanlagen nach zukunftsweisenden städtebaulichen, ökologischen und sozialen Kriterien. Berücksichtigung einer umfassenden Infrastruktur für Wohnanlagen schon bei der Planung.

Umweltschutz- und Energiesparmaßnahmen im Wohnbau, Verwendung von Baumaterial nach ökologischen Kriterien

Die Anwendung der Bestimmungen der ÖNORM B 1 600 ist gesetzlich zu verankern.

Wirksame Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bauvorschriften. Stufen sind kein Kavaliersdelikt!

Einrichtung einer Fachstelle für barrierefreies Bauen, die in allen Sachfragen Rat erteilen kann.

Preisschutz, Kündigungsschutz

Mietrechtliche Bestimmungen sind von Stichtagen der Errichtung der Wohnhäuser abhängig, die wohnungswirtschaftlich nicht (mehr) begründbar sind.

Den Altbau definiert die österreichische Gesetzgebung noch immer als ein Objekt (Wohnhaus), dessen rechtskräftige Baubewilligung vor dem 8. Mai 1945 liegt.

Im Altbau gelten zweifellos mieterfreundlichere Regulierungen. Auf Grund der starren Datierung der Stichtage wird aber ein wachsender Anteil des gesamten Wohnungsbestandes den besseren mietrechtlichen Bestimmungen auf Dauer entzogen.

Es liegt daher auf der Hand, den Begriff Altbau in seiner zeitlichen Dimension zu überdenken. Das entscheidende Kriterium sollte die Kapitalamortisation sein. Bei einer Amortisationszeit von etwa 25 bis 30 Jahren, die heute angenommen werden kann, würden sich daraus die jeweiligen Stichtage ergeben, um ein Objekt als Altbau einzustufen.

Die KPÖ fordert:

Die Stichtage für Altbauten an den konkreten Zeitpunkt der Errichtung eines Wohnhauses zu binden. Daraus ergeben sich dann die Preisschutzbestimmungen.

Kündigungsschutz muß hingegen für alle Wohnungen und Mietverhältnisse gelten.

Alle Bestimmungen, die Umgehungstatbestände zulassen, sind aus dem Gesetz zu streichen.

Preisschutz, Mietzinsbildung

Eine strikte Mietzinsregelung mit fixen Obergrenzen muß gelten für:

Altbauten bzw. Wohnhäuser, deren Errichtungskosten (inkl. Verzinsung) bereits abgezahlt sind

Frei finanzierte Gebäude oder Eigentumswohnungen nach Abstattung der Errichtungskosten (etwa 25 Jahre)

Bereits bestehende geförderte Wohnbauten oder Eigentumswohnungen nach Abzahlung des Darlehens. (Forderungen zur Finanzierung und Rückzahlung eines künftigen geförderten Wohnbaus siehe Kapitel "Wohnbauförderung")

Die Mietzinsregulierung muß vom Grundrecht auf Wohnen für alle ausgehen, auf die Erhaltung des Hauses abgestimmt sein und nicht auf Profitmöglichkeiten für Hausherren oder Verwertungsgesellschaften.

Die Mietzinsbildung muß bundeseinheitlich gestaltet sein.

Mietzinsobergrenzen müssen sich am Einkommen der MieterInnen orientieren. Als Berechnungsgrundlage soll nicht das individuelle Einkommen, sondern das ermittelte Medianeinkommen verwendet werden (50 % verdienen mehr; 50 % verdienen weniger). Damit könnte der immer größer werdenden Schere zwischen der Einkommens- und Mietenentwicklung entgegengewirkt werden. Innerhalb der festgesetzten Grenzen ist die Qualität des Mietobjekts zu berücksichtigen.

Kündigungsschutz

Jedes Mietverhältnis muß für die Mieterseite grundsätzlich unbefristet sein. Daher sind befristete Mietverträge abzulehnen.

Befristete Mietverhältnisse bedeuten für den Mieter:

Eine prinzipielle Unsicherheit in der Lebensplanung

Erpreßbarkeit durch den Vermieter

Kosten bei der Übersiedlung

Schul- und Kindergartenwechsel für die Kinder

Ein eingeschränktes Interesse am Zustand der Wohnung, des Hauses und am sozialen Umfeld und damit oft Konflikte mit den Dauermietern.

Verlust von sozialen Kontakten im Wohnumfeld. Ein besonderes Problem für Kinder und ältere Menschen.

Für Befristungen kann es nur eine einzige Ausnahme geben: Wenn der Vermieter glaubhaft nachweisen kann, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt Eigenbedarf bestehen wird.

Betriebskosten

Ein Hauptelement der Betriebskostengestaltung sind die kommunalen Tarife, die seit Jahren enorm steigen. Mit Jahresanfang 1993 sind die Betriebskosten für kommunale Versorgungs- und Entsorgungsleistungen aufgrund einer neuen Berechnung bis zu 100 % zusätzlich verteuert worden. War es bisher üblich, über die Tarifgestaltung nur jene Abschreibungskosten einzuheben, die sich auf den derzeitigen Bestand (Kanal, Leitungen,...) beziehen, so läßt man nun Mieterlnnen in Wien über die Tarifgestaltung zukünftige Kosten für den Ausbau der Versorgungs- und Entsorgungsleistungen in Neubau und Stadterweiterungsgebieten vorfinanzieren. Man zahlt also jetzt schon Abschreibungskosten für kommunale Leistungen, die noch nicht vorhanden sind.

Weiterer Faktor zunehmender Betriebskosten sind Privatisierungen kommunaler Leistungen, vor allem in Hinblick auf die Müllentsorgung.

Die KPÖ fordert:

Die Einhebung der Kommunaltarife darf sich nur auf die echten Gestehungskosten lebensnotwendiger sozialer Leistungen beziehen. Finanzierungsprofite sind dabei auszuschalten.

Privatisierung von kommunalen Leistungen ist entschieden abzulehnen.

Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Mieten und Betriebskosten (Müll, Kanal, Wasser).

Die hausseitigen Betriebskosten sind bei der Gewährung von Beihilfen mitzuberücksichtigen.

Hauserhaltung

Der hohe Anteil an Althausbestand, vor allem in Wien (ca. 50 %), Graz und Linz mit seinem enormen Sanierungsbedarf verlangt eine grundlegend geänderte Finanzierungspraxis von Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten. Jahrzehntelange Versäumnisse bzw. eine bewußte Vernachlässigung der Hauserhaltung - weil sich eben mit abbruchreifen und leeren Häusern schneller Profite machen lassen - führten zu einem enormen Wohnhaussanierungsbedarf (auf jährlich 12 Milliarden Schilling wird er alleine in Wien geschätzt). Die geltenden Bestimmungen verlangen von den Mieterlnnen, daß sie für Sanierungsarbeiten in "ihrem" Wohnhaus selbst aufkommen müssen. Auch wenn Förderungen gewährt werden, führen Verbesserungsarbeiten zu kräftigen Mietzinserhöhungen. Das trifft gerade in den sanierungsbedürftigsten Häusern unterste Einkommensbezieherlnnen.

Es bedarf einer Alternative, die eine großzügige Althaussanierung möglich macht, Spekulationsmöglichkeiten unterbindet, den Mieterinnen echte Mitsprache- und Entscheidungsrechte einräumt und die Kosten nicht auf die einzelnen Mieterlnnen abwälzt.

Die Verwirklichung dieser Ziele sehen wir in der Schaffung eines öffentlichen Reparaturausgleichsfonds. Er soll auf Landesebene eingerichtet werden. In diesen Fonds müßte die Hälfte aller Mietzinseinnahmen und alle Förderungsmittel fließen, die für die Althaussanierung vorgesehen sind. Damit könnten jene größeren Erhaltungsmaßnahmen finanziert werden, die mit der im Haus verbliebenen Hälfte der Mietzinseinnahmen nicht abgedeckt sind.

Durch die Rückzahlungen billigst verzinster Kredite (nicht über der Inflationsrate), würde dieser Fonds nach und nach immer weniger an öffentlicher Förderung benötigen, sogar wenn im Ausnahmefall nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Damit wäre die laufende Erhaltung besser gesichert als in den letzten 60 bis 70 Jahren.

Die Verwaltung des Fonds, die über die Vorrangigkeit der eingereichten Anträge zu entscheiden hätte, müßte aus allen interessierten Teilen (Mieterlnnen, HausbesitzerInnen, Behörde und Mietervertretungen) zusammengesetzt sein.

Demokratie

Das österreichische Wohnrecht trennt das Nutzungsrecht an der Wohnung von deren Verwaltung. Ob es sich um eine Miet- oder Genossenschaftswohnung handelt, in jedem Falle wird die Verwaltung und damit die Bestimmung über die Wohnung prinzipiell dem Eigentümer zuerkannt.

Aus diesem Faktum versteht sich die prinzipielle Zielsetzung der Möglichkeit zur Eigenverwaltung der Wohnungen durch deren Bewohner.

Die Diskussion um die Demokratie im Wohnungsrecht, im Wohnbereich kann an das Wiener Modell der Mietermitbestimmung anknüpfen. Sein Ansatz als Ausgangspunkt sollte erweitert gedacht werden, sich auf alle Eigentums- und Nutzungsformen erstrecken.

Als aktuelle Schritte schlägt die KPÖ folgende Forderungen zur Demokratie vor:

Private Makler und Vermittlungen sollen durch

öffentliche Wohnungsvergabestellen in jedem Bezirk ersetzt werden. Für Wohnungen, die länger als ein halbes Jahr leer stehen, soll eine Melde- und Besteuerungspflicht und ein Zuweisungsrecht der Gemeinde eingeführt werden. Damit könnte auch dem Ablösewucher wirksam entgegengetreten werden.

Alle in Österreich lebenden Menschen haben -

unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft - gleichberechtigten Zugang zu kommunalen und geförderten Wohnungen zu erhalten.

Mietermitbestimmung ist für alle Mietverhältnisse gesetzlich zu verankern. Ein solches Gesetz muß Informations-, Mitentscheidungs- und Kontrollrechte der Mieterlnnen beinhalten: bei der infrastrukturellen Versorgung der Wohngebiete, bei Planung und Finanzierung des Wohnbaus, bei der Verwaltung des Wohnobjekts, bei Sanierungsmaßnahmen.

Gewählte Mieterorgane sollen bei der Bestellung von Hausverwaltungen ein Vetorecht erhalten.

Wohnungspolitisches Programm der KPÖ vom August 1994

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