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Positionspapier Grundsteuer

  • Donnerstag, 4. Mai 2006 @ 12:05
Kommunal Die Grundsteuer ist laut Grundsteuergesetz 1955 eine ausschließliche Gemeindesteuer und besteuert den bebauten und unbebauten Grundbesitz inklusive der Land- und Forstwirtschaft. Zur Berechnung der Höhe der Grundsteuer ermittelt das örtlich zuständige Finanzamt zunächst den Wert des Grundstückes und allfälliger Gebäude und setzt die Messzahl mit zwei Promille des Einheitswertes fest. Der Gemeinderat beschließt im Rahmen des freien Beschlussrechts in der Regel im Zusammenhang mit dem jeweiligen Budget den Hebesatz, der laut Finanzausgleichsgesetz mit maximal 500 Prozent limitiert ist und durchwegs auch angewendet wird.

Die Widersprüchlichkeit der Grundsteuerbemessung zeigt sich laut Städte- und Gemeindebund am Beispiel von Investitionsvorhaben. Die Erträge der Grundsteuer hängen vom Einheitswert ab. Nach Erfahrungswerten der Bewertungsstelle des örtlich zuständigen Finanzamtes bemisst sich der Einheitswert des Grundvermögens im Durchschnitt mit zehn Prozent der Gesamtinvestitionskosten eines Projekts. Betragen diese beispielsweise 20 Millionen Euro, ergibt sich daher ein geschätzter Einheitswert von zwei Millionen Euro. Bei einem Messbetrag von zwei Promille und einem Grundsteuerhebesatz von 500 Prozent ergibt dies jährlich 20.000 Euro. Die reale Höhe der Grundsteuer ist allerdings vom tatsächlichen Einheitswert abhängig und weit niedriger.

Finanzminister Grasser startete im Februar 2002 einen Vorstoß für eine Neugestaltung der Grundsteuer. Die Reaktion darauf war derart reflexartig, dass eine ernsthafte Diskussion über eine Reform der Grundsteuer gar nicht erst ermöglicht wurde. Quer durch die Parteien lehnten Politiker jede Änderung der Grundsteuer mit Bezug auf die Häuslbauer und Bauern ab. Die vom jetzigen System profitierenden Großgrundbesitzer und Grundstücksspekulanten konnten sich hinter diesem Rauchvorhang verstecken. Faktisch nicht zur Sprache kam, dass Hauptbetroffene einer allgemeinen und undifferenzierten Erhöhung der Grundsteuer die MieterInnen wären, die bekanntlich auf dem Wege der Betriebskosten auch die Grundsteuer zahlen müssen.

Richtig ist, dass das derzeitige System der Grundbesteuerung anachronistisch und teilweise auch verfassungswidrig ist. Wie der Verfassungsexperte Werner Doralt feststellte, wurden die Einheitswerte als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer seit der letzten Hauptfeststellung des Grundvermögens per 1. Jänner 1973 nicht mehr angepasst.

Die Bewertung von Gebäuden entspricht unter Zugrundelegung des Bewertungsgesetzes 1955 dem Stand von Ende der 60er Jahre. Die Einheitswerte stimmen nicht nur mit dem Marktwert, sondern auch bei vor Jahrzehnten gleichwertigen Grundstücken zueinander immer weniger überein. Ebenso widersprüchlich ist, dass von den 2001 angefallenen 400 Millionen Euro Grundsteuer lediglich 25 Millionen Euro auf landwirtschaftliche Grundstücke entfallen.

Bei der Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) wurde bei der mit 1. Jänner 2001 erfolgten Hauptfeststellung die Werte von 1988 einfach übernommen, wobei die Summe schon 1988 niedriger war als bei der vorhergehenden Hauptfeststellung per 1. Jänner 1979, obwohl zwischenzeitlich eine lineare Anhebung um fünf Prozent erfolgte. Die maximalen Hebesätze der Grundsteuer A wurden 1989 von 400 auf 500 Prozent angehoben.

Bei der Grundsteuer B (bebaute Grundstücke) erfolgte eine künstliche Anhebung der Einheitswerte 1977, 1980 und 1983 durch eine lineare Erhöhung um insgesamt 35 Prozent. Ebenso wurden die von den Gemeinden anzuwendenden maximalen Hebesätze 1992 von 420 auf 500 Prozent angehoben.

Ein besonderes Problem sind mit einem enormen Gewinn an Marktwert verbundene Umwidmungen von steuerlich bislang landwirtschaftlich eingestuften Grundstücken in Bauland und in der Folge als Bauland gewidmete, jedoch nicht bebaute Grundstücke. Der Baulandüberhang reicht bekanntlich in manchen Gemeinden für Jahrzehnte und lässt sich nur durch gezielte Spekulation erklären, deren negative Auswirkungen die öffentliche Hand durch das Hochtreiben der Grundstückspreise und eine zunehmende Zersiedelung zu tragen hat. Laut einer aktuellen Studie führen die Umwidmungen von Landwirtschaftsflächen in Bauland bundesweit jährlich zu Gewinnen von 3,3 Milliarden Euro. Wertsteigerungen zwischen 1.500 und 10.000 Prozent sind keine Seltenheit.

Die als Zusatzbesteuerung für unbebaute Grundstücke gedachte und im Verhältnis von 4:96 Prozent zwischen Bund und Gemeinden aufgeteilte Bodenwertabgabe ist bei einem für 2006 budgetierten Ertrag von österreichweit fünf Millionen Euro nicht einmal ein Alibi.

Die Grundsteuer wird für die Kategorie A (landwirtschaftliche Grundstücke) und B (sonstige Grundstücke) eingehoben. Diese Unterscheidung ist grundsätzlich richtig, jedoch nicht ausreichend, weil damit zwischen Kleinbauern einerseits und Großbauern in Gunstlagen und Großgrundbesitzern andererseits kein Unterschied gemacht wird. Eine Differenzierung nach der Größe des landwirtschaftlichen Grundbesitzes und nach der Nutzungsmöglichkeit wäre jedenfalls notwendig.

Ähnlich wäre bei den bebauten Grundstücken zu unterscheiden, ob darauf öffentliche Einrichtungen oder Wohnungen stehen deren MieterInnen durch die Grundsteuer belastet werden oder Unternehmenseinrichtungen, die nach marktwirtschaftlichen Kriterien zu betrachten sind.

KPÖ-Kommunalpolitik 4. Mai 2006

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